Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164942/2/Sch/Th

Linz, 30.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X & Partner, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. März 2010, Zl. VerkR96-17105-1-2009, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. März 2010, Zl. VerkR96-17105-1-2009, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm. § 134 Abs.1 KFG 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. Jänner 2010 als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 20. September 2009 um 12.42 Uhr in Wartberg an der Krems auf der Pyhrnautobahn A9, km 10,775, Richtung Sattledt gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X mit Schreiben vom 13. Jänner 2010, aufgefordert, bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug am 20. September 2009 um 12.42 Uhr in Wartberg an der Krems, Pyhrnautobahn A9, km 10,775, Richtung Sattledt, "gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat".

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, siehe etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, 2006/02/0020, ausgesprochen, dass aufgrund des klaren Wortlautes des § 103 Abs.2 erster Satz KFG 1967 eine alternative Anfrage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, unzulässig ist. Vielmehr muss die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 gegeben sein.

 

Allgemein ist zu bemerken, dass bei der Berufungsbehörde immer wieder Verwaltungsstrafakten zur Berufungsentscheidung einlangen, die diese Anfragealternativen nebeneinander enthalten, ohne dass das Behördenorgan bei Unterfertigung der Anfrage die beiden im Regelfall kaum in Frage kommenden Alternativen neben dem Lenken etwa herausstreicht oder gleich bei der Abfassung der Anfrage weglässt. So kann es im Einzelfall zur Behebung des Straferkenntnisses kommen, die einer auch nur etwas weniger oberflächlichen Vorgangsweise der Erstbehörden bei der Bearbeitung der Aufforderungs(muster)schreiben unterbleiben könnten.

 

Im vorliegenden Fall vertritt die Berufungsbehörde allerdings die Ansicht, dass hier gerade noch von einer hinreichenden Deutlichkeit der Anfrage ausgegangen werden kann, da sich in dieser das Wort "Radarfoto" findet, also die Anfrage sich auf die Tätigkeit des Lenkers bezog, zumal Radarfotos von abgestellten Fahrzeugen nicht angefertigt werden.

 

Ansonsten kann auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Die Erstbehörde hat die Sach- und Rechtslage ausführlich geschildert, sodass dem an sich nichts hinzugefügt werden kann, das über das Wiederholen des schon im Straferkenntnis Festgehaltenen hinausgehen würde.

 

Nach der (österreichischen) Rechtslage gibt es eben das Rechtsinstitut der Lenkeranfrage. Die Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf also keiner vorangegangener Verfügungen durch die Behörde, etwa die bescheidmäßige Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches an den Zulassungsbesitzer. Dass die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in einem Spannungsverhältnis zum Anklageprinzip steht, ist ebenso unbestritten, allerdings hat der Bundesverfassungsgesetzgeber hier vorgesorgt, indem er einen Teil der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Jeden Zulassungsbesitzer trifft diese Auskunftspflicht, egal ob das Fahrzeug im In- oder im Ausland zugelassen ist.

 

Davon zu unterscheiden ist naturgemäß die Frage, ob derartige Verwaltungsstrafen für die Strafbehörde einbringlich sind. Mit der Bundesrepublik Deutschland besteht zwar eine entsprechender Vertrag über Amts- und Rechtshilfesachen, eine Vollstreckung von österreichischer Strafbescheiden wegen Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 wird von den deutschen Behörden aber mit der aus ihrer Sicht schlüssigen Begründung abgelehnt, dass eine der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprechende Vorschrift im deutschen Verwaltungsrecht nicht existiert. Wenn also ein solcherart bestrafter Zulassungsbesitzer die Verwaltungsstrafe – samt Kosten – nicht freiwillig einbezahlt, bleibt der österreichischen Strafbehörde nichts anderes übrig, als den Betrag abzuschreiben.

 

Zur Strafbemessung:

 

Vom Gesetzgeber wird die Notwendigkeit der Möglichkeit einer Lenkeranfrage für das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit als wichtig angesehen. Es soll damit ermöglicht werden, auch solche Fahrzeuglenker belangen zu können, die nicht auf frischer Tat betreten werden, etwa wo Radar- oder Lasermessungen durchgeführt wurden, ohne dass der Lenker angehalten und seine Daten aufgenommen wurden.

 

Ähnliches gilt auch für Delikte im ruhenden Verkehr, wo sich der Lenker im Regelfall nicht beim Fahrzeug aufhält.

 

Der Strafrahmen für derartige Delikte reicht bis zu 5.000 Euro, weshalb die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist. Sie kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat verwiesen.

 

Wenngleich es nicht lebensfremd ist, dass bei einer längeren Autofahrt sich die Fahrzeuginsassen beim Lenken ablösen können, bewirkt dieser Umstand alleine noch nicht, dass damit die Auskunftspflicht entfallen könnte. Der Zulassungsbesitzer muss vielmehr im vollen Umfang dafür einstehen, dass er die Auskunft nicht erteilen konnte bzw. wollte.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie sie von der Erstbehörde im Schätzungsweg angenommen wurden, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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