Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164718/11/Kei/Gru

Linz, 30.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Dezember 2009, Zl. VerkR96-3491-1-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 und § 51 Abs. 1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 31.05.2007 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (01.06.2007), das ist bis 16.06.2007, darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt am 09.02.2007 um 10.40 Uhr in Marchtrenk, Linzerstraße, gegenüber Haus Nr. 28, abgestellt hat.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen.

§ 103 Abs. 2 Kraftfahrzeuggesetz 1967 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro        falls diese                                             Gemäß §

                                      uneinbringlich ist,

                                      Ersatzfreiheitsstrafe

                                      von

218,--                                     4 Tage                                                134 Abs. 1 KFG

                                                                                                 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80        Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 239,80,--".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirks­haupt­mannschaft Wels-Land vom 15. Jänner 2010, Zl. VerkR96-3491-1-2007 Le, Einsicht genommen und am 8. März 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

In dieser Verhandlung wurde die Zeugin X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zur Zustellung der gegenständlichen Lenkeranfrage:

§ 16 Abs. 2 Zustellgesetz lautet:

Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

 

Auf dem Rückschein ist angeführt, dass die Lenkeranfrage eine Person mit dem Namen X übernommen habe und es ist die Rubrik "Mitbewohner der Abgabestelle" angekreuzt.

Der Berufungswerber (Bw) hat vorgebracht, dass die Frau X nicht eine Mitbewohnerin des Bw in dessen Haus in X, gewesen sei.

Die Frau X ist laut Meldeauskunft nicht an der Adresse X gemeldet gewesen und sie ist inzwischen verstorben.

Die in der Verhandlung befragte Zustellerin X konnte sich in der Verhandlung an den gegenständlichen Zustellvorgang nicht erinnern. Sie war laut ihren in der Verhandlung gemachten Angaben zur gegenständlichen Zeit als Springerin und wahrscheinlich nur aushilfsweise im gegenständlichen Rayon tätig und sie kannte eine Person mit dem Namen X nicht.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass die Frau X zur gegenständlichen Zeit an der Adresse X gewohnt hat und es ist nicht gesichert, dass die gegenständliche Lenkeranfrage dem Bw vorschriftsgemäß zugestellt worden ist. 

 

Vor diesem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der dem Bw vorge­worfenen Übertretung des § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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