Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720253/2/WEI/Eg/Ba

Linz, 26.03.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des x, rumänischer Staatsangehöriger, geb. x, dzt. Strafhaft in Justizanstalt x, x, x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. August 2009, Zl. 1-1014562/FP/09, betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2003 mit welchem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1 Z 1, 60 ff und 86 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit Art 2 des BGBl I Nr. 135/2009).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. August 2009, Zl. 1-1014562/FP/09, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden Bw) auf Aufhebung des (rechtskräftigen) Bescheides der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Mai 2003, Zl. 1-1014562/FP/03, mit welchem gegen den Bw ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, abgewiesen.

 

Zur Begründung führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß § 65 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben sei, wenn die Gründe, welche zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen sind. Das unbefristete Aufenthaltsverbot sei erlassen worden, weil der Bw mit Urteil des Landesgerichts x, Zl. x, Hv x vom 23.10.1996, rechtskräftig mit 13.1.1998 wegen § 12 Abs. 1, 2 und 3/2 und 3 Suchtgiftgesetz, §§ 278 A/1, 127, 130 StGB, §§ 35/1, 38/1 A und B Finanzstrafgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und zu einer Geldstrafe von 2,220.000,00 ATS im Nichteinbringungsfall 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Wert- oder Verfallsersatzstrafe von 5,721.333,00 ATS im Nichteinbringungsfall 10 Monate Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden sei.

 

Das Aufenthaltsverbot sei zum damaligen Zeitpunkt erlassen worden, da die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, dass der Bw aufgrund der oben angeführten Umstände eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Erlassung sei zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten gewesen.

 

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hätten die privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünden selbst eine ansonsten völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

 

Da der Bw seit 24. November 1995 seine Freiheitsstrafe verbüße, ergebe sich das voraussichtliche Strafende mit 24. Dezember 2010. Ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes könne nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert hätten. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag sei auch auf die nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen.

 

Das unbefristete Aufenthaltsverbot sei dem Bw in Haft in der Justizanstalt x am 26. Mai 2003 zugestellt worden. Der Bw habe sich seither nie in Freiheit befunden, um unter Beweis stellen zu können, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nämlich seine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, weggefallen seien bzw. dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu seinen Gunsten geändert hätten.

Seine Verurteilung erfülle nach wie vor den Tatbestand des § 60 FPG und gelte im Sinne dieser Norm als bestimmte Tatsache. Daher sei nach wie vor die Annahme gerechtfertigt, dass sein weiterer Aufenthalt nach der Haftentlassung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

 

Nach Ansicht der belangten Behörde sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach wie vor geboten. Der Grund, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt habe, sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht weggefallen. Auch habe die belangte Behörde keine sonstigen Gründe gesehen, das Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufzuheben.

 

2. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde, der dem Bw am 18. August 2009 in der Justizanstalt x eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 2. September 2009 eingebrachte Berufung vom 29. August 2009, mit der erschließbar eine Abänderung im Sinne der Aufhebung des Aufenthaltsverbotsbescheides angestrebt wird.

 

Begründend führt die Berufung aus, dass der Bw auf Grund der von ihm während der Inhaftierung eingeschlagenen Entwicklung überzeugt sei, keine Gefahr mehr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nach seiner Entlassung im Falle eines weiteren Verbleibes in Österreich darzustellen. Zur Veranschaulichung seiner angeblich fortgeschrittenen Resozialisierung gibt der Bw an, dass er in der Haft erstmals mit suchtmittelabhängigen Personen in direkten Kontakt gekommen wäre und erfahren hätte müssen, welche abscheulichen Schäden der Konsum von Drogen an den betroffenen Menschen anrichte. Er habe erkennen können, dass Menschen von Drogen regelrecht kaputt gemacht würden und diese Menschen kaum Chancen haben, ein Leben mit Zukunftsperspektiven und vor allem mit entsprechender Lebensqualität fortsetzen zu können. Er habe in Haft die abstoßenden Folgen von Drogenkonsum erkennen können und bereue aus diesem Grund die seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Schmuggelaktivitäten zutiefst. Diese Erfahrungen hätten in ihm das Bewusstsein und den festen Vorsatz reifen lassen, in seinem ganzen weiteren Leben aktiv gegen den Konsum von Drogen und alle damit verbundenen Handlungen aufzutreten.

 

In der Haft hätte er aktiv und hart an sich gearbeitet und wäre zur unumstößlichen Überzeugung gelangt, dass er im Falle seines weiteren Verbleibs in Österreich sowohl die rechtlichen als auch die gesellschaftlichen Werte der Republik Österreich achten und vorbildlich leben werde. Er vermeine, während seiner gesamten Strafhaft ein Insasse mit Vorbildfunktion für andere Insassen gewesen zu sein. In allen Stellungnahmen und Beschreibungen seiner Person sei ihm sowohl eine ausgezeichnete Arbeitsleistung und eine ebensolche Führung attestiert worden. Er habe in Haft die deutsche Sprache sehr gut und auch andere Sprachen erlernen können. Er werde auch in der Justizanstalt x immer wieder als Übersetzungshilfe bei Gesprächen zwischen Anstaltspersonal mit nicht Deutsch sprechenden Insassen herangezogen, was für ihn Ausdruck einer erarbeiteten Vertrauensstellung sei. Er habe sich während seines gesamten Aufenthaltes keine einzige Ordnungswidrigkeit oder sonstige Fehlleistung zu Schulden kommen lassen. Durch seine vorbildliche Führung habe er unbegleitete Freiheitsmaßnahmen in Form von Ausgängen in Anspruch nehmen können.

 

x unterstütze ihn als ehrenamtlicher Sozialarbeiter und habe auch zugesichert, ihm nach seiner Entlassung Unterkunft zu geben, bis der Bw selbst eine eigene gefunden habe. Außerdem habe er zu x ein förderliches Verhältnis aufbauen können und würde dieser bei verschiedensten Fragestellungen auch nach der Entlassung mit Rat und Tat zur Seite stehen.

 

Weiters habe er die Strafhaft dafür genutzt sich vielfältig und zukunftsorientiert fortzubilden. An Kurs- und Ausbildungsmaßnahmen habe er eine Web-Design-Ausbildung im Jahr 2004, verschiedene EDV-Schulungen in den Jahren 2005 und 2006 und eine Fitnesstrainer-B-Lizenz der BSA Akademie im Jahr 2008 absolviert. Der Bw bemühe sich weiters während des Strafvollzugs eine Judotrainerprüfung zu absolvieren und beabsichtige nach seiner Entlassung als Judotrainer seinen Lebensunterhalt in Österreich zu verdienen. Hierzu habe er mit einem hohen Funktionär des Steiermärkischen Judoverbandes bereits entsprechende Kontakte knüpfen können.

 

Abschließend betont der Bw, dass er die Zeit seiner Inhaftierung intensiv genutzt habe über seine Vergangenheit und Zukunft nachzudenken. Er habe jedenfalls die entsprechenden Konsequenzen für die Gestaltung seines weiteren Lebensweges gezogen. Die Haft sei im Nachhinein betrachtet eine gute, vielleicht sogar die einzige Chance, unter seine unrühmliche Vergangenheit einen Schlussstrich zu ziehen und diese für immer hinter sich zu lassen. Der Bw habe erkannt, dass die rechtlichen und gesellschaftlichen und moralischen Werte der Republik Österreich für ihn absolut Richtung weisend seien, uneingeschränkte Bestandskraft hätten und ihm nunmehr zurecht gelegte Wertehaltung und Denkweise in jeder Hinsicht prägen würden.

 

Abschließend versichert der Bw die Wahrheit seiner Angaben, ersucht sein Anliegen mit besonderer Akribie zu prüfen und gegebenenfalls zusätzliche Informationen über seine Person bei der Anstaltsleitung bzw. seinen Kontaktpersonen einzuholen und in Ausübung des Ermessensspielraumes eine für ihn positive Entscheidung zu treffen, indem seinem weiteren Aufenthalt in Österreich zugestimmt werden möge.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten fremdenpolizeilichen Verwaltungsakten und dabei festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten feststeht und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren.

 

Nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem FPG im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen. Derartige Entscheidungen sind gemäß § 67a Abs 1 Satz 2 AVG grundsätzlich durch ein Einzelmitglied zu treffen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in der Sache selbst erwogen:

 

4.1. Gemäß § 125 Abs 3 FPG idF BGBl I Nr. 100/2005 gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten des FPG noch nicht abgelaufen sind, als nach dem FPG erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

 

Gemäß § 60 Abs 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Nach § 60 Abs 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn ein Fremder

 

1.           von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.           ...

 

Gemäß § 63 Abs 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot im Fall des § 60 Abs 2 Z 1 FPG unbefristet erlassen werden.

 

Nach § 65 Abs 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen dieser Entscheidung auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Da bei dieser Entscheidung die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes nicht mehr überprüft werden kann, ist nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen Änderung der Umstände zugunsten des Fremden weggefallen sind (vgl u.a. VwGH 24.02.2009, Zl. 2008/22/0587; VwGH 24.09.2009, Zl. 2007/18/0487; VwGH 10.11.2009, Zl. 2008/22/0848).

 

Bei der Beurteilung der Frage nach § 65 Abs 1 FPG, ob die Gründe für ein Aufenthaltsverbot weggefallen sind, ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 60 FPG weiterhin in dem Sinne zutrifft, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich erscheint, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. Dabei ist auch festzustellen, ob dies unter dem Aspekt des Schutzes des Privat- und Familienlebens zulässig ist (vgl Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006], 373, Anm zu § 65 FPG).

 

Bei Fremden, die die Stellung eines Familienangehörigen eines Österreichers erlangt haben, ist die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nur im Grunde der § 87 iVm § 86 Abs 1 FPG zulässig (vgl VwGH 29.09.2009, Zl. 2007/21/0336 unter Hinweis auf Vorjudikatur; VwGH 24.09.2009, Zl. 2007/18/0487). Ebenso sind bei Fremden, die mittlerweile EWR-Bürger geworden sind, die Anforderungen des § 86 Abs 1 FPG zu beachten und die Gefährlichkeit nach dessen Maßgabe zu prognostizieren.

 

Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dabei können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

4.2. Da Rumänien mittlerweile der Europäischen Union und dem EWR beigetreten ist, kommt dem Bw die Stellung eines EWR-Bürgers zu. Die Gefährlichkeitsprognose ist daher an den Kriterien des § 86 Abs 1 FPG zu orientieren, weshalb das persönliche Verhalten des Bw eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nach den aktenkundigen Strafregisterauszügen scheinen zunächst 2 kleinere Vorstrafen des Bw im Jahr 1990 auf, wobei er vom Bezirksgericht x wegen versuchten Diebstahls und wegen Hehlerei zu bedingten Geldstrafen verurteilt wurde. Sodann wurde er am 24. November 1992 vom Landesgericht für Strafsachen x zu x wegen schweren Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt.

 

Schließlich wurde er mit Urteil des Landesgerichts x vom 23. Oktober 1996, Zlen. x und x, gemäß §§ 12 Abs 1, 2 und 3 Suchtgiftgesetz, §§ 278a Z 1, 127 und 130 StGB und 35 Abs. 1 und 38 Abs. 1 lit. a und b Finanzstrafgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und Geldstrafe von ATS 2,220.000, im NEF 3 Monate Freiheitsstrafe sowie Wert- oder Verfallsersatzstrafe von ATS 5,721.333, im NEF 10 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. Diese schwerwiegende Verurteilung war für die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes maßgeblich. Es liegen ihr schwere Eigentumsdelikte, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, schwere Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz und nach dem Finanzstrafgesetz (Suchtgifthandel, internationaler Handel, Schmuggel) zugrunde, weshalb so hohe Strafen verhängt wurden.

 

Aus der zuletzt dargestellten schwerwiegenden Verurteilung ergibt sich eindeutig, dass das persönliche Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Suchtgift- und ihrer Begleitkriminalität und an der Wahrung der Volksgesundheit berührt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs handelt es sich bei der schweren Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art von Kriminalität, der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr und Sozialschädlichkeit innewohnt (vgl bspw VwGH 27.06.2006, Zl. 2006/18/0092; VwGH 04.10.2006, Zl. 2006/18/0306).

 

4.3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner positiven Entwicklung während der Strafhaft überzeugt sei, nach Entlassung keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr darzustellen. Er verweist auf seine fortgeschrittene Resozialisierung in der Haft und bringt vor, dass er die abstoßenden Folgen von Drogenkonsum erkannt seine Schmuggelaktivitäten zutiefst bereue. Er werde in seinem weiteren Leben aktiv gegen den Konsum von Drogen und den damit verbundenen Handlungen auftreten. Er habe verschiedene EDV-Schulungen und eine Fitnesstrainer-Ausbildung absolviert und beabsichtige als Judotrainer in Österreich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Im vorliegenden Fall ist gemäß § 65 Abs 1 FPG nur zu prüfen, ob sich die maßgebenden Umstände für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu Gunsten des Bw geändert haben. Dies ist nicht der Fall, weshalb die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt. Die vom Bw ausgehende Gefahr ist nach wie vor aktuell und schwerwiegend. Der Bw wird voraussichtlich im Dezember 2010 aus der Strafhaft entlassen. Er hatte bisher noch keine Möglichkeit, seinen Gesinnungswandel und die Resozialisierung in Freiheit anhaltend unter Beweis zu stellen. Die seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2003 verstrichene Zeit ist auch noch viel zu kurz, um eine abweichende Prognose treffen zu können. Außerdem sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs bloß in Haft verbrachte Zeiten bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen (vgl mwN VwGH 30.11.2005, Zl. 2005/18/0591; VwGH 16.10.2007, Zl. 2006/18/0081). Auch im Hinblick auf die Schwere seiner Straftaten ist derzeit von einem großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes  auszugehen.

 

4.4. Auch unter dem Blickwinkel einer Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 FPG iVm § 66 Abs 2 FPG ergibt sich schon deshalb keine andere Wertung, weil der Bw weder Familienleben noch Verwandte in Österreich hat und auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen bisher die meiste Zeit seines Aufenthalts (seit 24.11.1995) in Gerichtshaft verbrachte. Von einer relevanten sozialen Integration kann keine Rede sein. Aber selbst wenn ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Bw vorläge, wäre die Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Verhinderung von weiteren gemeinschädlichen strafbaren Handlungen dringend geboten.

 

5. Im Ergebnis war daher die vorliegende Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwal­tungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren in Höhe von 13,20 Euro für die Berufung angefallen.

 

 

 

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 06.10.2010, Zl.: B 583/10-9

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