Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163893/5/Kei/Gru

Linz, 31.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 2009, Zl. S-42524/08-4, zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. November 2008, Zl. S-42524/08-4, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 31.10.2008 um 11.44 Uhr in Linz, A 7, Strkm 3,4 als Lenker des Fahrzeuges, Kz. X, beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von 103 km/h einen Abstand von nur 12,00 Meter eingehalten haben, dass ist ein zeitlicher Abstand von 0,42 Sekunden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 18 Abs.1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt

Geldstrafe von Euro      Ersatzfreiheitsstrafe von                               gemäß §

150,--                        72 Std.                                                     99 Abs.3 lit.a                                                                                               StVO

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 150,--".

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht einen Einspruch erhoben.

Der Einspruch lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sg. Frau X,

Ich habe mit Überraschung Ihre Strafverfügung vom 21.11., Zahl S-42524/08-4 bekommen. Ich bin sozusagen Berufsfahrer, fahre im Jahr ca. 80.000 km in ganz Europa und kann mir schwer vorstellen, den Abstand nicht so gering gehalten zu haben. Gibt es dazu Unterlagen, in die ich Einsicht nehmen kann, wie Fotos, Meßprotokolle oder ähnliches?

Ich kann mich nur mehr erinnern, an diesem Tag in einer Kolonne von Linz Richtung Autobahn gefahren zu sein. Also müßten an diesem Tag sehr viele Strafen erteilt worden sein, oder vielleicht ist gerade wieder einmal ein Auto von rechts ausgeschert und in den Abstand zum Vordermann hineingefahren, was natürlich auch den nötigen Abstand verhindert.

Unabhängig davon erscheint mir aber das Strafausmaß als zu hoch. Immerhin handelt es sich um meine mögliche erste Verkehrsübertretung dieser Art. Und da erscheinen mir € 150,- denn doch sehr geschmalzen. Ich ersuche Sie daher zu prüfen, ob es nicht mildernde Gründe gibt, die entweder zu einer Abmahnung führen können oder zumindest das Strafausmaß verringern."

 

Der Spruch des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 2009, Zl. S-42524/08-4, lautet:

"Ihrem Einspruch vom 08.12.2008 gegen die Strafverfügung vom 21.11.2008 wird gemäß § 49 Abs. 2 insofern Folge gegeben, als die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe auf Euro 90,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auf Ersatzfreiheitsstrafe 36 Std. Stunden herabgesetzt wird.

Gemäß § 64 VStG haben Sie Euro 9,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten."

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Mit dem Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 12. Februar 2010, Zl. VwSen-163893/2/Kei/Ps, wurde dem Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung eingeräumt.

 

Mit dem Schreiben vom 22. Februar 2010, das am 24. Februar 2010 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, hat der Bw glaubhaft gemacht, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht vor dem 7. Februar 2009 vom gegenständlichen Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat und das Dokument beheben hat können. Die am 16. Februar 2009 der Post zur Beförderung übergebene Berufung wurde fristgerecht erhoben.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Februar 2009, Zl. S 42524/08-4, Einsicht genommen.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 2 VStG lautet (auszugsweise):

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Aus der Formulierung des oben wiedergegebenen Einspruchs ergibt sich bei objektiver Betrachtungsweise, dass auch der Schuldspruch bekämpft wurde.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1600, hingewiesen:

"Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (oder die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über Strafe und/oder Kosten zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zur alten Fassung ergangenen Entscheidungen VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (siehe die Entscheidung vom 22.4.1999, 99/07/0010) (VwGH 24.10.2002, 99/15/0172)."

 

Dadurch, dass durch den Einspruch auch der Schuldspruch bekämpft wurde, ist die Strafverfügung in Entsprechung des § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten.

Das gegenständliche Verfahren wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht eingestellt und die belangte Behörde ist zur Entscheidung zuständig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

 

 

 

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