Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164956/2/Ki/Gr

Linz, 31.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, X, X, eingebracht durch Rechtsanwalt X, X, X, vom 04. März 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Februar 2010, VerkR96-3246-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 24 Euro, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Februar 2010, VerkR96-3246-2008, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26. Juli 2008 um 08:00 Uhr den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X in der Gemeinde Suben auf der A8 bei km 75,380 ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen. Er habe dadurch § 23 Abs.6 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12 Euro, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz von 04. März 2010 Berufung erhoben, dies – betreffend den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich – mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding aufheben und das Verwaltungsstrafenverfahren gemäß § 45 Abs.1 einstellen, in eventu unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung aussprechen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, der Betroffene habe einen begleitpflichtigen Schwertransport nach Deutschland durchgeführt. Sowohl das Begleitfahrzeug als auch die erforderliche Bewilligung in Deutschland seien jedoch nicht zeitgerecht eingetroffen, sodass eine Weiterfahrt rechtlich nicht erlaubt gewesen sei. Der wichtige Grund beruhe auf der Pflicht zum gesetzmäßigen Verhalten durch Einhaltung der Bestimmungen des KFG unter der StVO.

 

Bemängelt wird, dass hinsichtlich der Tatzeit 08:00 Uhr es keine Beweisergebnisse gäbe.

 

Weiters wird ausgeführt, die belangte Behörde habe nicht die Tatsache berücksichtigt, dass durch das in Österreich geltende Wochenendfahrverbot eine Weiterfahrt ab Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 verboten sei. Die Einhaltung einer gesetzlichen Pflicht müsse somit zusätzlich strafmildernd berücksichtigt werden.

 

Ausdrücklich führte der Rechtsvertreter im Schriftsatz an, dass die gegenständliche Berufung aus advokatorischer Vorsicht zur Wahrung der Frist eingebracht werde und damit das Vollmachtsverhältnis beendet wurde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte da weder eine primäre Freiheits- noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis vom 30. Juli 2008 zu Grunde. Danach hat der Rechtsmittelwerber das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 26. Juli 2008 von 08:00 Uhr bis mindestens 17:00 Uhr ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen lassen, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-3246-2008 vom 12. August 2008), diese wurde mit Schriftsatz vom 01. September 2008 beeinsprucht.

 

Am 29. Oktober 2009 wurde der Meldungsleger bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding zeugenschaftlich einvernommen, bei dieser Einvernahme bestätigte er seine Angaben in der Anzeige vom 30. Juli 2008 und erhob diese zur Zeugenaussage.

 

Der Berufungswerber erstattete im erstbehördlichen Verfahren Stellungnahmen, erwähnte jedoch in keiner dieser Stellungnahmen, dass sowohl ein Begleitfahrzeug als auch die erforderliche Bewilligung in Deutschland nicht zeitgerecht eingetroffen wären.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben des Meldungsleger Glauben geschenkt werden kann. Er hat die Angabe, welche er in der Anzeige niederschrieb, bei seiner Zeugenaussage vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding bestätigt, es ist zu berücksichtigen, dass er bei dieser Aussage unter Wahrheitspflicht stand. Weiters ist zu berücksichtigen, dass von einem mit Verkehrsüberwachungsaufgaben betrauten Polizeibeamten erwartet werden kann, dass er einen verkehrsrechtlich relevanten Sachverhalt richtig wiedergibt.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen den Tatvorwurf zu widerlegen. Dass der Anhänger, wie in der Anzeige festgestellt wurde, abgestellt war, wird ohnedies nicht bestritten. Es fällt auf, dass die Rechtfertigung im Zusammenhang mit dem behaupteten Fehlen des Begleitfahrzeuges bzw. der erforderlichen Bewilligung erst im Berufungsverfahren erfolgte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nimmt den den Berufungswerber zur Last gelegten Sachverhalt als erwiesen an.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest mit bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b , 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 23 StVO Abs.6 1960 dürfen unter anderem Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der verfahrensgegenständliche Anhänger tatsächlich jedenfalls auch um 08:00 Uhr des 26. Juli 2008 im Bereich des vorgeworfenen Tatortes abgestellt war, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Beladung oder Entladung stattgefunden hat und es konnten auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen festgestellt werden. Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so vermag die Rechtfertigung des Berufungswerbers diesen nicht zu entlasten. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen auch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine Schutzbehauptung darstellt, wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, organisatorische Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass ein gesetzeskonformes Verhalten gewährleistet gewesen wäre. Der Rechtsmittelwerber hat zwar behauptet, es sei ein Begleitfahrzeug und eine Bewilligung aus Deutschland nicht eingelangt, diese Behauptung alleine würde jedoch nicht ausreichen, ihn im subjektiven Tatbereich zu entlasten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass das Ausbleiben unvorhergesehen erfolgte. Weitere Umstände welche in den Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde die zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt hat: Monatliches Nettoeinkommen ca. 1200 Euro kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Qualifiziert wurde die Übertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit und es wurde festgehalten, dass das Verschulden nicht geringfügig ist, da die Verkehrsflächen als Parkplatz weit über den Zeitrahmen der Kurzparkzone hinaus missbraucht werden und durch die zahlreich abgestellten Sondertransporte bis zum Rand der Fahrstreifen für den durchgehenden Verkehr ausgefüllt ist. Es bedarf daher einer entsprechenden Sanktion, weshalb es des im Spruch angeführten Strafsatzes bedarf, um den Berufungswerber zu verhalten, künftig die straßenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten. Als mildernd hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding die bisherige Verfahrensdauer und die Unbescholtenheit gewertet. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und schließt sich der Begründung hinsichtlich der Strafbemessung vollinhaltlich an. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass bei der Strafbemessung auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen sind, es soll auch die Allgemeinheit durch eine entsprechende Bestrafung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sensibilisiert werden. Der Berufungswerber wurde demnach auch durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutet sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutet sind. Beide Übertretungen müssen kumulativ vorliegen.

 

In Anbetracht dessen, dass wie oben dargelegt wurde, kein geringfügiges Verschulden festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG im vorliegenden Falle nicht vor.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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