Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164141/8/Kei/Gru

Linz, 31.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 2009, Zl. VerkR96-57235-2008-Ja, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 30. Dezember 2008, Zl. VerkR96-57235-2008, wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Zif. 10 a StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). Gegen diese Strafver­fügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 2009, Zl. VerkR96-57235-2008-Ja, wurde der o.a. Einspruch wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw eine Berufung ohne begründeten Berufungsantrag erhoben.

 

 

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirks­haupt­mannschaft Linz-Land vom 28. April 2009, Zl. VerkR96-57235-2008-Ja, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 15. Februar 2010, VwSen-164141/2/Kei/Ps, wurde dem Bw die Möglichkeit gegeben, dem Oö. Ver­waltungssenat einen begründeten Berufungsantrag zu übermitteln und weiters wurde ihm mit diesem Schreiben das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung und im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt.

 

Der Bw übermittelte dem Oö. Verwaltungssenat in weiterer Folge drei Schreiben. Mit diesen Schreiben wurde dem Oö. Verwaltungssenat fristgerecht ein begründeter Berufungsantrag übermittelt (siehe § 63 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG). Das Vorbringen des Bw bezog sich auf die Zeit, die für die Fragen der Zustellung des Bescheides vom 6. April 2009 und für die Erhebung der Berufung dagegen relevant war. Aus dem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen des Bw ergibt sich, dass der Bw wegen eines Aufenthaltes bei seiner Schwägerin in X im April 2009 erst am 26. April 2009 vom Zustellvorgang den Bescheid vom 6. April 2009 betreffend hat Kenntnis erlangen können. Die am 27. April 2009 mittels Telefax eingebrachte Berufung gegen diesen Bescheid vom 6. April 2009 wurde fristgerecht erhoben.

 

Im Hinblick auf eine allfällige Abwesenheit des Bw von der Abgabestelle in der Zeit Februar 2009 und März 2009 – der Zeit nach der Hinterlegung der Strafverfügung vom 30. Dezember 2008 und der Einbringung des Einspruches dagegen – hat der Bw kein konkretes Vorbringen gemacht.

Aus dem Akt ergibt sich, dass der Bw vor seinem oben erwähnten Schweiz-Aufenthalt im April 2009 an der Abgabestelle anwesend war. Er hat ja den Einspruch gegen die hinterlegt gewesene Strafverfügung vom 30. Dezember 2008 am 12. März 2009 mittels Telefax eingebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 1 VStG erster Satz lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs. 3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Dezember 2008, Zl. VerkR96-57235-2008, wurde dem Bw am 12. Februar 2009 durch Hinterlegung zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 26. Februar 2009. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 12. März 2009 mittels Telefax eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 26. Februar 2009 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 26. Februar 2009 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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