Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164678/18/Zo/Ka VwSen-522495/3/Zo/Ka

Linz, 23.03.2010

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X

I)                  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17.12.2009, VerkR96-6348-2009, wegen einer Übertretung der StVO ( hs. Zl. VwSen-164678) sowie

II)                gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 20.1.2010, VerkR21-104-2009 wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Anordnungen (hs. Zl. VwSen-522495),

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.3.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.1. Die Berufung gegen das Straferkenntnis wird abgewiesen und dieses vollinhaltlich bestätigt.

Die angewendete Strafnorm wird auf § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 konkretisiert.

 

I.2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 360 Euro zu bezahlen (ds. 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

II. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen wird teilweise abgewiesen und dieser mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für 6 Monate und die entsprechenden Fahrverbote ab 14.11.2009 (vorläufige Abnahme des Führerscheines) gerechnet werden.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.1.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu I.2.: §§ 64ff VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4,

          24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 26 Abs.2 Z1, 29 Abs. 4, 30 Ab.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber (Bw) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich am 14.11.2009 um 01.22 Uhr in Steyr, Michael Blümelhuber Straße unmittelbar vor der Kreuzung mit der Schlüsselhofgasse, Bushaltestelle, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er am 14.11.2009 um 01.18 Uhr den PKW mit dem Kz.: X in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro (EFS 600 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 180 Euro verpflichtet.

 

2. Mit Bescheid vom 20.1.2010, Zl. VerkR21-104-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Bw die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 17.12.2009 (Zustellung des Mandatsbescheides), das ist bis einschließlich 17.06.2010, entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung sowie das Beibringen eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges wurde für den selben Zeitraum verboten und es wurde dem Bw das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

3. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte der Bw zusammengefasst im Wesentlichen jeweils aus, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er habe den PKW zum Vorfallszeitpunkt nicht gelenkt, er kenne dieses Fahrzeug nicht und habe sich auch nicht am angeführten Ort befunden. Aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung befinde er sich in ständiger psychologischer bzw psychiatrischer Behandlung bei der X. Aufgrund dieser Beeinträchtigung komme es vor, dass er von seinen Bekannten gröblichst ausgenutzt werde. So sei es seinem Bekannten X am 13.11.2009 gelungen, ihm seinen Führerschein und seine E-Card herauszulocken, dies mit dem Hinweis, dass er "schnell etwas erledigen müsse". Leider habe er Herrn X seine Dokumente tatsächlich übergeben, worauf dieser mit seinem PKW weggefahren und offenbar in weiterer Folge in die Polizeikontrolle geraten sei. Er selbst habe mit diesem Fahrzeug nichts zu tun, er verfüge lediglich über ein Firmenfahrzeug seines  Vaters mit dem Kz.: X.

 

Zur angeblichen Tatzeit habe er sich nicht in X befunden sondern mit seinem Bekannten X bei einer Veranstaltung im X.

 

Der Bw machte dazu die Einvernahme von Zeugen geltend und beantragte eine Gegenüberstellung mit den anzeigenden Polizeibeamten. Weiters machte er geltend, dass die verhängte Strafe bei weitem überzogen sei. Er sei derzeit arbeitslos.

 

4. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.3.2010. An dieser haben ein Vertreter des Bw sowie der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teilgenommen und es wurden die Zeugen GI X, X, X und X zum Sachverhalt befragt.

 

5.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Polizeibeamten X fiel zur Vorfallszeit der PKW mit dem Kz.: X auf, weil dieser in Steyr im Bereich des Ennser Knotens stadteinwärts in Schlangenlinien gefahren ist. Er hat den PKW-Lenker in weiterer Folge angehalten und eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Der Lenker wies sich mit einem Führerschein aus. Aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wurde er vom Polizeibeamten zu einem Alkotest aufgefordert. Das Fahrzeug war in etwa in der Mitte der Bushaltestelle abgestellt, weshalb der Polizeibeamte den Lenker ersucht, dieses an den Anfang der Bushaltestelle zu bringen. Der Lenker übergab jedoch seinen Fahrzeugschlüssel dem Polizisten, woraufhin dieser das Fahrzeug im vorderen Bereich der Bushaltestelle abstellte. Als er mit dieser Tätigkeit fertig war, hatte sich der Lenker vom Anhalteort entfernt und konnte vom Polizeibeamten nicht mehr gefunden werden.

 

Der Polizeibeamte führte dazu an, dass er den Lenker bereits mit dem Foto auf dem Führerschein verglichen hatte und es sich eindeutig um jene Person gehandelt hatte, welche auf dem Führerschein abgebildet war.

 

Er konnte in der mündlichen Verhandlung den Lenker beschreiben und es wurden ihm in weitere Folge zwei Fotos des Bw vorgezeigt. Dazu gab er an, dass er diese Person eindeutig als Lenker wieder erkennen würde.

 

Der Zeuge X gab an, dass er in jener Nacht Herrn X seinen PKW mit dem Kz: X geborgt hatte. Er habe sich niemals den Führerschein, die E-Card oder sonstige Dokumente von Herrn X ausgeborgt.

 

Die Zeugin X gab zum Sachverhalt hat, dass sie sich mit dem PKW mit dem Kz.: X mit dem Bw bei der X auf der Ennser Straße getroffen habe. Dort habe Herr X ihren PKW betankt und in weiterer Folge sei Herr X mit diesem PKW stadteinwärts gefahren. Sie selbst sei mit dem Fahrzeug des Herrn X hinter ihm nachgefahren. Sie habe gesehen, dass Herr X zu einer Verkehrskontrolle angehalten wurde, habe selbst aber nicht angehalten.

 

Der vom Bw namhaft gemachte Entlastungszeuge, Herr X, bestätigte, dass er sich an jenem Abend bei einer Veranstaltung im X aufgehalten habe, Herr X sei aber nicht die ganze Zeit über anwesend gewesen sondern um ca. 23.00 Uhr weggefahren.

 

Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich eindeutig, dass der ggst. PKW zur Vorfallszeit von Herrn X gelenkt wurde. Er wurde vom Polizeibeamten aufgrund der Fotos eindeutig wieder erkannt, der von ihm namhaft gemachte Entlastungszeuge konnte ihm das gewünschte Alibi nicht verschaffen und es sind auch die Angaben der Zeugin X insbesondere deshalb glaubwürdig, weil sie bei der Schilderung dieses Vorfalles selbst schwerwiegende Verwaltungsübertretungen freiwillig eingestanden hat. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der ggst. PKW zur Vorfallszeit vom Bw gelenkt wurde und dieser sich durch das Entfernen vom Anhalteort geweigert hatte, einen Alkotest durchzuführen.

 

6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.     ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.     als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

6.2. Der Bw hatte den ggst. PKW gelenkt und sich, nachdem er zum Alkotest aufgefordert worden war, fluchtartig vom Anhalteort entfernt. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Aufgrund seines Verhaltens ist von Vorsatz auszugehen.

 

6.3. Der gesetzliche Strafrahmen für die ggst. Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zwischen 1.600 Euro und 5.900 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd berücksichtigt. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass der Bw durch sein Verhalten den Alkotest bewusst verweigert hatte, konnte auch nicht mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe überschreitet die Mindeststrafe ohnedies nur geringfügig und erscheint keineswegs überhöht. Sie entspricht auch den ungünstigen persönlichen Verhältnissen des Bw, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird, weil der Bw dieser Einschätzung nicht konkret widersprochen hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände musste die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen werden.

 

Zu I.2.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

7.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd. Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

7.2. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Bw den Alkotest verweigert und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen. Derartige Übertretungen sind ausgesprochen verwerflich und als gefährlich einzuschätzen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch in der letzten FSG-Novelle die Mindestentzugsdauer für derartige Übertretungen auf sechs Monate erhöht. Diese Gesetzesänderung ist bereits am 01.09.2009 in Kraft getreten.

 

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Bw die Lenkberechtigung anlässlich der Amtshandlung abgenommen wurden, weshalb gemäß § 29 Abs.4 FSG die Entziehungszeit ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist. Die Entzugsdauer reduziert sich daher entsprechend.

 

Die weiteren Anordnungen entsprechen den von der Erstinstanz jeweils angeführten gesetzlichen Grundlagen, weshalb die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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