Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100455/4/Sch/Rd

Linz, 20.07.1992

VwSen - 100455/4/Sch/Rd Linz, am 20. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des D W S vom 4. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Februar 1992, VerkR-96/10357/1991-Han/Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1992, VerkR-96/10357/1991-Han/Hu, über Herrn D W S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 24 Stunden und 2.) 48 Stunden verhängt, weil er am 29. Mai 1991 um 7.35 Uhr in L, in Höhe P, zwischen Kilometer 174,5 und 177, in Richtung stadteinwärts den PKW mit dem Kennzeichen L-5.064 F gelenkt und dabei 1.) ein Fahrzeug überholt hat, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten und 2.) in zwei Fällen ein Fahrzeug überholt hat, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen wird können.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde nicht zur Amtshandlung zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist einem Beschuldigten innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG die Tat in einer konkreten Form vorzuhalten.

Im vorliegenden Fall wurde der Tatvorwurf in einer von der Behörde formulierten Form dem Berufungswerber innerhalb der obigen Frist im Ladungsbescheid vom 4. November 1991 erhoben, wobei sich diese Formulierung mit der im Straferkenntnis gewählten nicht deckt. Insbesonders enthält sie keinerlei Angaben bezüglich Faktum 2., aber auch hinsichtlich Faktum 1. erscheint der Tatvorwurf im Ladungsbescheid vom 4. November 1991 nicht hinreichend konkretisiert, da als Tatort lediglich "Linz, auf der Wienerstraße", angeführt ist, ohne nähere örtliche Konkretisierung. Darüberhinaus ist im Ladungsbescheid vom Überholen einer Fahrzeugkolonne die Rede, während im Straferkenntnis zu Faktum 1. angeführt ist, ein Fahrzeug sei überholt worden.

Überdies erschöpft sich der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis lediglich in der Wiedergabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Vorhalt der verba legalia ohne konkrete Ausführungen, inwiefern die entsprechenden Bestimmungen übertreten wurden, entspricht jedoch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z.1 VStG. Diesbezüglich enthielte die Anzeige durchaus nähere Angaben, etwa hinsichtlich Faktum 1, daß ein entgegenkommender Fahrzeuglenker zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, daß das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt. Dies setzt aber voraus, daß aus dem Akt zweifelsfrei entnommen werden kann, daß dem Beschuldigten die Anzeige zur Kenntnis gebracht wurde. Dies läßt sich aber aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnehmen.

Es kann also zusammenfassend festgestellt werden, daß einerseits die fristgerecht unternommenen Verfolgungshandlungen die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht hinreichend konkretisieren und zum anderen sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in der Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen erschöpft.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus diesen formalen Erwägungen zu beheben und das Verfahren einzustellen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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