Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522487/7/Ki/Gr

Linz, 29.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 25. Jänner 2010 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Jänner 2010, AZ: F 09/398233, betreffend Vorschreibung von Auflagen nach dem FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. März 2010 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Auflage

 

"Sie haben sich in Abständen von 3 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 11. Dezember 2009, 11. März 2010, 11. Juni 2010, 11. September 2010 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde (Facharzt für Labormedizin) auf alkoholrelevante Laborparameter (Gamma-GT, MCV, CDT, GOT, GPT) im Original vorzulegen"

 

wie folgt abgeändert wird:

 

"Sie haben sich bis spätestens am 11. September 2010 einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und der Behörde (Bundespolizeidirektion Linz) persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharzt für Labormedizin auf alkoholrelevante Parameter (Gamma-GT, MCV, CDT, GOT, GPT)."

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1 Z.3, 5 Abs.5 und 8 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat am 15. Jänner 2010 unter AZ: F 09/398233 betreffend den Berufungswerber nachstehenden Feststellungsbescheid erlassen:

 

"Gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz Zl., X, für die Klasse A und B erteilten Lenkberechtigung (praktische Fahrprüfung am 26.11.2009) wie folgt eingeschränkt:

 

Befristungen, Beschränkungen, Auflagen

 

Befristung bis 11.9.2014

 

Auflagen.

 

Beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) A und B ist das Tragen einer geeigneten Brille erforderlich.

 

Sie haben sich bis spätestens bis 11.9.2014 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen:

 

Facharzt für Innere Medizin wegen Diabetes mellitus

 

Sie haben sich in Abständen von 3 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens am 11.12.2009, 11.3.2010, 11.6.2010, 11.9.2010 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen:

 

Facharzt für Labormedizin auf alkoholrelevante Laborparameter (GammaGT, MCV, CDT, GOT,GPT).

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 25. Jänner 2010 Berufung erhoben, im Wesentlichen strebt er den Wegfall der Auflage hinsichtlich der 3-monatigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen an, gegebenenfalls sollte eine Kontrolluntersuchung einmal jährlich ausreichen. Er führt dazu aus, dass lediglich der GGT-Wert einen überhöhten Wert darstelle, dies sei darauf zurückzuführen, dass er seit ca. 20 Jahren auf schmerzstillende Medikamente angewiesen sei.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. Jänner 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wird innerhalb der 2-wöchigen Rechtmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. März 2010. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines mittlerweile bevollmächtigten Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz teil. Als Sachverständige wurde der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz, X, beigezogen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber hat am 17. September 2009 einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) A und B (nach Entziehung der Lenkberechtigung) gestellt. Er hat sich am 31. August 2009 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und es kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 11. September 2009 zum Ergebnis, dass X bedingt geeignet auf fünf Jahre wäre, dies unter den Auflagen einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in fünf Jahren, einer Verwendung einer Brille sowie von Kontrolluntersuchungen auf 1) alkoholrelevante Laborparameter (GGT, MCV, CDT, GOT, GPT) und auf 2) Diabetes mellitus durch ad 1) Facharzt für Labormedizin, ad 2) Facharzt für innere Medizin in ad 1) 3,6,9 sowie 12 Monaten, ad 2) 5 Jahre.

 

Begründet hat der Amtsarzt sein Gutachten damit, dass summierend eine amtsärztlicherseits befristete Erteilung der Lenkberechtigung für fünf Jahre auszusprechen ist und die alkoholrelevanten Laborparameter (GammaGT, MCV, GPT) nach 3,6,9 sowie 12 Monate beizubringen seien. Nach der fünfjährigen Frist habe weiters eine internistische gleich so eine amtsärztliche Untersuchung zu erfolgen. Diese Maßnahmen sollten dazu dienen, den weiteren Verlauf der alkoholrelevanten Laborparameter zu observieren, vor allem im Hinblick auf den überhöhten GammaGT-Wert als Hinweis auf einen Zellzerfall. Möglicherweise bedingt durch verstärkten Alkoholkonsum (CDT zusätzlich im äußerst oberen Normbereich) oder durch Medikamenteneinnahme. Ebenso im Hinblick auf die beginnende Zuckerstoffwechselstörung, um hier auftretende Hypo bzw. Hyperglychmien, die eine Beeinträchtigung beim sichern Beherrschen eines KFZ darstellen, erfassen zu können.

 

Der Amtsarzt wies weiters darauf hin, dass bei einem eingeholten alkoholrelevanten Laborparameter (Befund vom 8. September 2009) das GammaGT mit 179 U/l deutlich überhöht sei, weiters sei der CDTech im äußert hohen Normbereich mit 1,71 %.

 

Am 9. Dezember 2009 wurde der Berufungswerber erneut hinsichtlich sein Blutbild untersucht und es wurde im Laborbefund vom 9. Dezember 2009 unter anderem ein GammaGT-Wert von 142 U/l sowie ein CDT-Wert von 0,78 % festgestellt.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung erklärte der beigezogene Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz auf Befragen, dass der erhöhte GammaGT-Wert natürlich auch auf Medikamente zurückzuführen sein könnte. Der nunmehr aktuelle CDT-Wert von 0,78 % befindet sich im normalen Bereich. Er habe keine Einwendungen, wenn lediglich ein entsprechender Laborbefund bis spätestens 11. September 2010 vorgelegt werde, der Berufungswerber erklärte sich damit einverstanden.

 

Weiters erklärte sich der Berufungswerber auch ausdrücklich mit den übrigen Bescheidpunkten einverstanden.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Feststellungen des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion schlüssig sind und es bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) A und B derzeit gesundheitlich geeignet bzw. unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Feststellung zwar eine 3-monatige Kontrolluntersuchung nicht erforderlich ist. Andererseits war aber die im Spruch ausgesprochene Kontrolluntersuchung bis spätestens 11. September 2010 vorzuschreiben, um feststellen zu können, dass der Berufungswerber tatsächlich auch weiterhin gesundheitlich geeignet ist. In diesem Sinne konnte der Berufung im konkreten Ausmaß Folge gegeben werden und es war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die übrigen Bescheidpunkte wurden ausdrücklich anerkannt und es sind diese somit in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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