Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522524/3/Kof/Th

Linz, 30.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. März 2010, VerkR21-134-2010/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts von
einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
    7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 30 Abs.1 FSG

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs. 3 Z3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

 

 

 

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 12. Februar 2010 entzogen;

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch
zu machen;

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten;

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine begleitende Maßnahme: Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11. März 2010 erhoben und folgendes ausgeführt:

"Ich ersuche um Herabsetzung der Entzugsdauer auf das mögliche Mindestmaß, da ich bis dato unbescholten war, sonst nie einen Alkohol trinke und es ein einmaliger Ausrutscher war. Es tut mir besonders leid".

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 12. Februar 2010 um 21.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten LKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in der Gemeinde X.

 

An einer näher bezeichneten Straßenstelle geriet der Bw auf die linke Fahrbahn und stieß in weiterer Folge gegen einen entgegenkommenden PKW, gelenkt von Herrn X – Bei diesem Verkehrsunfall wurden der Bw sowie drei Insassen im entgegenkommenden PKW (Frau X, Herr X und Frau X) verletzt.

An beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden, möglicherweise sogar wirtschaftlicher Totalschaden.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,73 mg/l ergeben hat. – Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1a StVO begangen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit.
zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs. 1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; VwGH v. 30.5.2001, 2001/11/0081; v. 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer wird zu Gunsten des Bw berücksichtigt, dass

§         es auf die (Schwere der) Unfallfolgen nicht ankommt;

§         er bislang unbescholten war bzw. erstmals ein derartiges Delikt begangen hat  und

§         jenes Verhalten, welches zum Unfall geführt hat, im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten steht;  

VwGH vom 15.1.1991,  90/11/0175;               vom 22.10.1991, 91/11/0033;

             vom 29.10.1991, 91/11/0069;              vom 21.1.1992, 91/11/0080;

             vom 1.12.1992,  91/11/0133;               vom 4.2.1992, 91/11/0139;

             vom 1.12.1992,  92/11/0155;               vom 12.1.1993, 92/11/0044; 

             vom 15.3.1994, 93/11/0265;                vom 21.5.1996, 95/11/0416 

             vom 11.7.2000, 2000/11/0092 und       vom 6.4.2006, 2005/11/0214

             alle mit – z.T. zahlreichen - Judikaturhinweisen.

 

Lenkt jemand erstmalig in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ und verschuldet einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden, so ist eine Entziehungsdauer von acht bis zwölf Monate festzusetzen.

VwGH vom 19.03.1997, 96/11/0230; vom 08.08.2002, 2001/11/0210 und

          vom 06.07.2004, 2003/11/0250.

 

Mit Wirksamkeit 01.09.2009 hat der Gesetzgeber – 12. FSG-Novelle, BGBl. I
Nr. 93/2009 – bei Begehung von Alkoholdelikten die Entziehungsdauern erhöht;

Vgl. § 26 FSG idF vor mit § 26 FSG idF nach der 12. FSG-Novelle.

 

Bei der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer – acht Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines – handelt es sich gemäß
der Rechtslage sowie der zitierten Judikatur um

-         die Untergrenze dessen, was gerade noch vertretbar ist bzw.

-         das "mögliche Mindestmaß".

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt daher nicht in Betracht.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluft-alkoholgehalt: 0,60 mg/l oder mehr – ein KFZ, so ist der Betreffende gemäß
§ 24 Abs.3 Z3 FSG zu verpflichten, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem/den Bw bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

-         das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten und

-         verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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