Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531019/2/Re/Sta VwSen-531023/2/Re/Sta

Linz, 19.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von x und x, x, vom 21. Dezember 2009 sowie von x und x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. November 2009, Ge20-4068/18-2009, betreffend die Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage im Grunde des § 81 GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

 

          Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben, als der Spruchteil betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Erweiterung der Pkw-Abstellfläche von 2 Pkw-Stellplätzen auf 6 Pkw-Stellplätzen nördlich der Betriebsanlage behoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zurückverwiesen wird.

          Darüber hinaus, insbesondere auch betreffend die Erteilung der Änderungsgenehmigung für die Aufstellung und den Betrieb des detailliert beschriebenen Lager- und Bürocontainers, wird den Berufungen keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 66 Abs.2, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG),

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Bescheid vom 25. November 2009, Ge20-4068/18-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land über Antrag der x- und x., x die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­genehmigung für die Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage im Standort x, durch Aufstellung und Betrieb eines Lager- und Bürocontainers sowie Erweiterung der Pkw-Abstellfläche von 2 PKW-Stellplätzen auf 6 PKW-Stellplätze nördlich der Betriebsanlage auf Gst. Nr. x der KG. x, Gemeinde x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dieses hätte ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung und den Betrieb der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Zur stattgefundenen Abänderung des ursprünglich eingereichten Antrages wurde festgehalten, im Zuge der mündlichen Verhandlung am 5. November 2009 sei von der x. eine Abänderung durch Erhöhung der Pkw-Stellplätze nördlich der Betriebsanlage von 2 Stellflächen auf 6 Stellplätze beantragt worden. Diesem Antrag sei stattgegeben worden, der Parkplatz sei vollständig fertig errichtet, es sei kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, warum die vorhandenen Stellplätze nicht auch als solche genutzt werden sollten. Da vorgesehen sei, dass hauptsächlich die Angestellten ihre Pkw abstellen, sei auch nicht mit einer Veränderung der derzeitigen Lärmsituation zu rechnen. Zu den Einwendungen der Berufungswerber betreffend Oberflächenwässer werde auf den ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 2. September 2004, Ge20-4103/35-2003, verwiesen, worin unter Auflagepunkt 42 vorgeschrieben sei, dass vom Parkplatz auf dem Gst. Nr. x und von der Ladezone Oberflächenwässer nicht auf fremde Grundstücke abgeleitet werden dürfen bzw. diese Bereiche so zu gestalten seien, dass Oberflächenwässer nicht auf fremde Grundstücke abfließen können. Im Rahmen eines Lokalaugenscheines sei festgestellt worden, dass für die Möglichkeit des großflächigen Abfließens der Oberflächenwässer über die gesamte Fahrbahnlänge die Instandsetzung des Bankettes erforderlich sei, welches auf Grund eines heurigen Starkregens beschädigt sei. Die Instandsetzungsarbeiten würden im Frühjahr 2010 durchgeführt werden. Hinsichtlich Oberflächenwässer auf dem straßenseitig angrenzenden Grundstück Nr. x der Ehegatten x sei eine ausreichende Versickerungsmöglichkeit gegeben. Im Übrigen sei bei der mündlichen Verhandlung am 5. November 2009 vereinbart worden, dass entlang des Grundstückes sowie des Parkplatzes Randleisten gesetzt würden, sodass bei normalen Niederschlagsmengen nicht mit einer Wasserableitung auf das Grundstück x gerechnet werden müsse.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn x und x, x, mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009, vorweg per Fax am selbigen Tag der belangten Behörde übermittelt und somit innerhalb offener Frist eingebracht, sowie inhaltlich im Wesentlichen ident und über weite Passagen wortgleich x und x, x, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Antrag auf Erweiterung der PKW-Abstellfläche von 2 auf 6 PKW-Stellplätze nördlich der Betriebsanlage sei erst nach Verlassen der Berufungswerber von der Verhandlung am 5. Dezember 2009 gestellt und behandelt worden. Die Anrainer hätten sich bereits nach Abgabe der Stellungnahme in Bezug auf die Aufstellung und den Betrieb des Lager- und Bürocontainers vor Abschluss der Protokollierung von der Verhandlung entfernt, da die Leiterin der Verhandlung erklärt habe, dass die betroffenen Punkte laut Bauverhandlung abgeschlossen seien. Es sei nicht verständlich, warum behauptet werden könne, dass bei 6 PKW-Stellplätzen die Lärmbelästigungen der Nachbarn praktisch auszuschließen seien. Im ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 2. September 2004 habe der medizinische Sachverständige befundmäßig festgehalten, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutage gekommen sei, dass der Lärmpegel nordseitig des Betriebsgebäudes tatsächlich einen höheren Wert als der energieäquivalente Dauerschallpegel des Umgebungsgeräusches erreichen würde. Die Berechnung mit Reduktion der Parkplatzanzahl auf 2 Parkplätze habe eine Einhaltung des energieäquivalenten Dauerschallpegels ergeben.

Die Aussage, dass hauptsächlich die Angestellten ihre Pkw dort abstellen würden, könne nicht akzeptiert werden, da der Parkplatz auch bisher des Öfteren von Seminarbesuchern benützt worden sei. Beweisbar seien diesbezüglich bis zu 8 PKW und auch eine Benützung speziell an Wochenenden durch Seminarbesucher. Im Übrigen sei ihrer Meinung nach der Parkplatz erst dann fertig errichtet, wenn die Oberflächenentwässerung, wie im Bescheid vom 2. September 2004 und auch im neuerlichen Bescheid festgehalten, umgesetzt sei. Beantragt werde die Aufhebung der Genehmigung für 6 PKW-Stellplätze. Auch die Lösung betreffend Oberflächenwasserableitung sei erst nach dem Verlassen der Berufungswerber von der Verhandlung vereinbart worden. Die Wirkung werde in Frage gestellt. Zum  diesbezüglich am 17. November 2009 durchgeführten Lokalaugenschein seien sie nicht eingeladen worden, um deren Standpunkt darzustellen. Dass auf dem unbefestigten Schotterkörper eine ausreichende Versickerungsmöglichkeit gegeben sei, sei nicht nachvollziehbar und könne mit Fotos widerlegt werden. Die Fertigstellungsanzeige betreffend die genehmigte Betriebsanlage im Standort x (Punkt A, Absatz 2 des Bescheides vom 25.11.2009, Ge20-4068/18-2009) sei nicht gerechtfertigt. Eine Vorschreibung aus dem Bescheid vom 2. September 2004 sowie eine Vorschreibung aus der Gleichschrift vom 19. Mai 2004 seien noch nicht umgesetzt. Schließlich werde die Frage gestellt, warum betroffene Grundnachbarn keinen Bescheid zugestellt erhalten hätten.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

Gleichzeitig weist die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage in Bezug auf das Berufungsvorbringen darauf hin, dass die Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und die Berufungswerber an der Verhandlung teilgenommen hätten. Auch die gleichzeitig abgeführte Bauverhandlung sei ordnungsgemäß kundgemacht worden. Der Forderung der Nachbarn betreffend Fertigstellung und Ergänzung der Oberflächenentwässerung sei mit dem bekämpften Bescheid stattgegeben worden. Es sei im Übrigen zwischen Gemeinde und Genehmigungswerberin die gemeinsame Errichtung der im Bescheid erwähnten Randleisten entlang der Grenze zwischen öffentlicher Straße (x Straße) und straßenseitiger Grundgrenze der x vereinbart worden. Nach Klärung der Oberflächenentwässerungsfrage sei von der Konsenswerberin der Zusatzantrag eingebracht worden, dass die ursprünglich im Genehmigungsverfahren 2004 geplanten und auch fertig gestellten 6 Pkw-Stellplätze an der Nordseite des Betriebsgebäudes nun doch alle genützt werden sollten. Laut Verhandlung vom 12. August 2004 dürften nur 2 der 6 Stellflächen genutzt werden, da damals befürchtet worden sei, eine intensivere Nutzung würde zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Anrainer führen. Der Vertreter der Konsenswerberin habe betont, persönlich dafür Sorge zu tragen, dass auf den Parkflächen in erster Linie Angestellte parken würden, sodass mit minimalen Fahrbewegungen, jedenfalls aber mit keiner unzumutbaren Lärmbelästigung für die Nachbarn zu rechnen sei. Der bewilligte Parkplatz  für die Seminargäste mit insgesamt 30 Stellplätzen sei im Hinterhof des Büro und Seminargebäudes und mit einem Lärmschutzwall in 2 m Höhe und mit Lärmschutzwänden und –mauern gegenüber den Nachbargrundstücken abgegrenzt. Bereits dem Erstverfahren seien umfangreiche Einwände der Nachbarn vorausgegangen; diese führten zu einer umfangreichen und stark eingeschränkten Anzahl von Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen bescheidmäßiger Vorschreibungen. Die Tatsache, dass gelegentlich Seminarteilnehmer und Lieferanten auf den Parkplätzen entlang der öffentlichen Straße halten oder parken, würde keine Lärmerhöhung gegenüber dem Fahrzeug eines Angestellten bewirken. Mit der Benützung der zusätzlich genehmigten 4 Parkplätze bei durchschnittlich 2 bis 4 Fahrbewegungen pro Tag und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle sonstigen Lärmschutzmaßnahmen verwirklicht worden seien und das Haus der Beschwerdeführer seitlich nach hinten und zusätzlich auch durch eine Lärmschutzwand vor Emissionen geschützt sei, liege nach Ansicht der Behörde eine Änderung vor, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusse (§ 81 Abs.2 GewO 1994). Eine Aufrechterhaltung des Benutzungsverbotes der vorhandenen restlichen 4 Parkplätze an der nördlichen Gebäudeseite sei aus diesen Umständen nicht mehr sachlich gerechtfertigt, weshalb dem Antrag stattzugeben gewesen sei. Der Beschwerdepunkt Nr. 2 der Berufungswerber habe mit dem gewerbebehördlichen Verfahren nichts zu tun, sondern habe es sich um einen Lokalaugenschein am 17. November 2009 mit der Gemeinde x gehandelt. Die Beurteilung der Fertigstellungsanzeige (Punkt 3.) sei  kein subjektives Nachbarrecht.

Im Übrigen hätten die Berufungswerber in ihrer Berufung selbst bestätigt, den Genehmigungsbescheid vom 18. Dezember 2009 erhalten zu haben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m.
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-4068/18-2009. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien im Übrigen einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls dann  nicht gegeben, wenn Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs.1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt ist in Bezug auf diese Rechtsgrundlagen zu entnehmen, dass die Konsenswerberin mit Antrag vom 14. September 2009 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden genehmigten Betriebsanlage durch Aufstellung und Betrieb eines Lagercontainers angesucht hat. Nach Vorprüfung der in Bezug auf diesen Lagercontainer eingereichten Projektsunterlagen hat die belangte Behörde mit Kundmachung vom 22. September 2009 eine mündliche Verhandlung für den
5. November 2009 anberaumt und durchgeführt und zu dieser Verhandlung u.a. die betroffenen Nachbarn x, x, x, x, x und x geladen.

Dieser Kundmachung ist als Antrags- und somit Verhandlungsgegenstand die Abänderung der bestehenden Betriebsanlage durch Aufstellung und Betrieb eines Lager- und Bürocontainers auf dem Gst. Nr. x der KG. x, Gemeinde x, zu entnehmen.

An der mündlichen Verhandlung haben die Nachbarn x, x und x teilgenommen, nicht jedoch x, x und x.

 

In der Verhandlungsschrift ist zunächst einleitend als Verhandlungsgegenstand der Antrag der x- und x., x, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Aufstellung und den Betrieb eines Lager- und Bürocontainers auf Gst. Nr. x der KG. x, angeführt. In der Folge wird protokolliert, dass "auf Grund der heutigen Verhandlung" der Antrag um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 15. Juli 2009 insofern abgeändert, als beantragt werde, die im Verfahren 2004 auf 2 Pkw-Stellplätze reduzierte bzw. eingeschränkte Genehmigung wieder auf die ursprünglich geplanten 6 Pkw-Stellplätze rückzuführen. Der Parkplatz sei fertig gestellt. Es sei vorgesehen, dass hauptsächlich Fahrzeuge der Angestellten dort parken, sodass nicht mit einer Erhöhung der Lärmbelästigung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsstand gerechnet werden müsse.

 

In der Folge gibt laut Verhandlungsschrift der anlagentechnische Amtssachverständige seinen Befund und sein Gutachten zum Verhandlungsgegenstand zu Protokoll und befasst sich dabei ausschließlich mit dem ursprünglich beantragten Änderungsgegenstand "Lagercontainer", erwähnt hingegen mit keinem einzigen Wort den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend eingebrachten Antrag der Konsenswerberin auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Nutzung bzw. den Betrieb von
4 zusätzlichen Parkplätzen, welche bei der Verhandlung vom 12. August 2004 offensichtlich aus Lärmschutzgründen in Zusammenhang mit erhobenen Einwendungen von Nachbarn nicht genehmigt wurden.

 

Diesbezüglich, nämlich zur mündlichen Verhandlung vom 12. August 2004, liegt dem Verfahrensakt die damals aufgenommene Verhandlungsschrift bei. Dieser ist zu entnehmen, dass dem damaligen Verfahren unter anderem ein Antrag auf Genehmigung von 6 Pkw-Stellplätzen nördlich des Betriebsgebäudes zu Grunde gelegen ist. Offensichtlich im Zusammenhang mit diesen 6 Parkplätzen kam der medizinische Amtssachverständige zur Aussage, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutage gekommen sei, dass der Lärmpegel nordseitig des Betriebsgebäudes tatsächlich einen höheren Wert als der energieäquivalente Dauerschallpegel des Umgebungsgeräusches erreichen würde. Weiters führt der medizinische Amtssachverständige an, dass die Berechnung mit Reduktion der Parkplatzanzahl auf 2 Parkplätze die Einhaltung des energieäquivalenten Dauerschallpegels ergeben hätte. Offensichtlich auf Grund dieses Verfahrenszwischenergebnisses hat der Antragsteller im Rahmen dieser Verhandlung seinen Antrag von ursprünglich geplanten 6 Pkw-Stellplätzen auf 2 Pkw-Stellplätze nördlich des Betriebsgebäudes reduziert.

 

Zum verfahrensbeinhalteten Genehmigungsgegenstand Erhöhung der Pkw-Stellplätze von 2 auf 6 ist daher festzuhalten, dass dem vorliegenden Verfahrensakt eine diesbezüglich durchgeführte Einzelfallprüfung in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit derselben bzw. in Bezug auf die allfälligen Auswirkungen auf Nachbarn nicht durchgeführt worden ist. Hiezu ist festzuhalten, dass bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage bzw. einer Betriebsanlagenänderung zu Gefährdungen, Belästigungen usw. die Genehmigungspflicht derselben begründet. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen (VwGH 20.12.1994, 94/04/0162). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind.

 

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Dem Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlagen nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs.2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen (u.a. VwGH 25.9.1990, 90/04/0035; 24.11.1992, 92/04/0119).

 

 

Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden. Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn zu bestehen. Hierbei hat der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf dem Befund stützende Urteil, erforderlich sind. Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (VwGH 29.1.1991, 90/04/0215).

 

Bezogen auf den im gegenständlichen Verfahren bekämpften Genehmigungsbescheid ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass zur beabsichtigten Erhöhung der Anzahl der Stellplätze nördlich der Betriebsanlage jegliche Beurteilung durch beigezogene Amtssachverständige unterblieben ist. Dass die gegenständlichen Pkw-Stellplätze eine Auswirkung auf die Immissionssituation vor Ort mit sich bringen können, ist aus den Verhandlungsunterlagen aus der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahre 2004 abzuleiten. Bereits damals hat die Anzahl der Stellplätze in die Beurteilung der Immissionssituation durch Sachverständige Eingang gefunden. Eine abschließende Klärung kann jedoch nach den derzeit vorliegenden Projektsangaben nicht durchgeführt werden. Laut dem in der mündlichen Verhandlung von der Konsenswerberin abgegebenen Antrag steht lediglich fest, dass es sich um 4 zusätzliche Pkw-Stellplätze handelt. Dem Antrag ist nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, wie diese Stellplätze tatsächlich benützt werden sollen. Die Aussage, dass hauptsächlich Arbeitnehmer dort parken sollen, reicht für eine konkrete Projektsangabe nicht aus. Vielmehr wird von der Konsenswerberin – insbesondere weil in Bezug auf die Immissionsart Lärm Nachbareinwendungen vorliegen – konkret darzustellen sein, ob ausschließlich Arbeitnehmer oder auch Gäste diese Parkplätze benutzen bzw. mit wie vielen Fahrbewegungen max. täglich (erforderlichenfalls auch bezogen auf Tagzeit und Nachtzeit) zu rechnen ist und somit der Genehmigung zu Grunde gelegt werden sollen.

 

Das Vorbringen der belangten Behörde, mit der Benutzung der zusätzlich genehmigten 4 Parkplätze bei durchschnittlich 2 bis 4 Fahrbewegungen pro Tag und unter Berücksichtigung der übrigen Lärmschutzmaßnahmen liege nach Ansicht der Behörde eine Änderung vor, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusse, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Dies einerseits, da auch diese Aussage von einer durchschnittlichen Anzahl der Fahrbewegungen pro Tag und somit nicht von zu beantragenden max. Kapazitäten ausgeht und andererseits, als die Annahme der Behörde, das Emissionsverhalten werde nicht nachteilig beeinflusst, in keiner Weise nachvollziehbar ist oder auf schlüssigen Sachverständigenäußerungen aufbaut. Im Übrigen ist dieser Annahme der belangten Behörde rechtlich zu entgegnen, dass für den Fall, dass es sich tatsächlich um eine Anlagenänderung handelt, welche im Grunde des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst und so keiner Änderungsgenehmigung bedarf, eben eine solche Änderungsgenehmigung im Sinne des § 81 Abs.1 GewO 1994 auch nicht ausgesprochen werden kann. Vielmehr wäre in diesem Fall von der Konsenswerberin eine Anzeige im Grunde des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 in Bezug auf diese Änderung einzubringen und hätte die Behörde diese Anzeige im Grunde des § 345 Abs.8 Z6 leg.cit. mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.

 

Eine abschließende und vollständige zB. lärmtechnische Beurteilung des Verfahrensgegenstandes der Stellplatzerhöhung ist somit im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt und daher nachzuholen, nicht jedoch, bevor die Konsenswerberin den Antrag konkretisiert und auch unter Vorlage von Planbeilagen etc. ergänzt hat. Es kann daher derzeit auf Grund dieser fehlenden Unterlagen und Ermittlungsergebnisse von der Berufungsbehörde nicht abschließend entschieden werden, ob die beantragte Genehmigung betreffend die Erhöhung der PKW-Abstellplätze von 2 auf 6 eine genehmigungspflichtige Änderung darstellt bzw. ob die beantragte Genehmigung im Hinblick auf sämtliche Schutzinteressen des § 74 Abs.2 GewO 1994 zu versagen oder – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu erteilen ist. Die noch zu ergänzenden Projekts- bzw. Sachverhaltsgrundlagen sind durch wesentliche Ermittlungen zu ergänzen, für deren Feststellung der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde eine ergänzende Verhandlung mit Sachverständigenbeweis für unvermeidlich im Sinne des § 66 Abs.2 AVG hält. Ob neben einem immissionstechnischen auch ein medizinischer Amtssachverständiger beizuziehen sein wird, ist aus dem Ergebnis der technischen Erhebungen zu folgern, je nach dem, ob die bestehende Ist-Situation durch die hinzukommenden Immissionen zum Nachteil der Anrainer verändert wird oder nicht.

 

Dem Berufungsvorbringen betreffend die Ableitung der Oberflächenwässer kann keine Folge gegeben werden, da diese Ableitung bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2004, Ge20-4103/35-2003, behandelt wurde. So ist darin mit Auflagepunkt Nr. 42 vorgeschrieben, dass vom Parkplatz und von der Ladezone Oberflächenwässer nicht auf fremde Grundstücke abgeleitet werden bzw. diese Bereiche so zu gestalten sind, dass die Oberflächenwässer nicht auf fremde Grundstücke abfließen können. Sollte diese Auflage tatsächlich noch nicht erfüllt sein, ist es Sache der Konsensinhaberin, ehestmöglich für den bescheidgemäßen Zustand zu sorgen, andernfalls sie mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen oder Zwangsmaßnahmen zu rechnen haben wird. Ein Nichteinhalten von bereits rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen kann jedoch eine neuerliche Vorschreibung solcher Auflagen, oder die Versagung der beantragten Änderungsgenehmigung nicht bewirken.

 

Schließlich ist der belangten Behörde in Bezug auf das Berufungsvorbringen betreffend die Fertigstellungsanzeige zuzustimmen, dass die Frage, ob eine Fertigstellungsanzeige von der Behörde zur Kenntnis genommen wird oder nicht, kein subjektives Nachbarrecht darstellt und die Berufung daher diesbezüglich keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte.

 

Insgesamt war daher auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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