Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164649/6/Sch/Th

Linz, 29.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 25. November 2009, Zl. 2-S-15.751/09, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. März 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Wochen herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 90 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 25. November 2009, Zhl. 2-S-15.751/09, über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm. § 99 Abs. 1b StVO idF. BGBl. I Nr,. 92/1998 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, verhängt, weil er am 21. August 2009 um 22.45 Uhr in Wels, auf der Schießstättenstraße 55, Fahrtrichtung stadtauswärts, den Kombi mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, weil bei der Untersuchung seiner Atemluft durch ein von der Behörde besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mit dem Alkomaten der Marke Dräger am 22.08.2009 um 00.13 Uhr in Wels, Hamerlingstraße 1, ein relevanter Messwert von 0,42 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist aufgrund eines vorangegangenen strafrechtlich relevanten Vorfalles von Polizeibeamten ausgeforscht und unmittelbar nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges am 21. August 2009 um etwa 22.45 Uhr vor dem Wohnhaus des Berufungswerbers aus dem Auto heraus verhaftet und in die Justizanstalt X eingeliefert worden. Um 00.15 Uhr des nächsten Tages kam es aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen bei ihm zu einer Alkomatuntersuchung mit dem Messergebnis 0,42 mg/l Atemluftalkoholgehalt (beide Teilmessungen ergaben diesen Wert). In der entsprechenden Beilage zur Anzeige findet sich über den Alkoholkonsum des Berufungswerbers eine Getränkemenge von 4 Halben Bier am 21. August 2009 von 20 bis 22 Uhr. Von einem nach dem Lenken noch konsumierten alkoholischen Getränk, etwa in Form einer Bierdose, findet sich dort nichts. Auch im Bericht des Cobrabeamten, der die Verhaftung direkt durchgeführt hat, ist nicht die Rede davon, dass der Berufungswerber unmittelbar davor noch im Fahrzeug Bier konsumiert hätte. Vielmehr werden diese später erhobenen Behauptungen des Berufungswerbers vom Beamten in einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde als völlig unrichtig bezeichnet. Auch bei der Amtshandlung mit dem Meldungsleger, der bei der Berufungsverhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat zeugenschaftlich vernommen wurde, kam es nach der Beweislage zu keinem solchen Vorbringen. Damit ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, diese Behauptung auch nur halbwegs glaubwürdig erscheinen zu lassen.

 

Wer sich nämlich auf einen sogenannten "Nachtrunk" beruft, hat die Menge eines solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 26.04.1991, 91/18/0005 uva). Davon kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Aber auch das Vorbringen an sich, nämlich in dieser höchst geringen Zeitspanne zwischen Anhalten und Festnahme eine Bierdose im Ausmaß von einem halben Liter konsumiert zu haben, ist kaum bis gar nicht nachvollziehbar. Der Erklärungsversuch des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung für dieses seltsame Verhalten, nämlich "nicht nüchtern festgenommen zu werden", ist einer halbwegs vernünftigen Bewertung kaum zugänglich. Die ganze Nachtrunkbehauptung musste daher als bloße Schutzbehauptung abgetan werden.

 

Ganz abgesehen davon würde der solcherart getätigte Nachtrunk am Messergebnis nichts ändern. Wenn man den Alkoholwert eines halben Liter Biers vom Ergebnis der Messung in Abzug bringen würde, müsste man in etwa den gleichen Wert wieder hinzurechnen, da ja zwischen Lenkzeitpunkt und Messzeitpunkt ein Zeitraum von etwa 1,5 Stunden vergangen ist, der mit einem Alkoholabbau, der eben wieder rückzurechnen wäre, verbunden war.

 

Wenn also die Erstbehörde den Alkomatmesswert von 0,42 mg/l für den Berufungswerber als den zum Lenkzeitpunkt relevanten angenommen hat, so ist dieser nach der hier gegebenen Sachlage ohnedies die absolute Untergrenze, realitätsnah hätte man durchaus von einen um einiges höheren Atemluftalkoholwert des Berufungswerbers beim Lenkzeitpunkt ausgehen können.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach keinesfalls ein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

 

Für das vom Berufungswerber gesetzte Delikt galt zum Vorfallszeitpunkt noch die gesetzliche Mindeststrafe von 581 Euro (nunmehr 800 Euro). Mit der Mindeststrafe konnte aber im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Zum einen muss beim Berufungswerber ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit, das sich auch bei der Berufungsverhandlung wieder dokumentiert hat, festgestellt werden. Eine besondere Milde bei der Strafbemessung könnte dem spezialpräventiven Zweck der Bestrafung entgegenwirken. Zum anderen kommt dem Berufungswerber auch keinerlei Milderungsgrund zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.

 

Allerdings stellen sich die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere seine aktuelle finanzielle Situation, derzeit als sehr eingeschränkt dar. Einem relativ geringen Einkommen stehen Sorgepflichten und hohe Schulden gegenüber. Die Berufungsbehörde hält es daher für vertretbar, die verhängte Geldstrafe etwas zu reduzieren, eine weitere Verringerung der selben könnte aber mit den obigen Erwägungen nicht in Einklang gebracht werden.

 

Dem Berufungswerber steht es frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege zu stellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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