Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164729/11/Bi/Th

Linz, 22.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herren RAe Dr. X, Dr. X, Mag. X, Mag. X, X, vom 3. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. November 2009, VerkR96-21407-2009 Me VUP, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich  auf 4 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 8a Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. Mai 2009 um 18.30 Uhr mit einem Fahrrad in Linz, Landwiedstraße, aus Richtung Salzburger Straße kommend im Bereich der Kreuzung Landwiedstraße – Hörzingerstraße einen Radweg und damit eine Radfahranlage in einer Fahrt­richtung entgegen der Bodenmarkierung (Richtungspfeile) befahren habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Auf die Durch­führung der beantragten und bereits anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung wurde ausdrücklich verzichtet. 

 

3. Die mit 3.12.2009 datierte Berufung wurde zwar innerhalb der Rechtsmittel­frist am 4.12.2009 mittels Fax eingebracht, jedoch an die Erstinstanz mit der Aktenzahl der (mittlerweile wegen Abtretung gemäß § 29a VStG unzuständigen) BPD Linz und ohne Datum des angefochtenen Straferkenntnisses gerichtet – daher unrichtig bezeichnet – und enthielt zwar Anträge auf Verfahrensein­stellung, Rückverweisung an die Erstinstanz, Strafherabsetzung und "jedenfalls" auf eine mündliche Verhandlung, aber nichts auf das "seinem gesamten Inhalt nach als unrichtig bekämpfte" Straferkenntnis bezogenes, sondern nur Gesetzestexte, Judikaturbeispiele, allgemein gehaltene und aus dem Zusammenhang nicht nachvollziehbare Behauptungen und unver­ständ­liche weil abrupt endende Sätze.

Ohne aus dem vorgelegten Verfahrensakt erkennbare Aufforderung zur Verbesserung wurde eine mit 4.12.2009 datierte weitere Berufung am 9.12.2009 mit Fax übermittelt, nun doch bezogen auf das oben genannte Straferkenntnis, in der dieses als unrichtig bekämpft und Ver­fahrens­einstellung, in eventu Rück­verweisung an die Unterinstanz zur neuer­lichen Erledigung und Entscheidung – eine solche Rückverweisung war zwar im AVG 1950 noch vorgesehen, aber nicht mehr im AVG 1991, daher war diesem Antrag auch nicht näherzutreten – beantragt, führt aber lediglich zur Strafbe­messung näheres aus: Die Voraus­setzungen des § 20 VStG seien nicht geprüft worden, zumal solches aus der Begründung des Straferkennt­nisses nicht hervorgehe, weshalb "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens­vorschriften" vor­liege. Seine nachträgliche schwere Verletzung sei insofern mildernd heranzu­ziehen, als der Bw vom Pkw niedergestoßen worden sei und sich dabei einen Schienbeinbruch zugezogen habe, sohin eine beträchtliche Körper­ver­­letzung erlitten habe, für deren Behandlung Kosten anfallen werden, die für einen Lehrling schwer zu tragen seien. Die Unfallfolgen lägen in seiner Sphäre, sodass die Geldstrafe unverhältnis­mäßig hart erscheine. Gemäß § 21 VStG hätte lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werden dürfen. Der ggst Fall weiche von den "klassischen" Fällen insofern ab, als er ohne jegliches Unrechtsbewusstsein die Radfahranlage benützt habe in dem Glauben, dass er den besagten Radweg in beide Richtungen befahren dürfe. Die Boden­markierungen seien für ihn nicht klar erkennbar gewesen. Sein Lebensalter (er sei 1990 geboren) sei auch zu berück­sichtigen. Beantragt wird Verfahrensein­stellung, in eventu Rückverweisung an die Erstinstanz, in eventu Straf­herabsetzung, "jedenfalls aber eine mündliche Berufungsverhandlung".

Eine solche wurde daraufhin seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für 25.3.2010 anberaumt, worauf mit Schriftsatz vom 11.3.2010 darauf – ohne Begründung – ausdrücklich verzichtet wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung der für die Fahrtrichtung auf dem von Bw befahrenen Radweg maßgeblichen Verordnung.

Nicht bestritten wurde, dass der Bw am 10. Mai 2009 um 18.30 Uhr als Lenker eines Fahrrades auf dem in seiner Fahrtrichtung, nämlich von der Salzburger Straße kommend, gesehen linksseitigen Radweg der Landwiedstraße unterwegs war und bei der Kreuzung mit der Hörzingerstraße mit dem von dort nach rechts in die Landwiedstraße einbiegenden Pkw Gonscak zusammenstieß. Dabei erlitt der Bw laut Verletzungsanzeige einen Bruch des linken Schienbeines; beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 8a Abs.1 StVO 1960 dürfen Radfahranlagen in beiden Richtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9.11.1998, GZ 101-5/19-330085457, wurden gemäß § 43 iVm 55 Abs.1 StVO auf der Landwiedstraße und der Europastraße die durch Bodenmarkierungen (Richtungs­pfeile) dargestellten Verkehrsgebote und Verkehrsverbote laut angeschlossenem Plan vom 27.10.1998 verordnet. Aus dem genannten Plan ergibt sich, dass auf den beiden Radwegen beidseitig der Landwiedstraße ab der Kreuzung mit der Salzburger Straße, dh auch über die jeweils von links einmündende Ellbogner­straße und die Hörzingerstraße die gleiche Fahrtrichtung wie auf dem nächst­ge­legenen Fahrstreifen der Landwiedstraße gilt, wobei beide Radwege nur in jeweils einer Richtung zu befahren sind.

Daraus ergibt sich, dass der Bw, der von der Salzburger Straße in Richtung Hörzingerstraße fuhr, der rechtsseitige Radweg der Landwiedstraße zu benützen gewesen wäre. Die Bodenmarkierungen sind im Plan deutlich erkenn- und zuordenbar eingezeichnet und damit Inhalt der genannten Verordnung. Wie aus den bei der Anzeigeerstattung vom Meldungsleger GI X am 10. Juni 2009 aufgenommenen Fotos ersichtlich ist, waren diese Bodenmarkierungen (Richtungspfeile und Radsymbol) für Benutzer des Radweges deutlich sichtbar angebracht. Laut Mitteilung des Magistrats Linz, Bezirksverwaltungsamt, waren sie zuletzt am 21.8.2008 erneuert worden.

 

Der Sachverhalt selbst, nämlich sein Fahrverhalten und die weiteren Umstände, die zum Verkehrsunfall geführt haben, wurde vom Bw nie bestritten, wobei seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates weder ein relevanter entschul­digender Verbotsirrtum noch Notstand zu erkennen ist und mangels genauerer Ausführungen vonseiten des Bw dazu darauf nicht einzugehen war. Zu bedenken ist aber, dass der 1990 geborene Bw seit dem Jahr 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt und ihm die auch als Radfahrer zu beachtenden Gesetzesbestimmungen daher bekannt sein müssen. Dafür dass die in Form von Bodenmarkierungen angebrachten Richtungspfeile zur Unfallzeit nicht erkennbar gewesen wären, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus den vom Ml vorgelegten Fotos, kein Anhaltspunkt. Dass auf dem vom Bw befahrenen Radweg nur ein Richtungspfeil, nämlich in Gegenrichtung zur von ihm aus welchen Überlegungen auch immer gewählten Fahrtrichtung, vorhanden war, ist auch einwandfrei aus den vorgelegten Fotos ersichtlich. Wenn der am Vorfallstag fast 19jährige Bw beim Befahren entgegen dem Richtungspfeil kein Unrechts­bewusstsein entwickelte, hat er das im Sinne des § 5 Abs.2 VStG selbst zu verantworten.

Aus diesen Überlegungen war davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Wie aus der Begründung des angefochtene Straferkenntnisses hervorgeht, hat die Erstinstanz mangels Äußerung des Bw nach der Aktenlage im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse keine außergewöhnlichen Umstände und keine drückende Notlage angenommen und weder erschwerende noch mildernde Umstände gewertet.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist dem entgegenzuhalten, dass der 1990 geborene und daher am Vorfallstag im 19. Lebensjahr stehende Bw bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und im Sinne des § 34 Abs.1 Z1 StGB unter 21 Jahre alt ist, was mildernd zu berücksichtigen ist. Dem gegenüber steht die Verursachung eines Verkehrs­unfalls durch sein Fehlver­halten, bei dem allerdings er selbst gewichtige nachteilige Folgen in Form einer schweren Verletzung, die auch durch Operation versorgt werden musste, erlitten hat. Der Bw war am Vorfallstag laut den auf der Verletzungsanzeige des AKH Linz und der Anzeige enthaltenen Daten Lehrling bei der x GmbH in x, was allerdings über die Höhe einer ev. noch bestehenden Lehrlingsentschädigung nichts aussagt. Gegebenenfalls besteht noch ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.

In der Zusammenschau hält der Unabhängige Verwaltungssenat eine Strafherabsetzung noch für vertretbar, wobei die nunmehr festgesetzte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht, generalpräventiven Überlegungen standhält und den Bw in Zukunft schon im eigenen Interesse zu mehr Vorsicht anhalten soll.

 

§ 20 VStG war deshalb nicht anzuwenden, weil § 99 Abs.3 StVO 1960 keine Mindeststrafe vorsieht, die bis zur Hälfte unterschritten werden könnte, weshalb sich die in der Berufung diesbezüglich angestellten Überlegungen erübrigen.

Ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, zumal von geringfügigem Verschulden im Sinne der vom Bw selbst zitierten Rechtsprechung im konkreten Fall nicht die Rede sein kann und die Übertretung sehr wohl Folgen nach sich zog, auch wenn die nachteiligeren der Bw zu tragen hatte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Radfahren entgegen der Fahrtrichtung auf Radweg + VU mit Sach- und Personenschaden -> Strafherabsetzung

 

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