Linz, 23.02.2010
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 31. März 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 7. Jänner 2009, Zl. SV96-28-2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er vom 6.5.2008 bis 14.5.2008 den slowakischen Staatsangehörigen x im Rahmen seines Gewerbebetriebes mit der Geschäftsbezeichnung "x" im Standort x, x, als Gartenarbeiter beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenteile.
Ergänzend ist anzuführen, dass im Bericht der API Gleinalm vom 18.5.2008 festgehalten ist, dass x gegenüber BI x angegeben haben soll: Die beiden Ausländer "seien im Gartenbau tätig. Sie seien unterwegs von einer Baustelle bzw. Arbeitsstelle zur nächsten..."
In der Rechtfertigung vom 4.9.2008 wird behauptet, der Berufungswerber habe sich damals bei Verwandten in x auf Urlaub befunden.
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Berufungswerber aus, er habe den gegenständlichen Ausländer zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen. Er selbst habe sich in x befunden, wo seine Familie lebe. In deren privaten Garten habe er mit einem Arbeiter seines Unternehmens Bäume geschnitten. Da er Holz nach Oberösterreich transportieren wollte und dafür einen zweiten Firmenwagen benötigt habe (einer sei bereits in der Steiermark gewesen), habe er x angewiesen, mit einem Firmenfahrzeug in die x zu kommen und den (wie der Berufungswerber über Handy erfahren habe) eben eingelangten Ausländer x, der über kein eigenes Fahrzeug verfügt habe, zum Zweck des Vorstellungsgesprächs mitzunehmen.
Aufgrund der Kontrolle habe der Berufungswerber seinen Aufenthalt in x vorzeitig beendet, den Ausländer zum Bahnhof nach x gebracht und am Tag nach der Kontrolle das AMS kontaktiert und in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer erlangt. Die rückwirkende Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung sei auf Anraten des Steuerberaters "zur Sicherheit" erfolgt, obwohl der Ausländer bis zum Einlangen der Beschäftigungsbewilligung nicht für den Berufungswerber gearbeitet habe.
x sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, er habe dem in x befindlichen Berufungswerber telefonisch mitgeteilt, dass x zum Zweck der Vorstellung eingelangt sei. Der Berufungswerber habe angeordnet, der Zeuge möge x mit dem Firmenfahrzeug in die x mitnehmen. Der Zeuge sei nach der Kontrolle in x geblieben, um Arbeiten zu verrichten, der Berufungswerber sei nach Oberösterreich zurückgekehrt und habe x mitgenommen. Am Tag nach der Kontrolle sei x nach Hause gefahren. Bis zum Einlangen der "Papiere" habe der Ausländer nicht für die Firma gearbeitet.
Unterwegs nach x habe x den Zeugen gebeten, das Fahrzeug lenken zu dürfen. Der Zeuge habe dies seinem Landsmann gestattet, auch um sich für die eventuelle Beschäftigung des Ausländers von dessen Fahrkönnen zu überzeugen. Bei der Kontrolle habe der Zeuge dem Polizisten nicht gesagt, er und x seien unterwegs von einer Baustelle zur anderen. Die beiden seien in der Früh von x weggefahren. Der Zeuge habe gesagt, er selbst fahre zur Arbeit zu seinem Chef. Er habe die Auskunft in Bezug auf die Arbeit nur auf sich selbst bezogen.
BI x sagte aus, er könne sich nur noch an das Wesentliche, nicht mehr an Details erinnern. Er habe bei der Kontrolle mit x gesprochen, da x nicht Deutsch gekonnt habe. x habe nicht über optimale Sprachkenntnisse verfügt, eine ausreichende Verständigung sei aber möglich gewesen.
Von x habe der Zeuge die Auskunft erhalten, die beiden seien von einer Arbeitsstelle zu einer anderen Arbeitsstelle unterwegs. x habe nicht zwischen sich und dem anderen Ausländer differenziert. Es sei aber möglich, dass x nur sich selbst gemeint hatte.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Das angefochtene Straferkenntnis geht zutreffend von der Anwendbarkeit des § 28 Abs.7 AuslBG aus. Demnach oblag es dem Berufungswerber glaubhaft zu machen, dass gegenständlich keine Beschäftigung vorlag.
Dabei ist zu beachten, dass der Berufungswerber für die nachträgliche Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung eine plausible Erklärung angeboten hat. Weiters erscheint beachtlich, dass die angebliche Auskunft x gegenüber dem Polizeiorgan x, beide Ausländer seien von einer Arbeitsstelle zur anderen unterwegs, nicht als gesichert gelten kann, da x aussagte, er habe nur gesagt, dass er selbst auf dem Weg zur Arbeit sei, x die Möglichkeit einräumte, dass x dies so gemeint haben könnte und die Möglichkeit von Verständigungsproblemen auf der Hand liegt.
Nach Wegfall dieser Belastungsmomente bleibt festzuhalten, dass die Darstellung des Berufungswerbers nicht lebensfremd ist und durch x in den wesentlichen Zügen bestätigt wurde. Dazu kommt, wie das Argumentationsverhalten des Berufungswerbers in einem weiteren anhängigen Verfahren nach dem AuslBG zeigt (vgl. das geständige Verhalten im Verfahren VwSen-252100), durchaus wahrheitsdienlich sein kann. Aus diesem Gründen ist davon auszugehen, dass es dem Berufungswerber gelungen ist, die Nichtbeschäftigung des gegenständlichen Ausländers glaubhaft zu machen. Dies vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung, dass die bloße (unentgeltliche – Gegenteiliges ist nicht nachweisbar) Anfahrt zu einem Vorstellungsgespräch nicht als Beschäftigung zu werten ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder