Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522512/2/Zo/Th

Linz, 26.03.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X vom 2. März 2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 19. Februar 2010, Zhl. FE-145/2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1a AVG iVm. § 24 Abs.1 FSG und §§ 3 Abs., 14 Abs.1 sowie 18 Abs. 2 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber, ihn von der Erbringung der einen oder anderen Voraussetzung zu befreien. Jedenfalls ersuchte er um Befreiung von der Beibringung einer schriftlichen Bestätigung bezüglich der regelmäßigen ambulanten Gesprächsterminen bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution oder einer entsprechenden psychiatrischen Spitalsabteilung, weil ihn die Vorlage derartiger Befunde bzw. die Durchführung derartiger Behandlungen sowohl viel Geld als auch Zeit kosten würde. Er habe jetzt schon Probleme, die vielen Termine (Ladung, Labor, verkehrspsychologische Untersuchung usw.) mit seiner Arbeit zu koordinieren und bräuchte dringend einen Führerschein, damit er wieder selbst zur Arbeit fahren könne. Weiters ersuchte er um Befreiung von der fachärztlichen-psychiatrischen Untersuchung. Es müsse für die weitere Beurteilung ausreichen, wenn er eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie sechs Monate lang Labortests vorlege. Dadurch könne er seine Alkoholabstinenz beweisen und die Vergangenheit habe ihn gelehrt, dass er in Zukunft beim Lenken von Kraftfahrzeugen keinen Alkohol mehr trinken werde.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde im Jahr 2001 die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Jahren entzogen. In den Jahren 2004 und 2006 wurden Anträge auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung jeweils wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Er erwarb am 27. April 2009 einen tschechischen Führerschein.

 

Dieser Umstand wurde der Erstinstanz anlässlich einer Verkehrskontrolle am 2. August 2009 bekannt, woraufhin diese ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen einleitete. Dabei wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 21. Jänner 2010 eingeholt, wonach beim Berufungswerber zusammengefasst die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht ausreichend gegeben ist und auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wegen des Alkoholkonsumverhaltens in der Vergangenheit ebenfalls nicht vorliegt. Weiters besteht entsprechend der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme des Dr. X vom 29. Jänner 2010 ein protrahierter Missbrauch von Alkohol. Es sollte die Lenkberechtigung nicht erteilt werden, wobei Voraussetzung für die Wiedererteilung eine mindestens 6-monatige Abstinenz sei, welche durch entsprechende Laborbefunde nachgewiesen werde müsse. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde dem Berufungswerber neben einer dauerhaften Alkoholkarenz die Absolvierung eines neuropsychologischen Trainings angeraten.

 

Unter Berücksichtigung dieser Befunde kam der Amtsarzt zu dem Schluss, dass der Berufungswerber derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist. Vom Amtsarzt wurde weiters ausgeführt, dass Voraussetzung für eine zukünftige andere Beurteilung eine zumindest 6-monatige Alkoholkarenz, glaubhaft gemacht durch entsprechende Laborparameter, weiters eine schriftliche Bestätigung bezüglich der regelmäßigen Teilnahme bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution oder einer entsprechenden psychiatrischen Spitalsabteilung und eine abschließende fachärztliche psychiatrische Untersuchung mit einer befürwortenden Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei.

 

Die Erstinstanz hat entsprechend diesem Gutachten dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung entzogen. Sie hat weiters darauf hingewiesen, dass die vom Amtsarzt vorgeschlagenen Bedingungen eine Voraussetzung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung seien.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kfz einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz geltenden Vorschriften u.a.

1.     die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

2.     die nötige Körpergröße besitzt,

3.     ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.     aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 18 Abs.2 FSG-GV sind für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1.     Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2.     Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3.     Konzentrationsvermögen,

4.     Sensomotorik und

5.     Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

 

5.2. Das amtsärztliche Gutachten stützt sich sowohl auf eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme als auch eine verkehrspsychologische Untersuchung, wobei beide mit einer nachvollziehbaren Begründung zu dem Schluss kommen, dass der Berufungswerber sowohl wegen seiner Alkoholproblematik als auch wegen fehlender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Gutachten ist daher schlüssig und gut nachvollziehbar. Der Berufungswerber bekämpft dieses Gutachten auch inhaltlich gar nicht, sondern bringt lediglich vor, dass für die (zukünftige) Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung nicht all jene Befunde erforderlich seien, welche vom Amtsarzt vorgeschlagen wurden.

 

Dazu ist in formalrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass es sich bei diesen vom Amtsarzt vorgeschlagenen Untersuchungen bzw. Behandlungen lediglich um einen Hinweis im angefochtenen Bescheid handelt, welcher dem Berufungswerber die zukünftige Wiedererlangung der Lenkberechtigung erleichtern soll. Dieser Hinweis ist jedoch nicht rechtskraftfähig, weshalb er auch nicht bekämpft werden kann.

 

Der Berufungswerber hat grundsätzlich die Möglichkeit, jederzeit die Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu beantragen und dabei seine gesundheitliche Eignung nachzuweisen. Sollte er der Meinung sein, dass einzelne vom Amtsarzt verlangte Befunde dann nicht notwendig sind, so müsste er dies in dem zukünftigen Verfahren geltend machen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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