Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-531031/2/Bm/Sta

Linz, 29.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.7.2003, Ge20-25-2003, mit dem der x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage im Standort Gst. Nr. x, KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist,  zu Recht erkannt:

 

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 42  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG);
§§ 356 und 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.7.2003, Ge20-25-2003, wurde der x., x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Erweiterung der Lagerhalle für Rohstoffe und den Einbau von Räumen für Anwendungstechnik und Produktentwicklung auf Gst. Nr. x, KG. x, nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 2.6.2003 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Mit Eingabe vom 5.3.2010 haben die Nachbarn x durch ihre anwaltliche Vertretung gegen den oben zitierten Bescheid Berufung erhoben und darin zur Rechtzeitigkeit der Berufung ausgeführt, dass die Berufungswerber (in der Folge: Bw) mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.2.2010, Ge20-120-2007, erstmals vom Bescheid vom 7.7.2003 zu Ge20-25-2003, Kenntnis erlangt hätten. Mit Mails vom 19.2.2010 würden die Bw in der Folge die sofortige Zustellung des bis dahin unbekannten und angefochtenen Bescheids  vom 7.7.2003 beantragt haben. Mit Mail der belangten Behörde vom 22.2.2010 sei der bekämpfte Bescheid vom 7.7.2003 den Bw schließlich am 22.2.2010 elektronisch übermittelt worden. Das Projekt zum Bescheid sei erst mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.2.2010, zugestellt am 23.2.2010 übermittelt worden. Die Einbringung der gegenständlichen Berufung sei daher binnen offener Berufungsfrist erfolgt.

 

Der bekämpfte Bescheid betreffe die beantragte Änderung der Betriebsanlage durch die Erweiterung der Lagerhalle für Rohstoffe und den Einbau von Räumen für Anwendungstechnik und Produktentwicklung. Die belangte Behörde habe dafür zu Unrecht die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt.

Der Bescheid führe unter dem Punkt "Umgebungssituation: ..." auf Seite 2 an:

"Die nächstgelegene Wohnbebauung befinde sich in nördlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 100 m bezogen auf die gegenständliche Lagerhalle."

In der Beilage 5 der Antragsunterlagen befinde sich eine Anrainerliste, in der alle Nachbarn – und somit auch die Bw – aufgelistet seien. Dennoch seien die Nachbarn – und somit auch die Bw – nicht persönlich geladen worden und seien daher übergangene Nachbarn bzw. Parteien, weil eine allenfalls erfolgte öffentliche Kundmachung nicht ausreiche.

Wie sich aus Seite 6 des bekämpften Bescheides ergebe, sei auch der Bescheid den Bw nicht zugestellt worden.

Außerdem sei die Angelegenheit gleichzeitig auch baurechtlich abgehandelt worden und hätten die Bw auch aus diesem Grund persönlich geladen werden müssen.

Darin, dass die Bw nicht persönlich geladen worden seien, liege der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

Der Bescheid führe unter dem Punkt "verkehrsmäßige Erschließung und Abwasserbeseitigung:..."  auf Seite 2 an:

"Gemäß der Projektsangabe wird sich die Anzahl der Lkw-Fahrbewegungen nicht erhöhen." Obwohl auf Grund der beantragten Erweiterung der Lagerhalle für Rohstoffe mit einer Kapazitätserhöhung und damit auch mit einer Erhöhung der Anzahl der Lkw-Fahrbewegungen zu rechnen sei, habe die belangte Behörde keine entsprechenden Ermittlungen und Erhebungen zu den ganz offensichtlichen Kapazitätserhöhungen durchgeführt.

Dies obwohl der bekämpfte Bescheid in der Begründung auf Seite 5 darauf verweise, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass "...Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden...".

Aus der Bestimmung des § 74 Abs.2 Z2 iVm § 81 Abs.1 GewO ergebe sich, dass Änderungen genehmigungspflichtig seien, aus denen sich Steigerungen oder Belastungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO oder neue derartige Belastungen ergeben könnten. Werde eine Betriebsanlage erweitert, so liege grundsätzlich eine "Anlagenänderung" vor. Entsprechende Ermittlungen der belangten Behörde seien gegenständlich nicht erfolgt.

In der vorliegenden Verwaltungsrechtssache liege daher kein genehmigungsfähiges Projekt vor. Wesentliche Teile und Informationen würden fehlen. Das Verfahren sei daher am 7.7.2003 nicht entscheidungsreif gewesen. Unter anderem seien dem bescheidmäßig abgesprochenen Sachverhalt keine Lärmprojektsunterlagen zu Grunde gelegen.

Dies obwohl der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung schon vom 26.3.2003 stamme. Die mündliche Verhandlung sei am 2.6.2003 durchgeführt worden. Trotzdem sei die Änderung und der Betrieb der erweiterten Betriebsanlage mit bekämpften Bescheid genehmigt worden. Dies obwohl auf Grund der offensichtlich bzw. jedenfalls behördlich nicht ermittelten, gesteigerten Anzahl der Lkw-Fahrbwegungen mit vermehrten Immissionen auf das Wohnhaus der Bw zu rechnen gewesen sei, welche die Gesundheit der Bw gefährden bzw. jedenfalls eine unzumutbare Belästigung darstellen würden.

 

Aus diesen Gründen liege daher in der bekämpften gewerbebehördlichen Genehmigung ein rechtswidriger und wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzender Bescheid vor, weswegen die Genehmigung zu versagen bzw. der Bescheid aufzuheben sei.

 

Die Bw stellen daher die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge

– den Bw ihre Parteistellung im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur Geschäftszahl Ge20-25-2003 nachträglich zuerkennen,

- eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, dieser Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 7.7.2003 dahingehend abändern, dass der Antrag der x auf gewerbebehördliche Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage zurück– bzw. abgewiesen werde, in eventu

- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung unter Ladung der Bw und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt Ge20-25-2003 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtsnahme in den Verfahrensakt I. Instanz zu Ge20-25-2003, insbesondere in die darin aufliegenden Zustellnachweise der Verständigung der Bw über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 2.6.2003. Da sich bereits aus dem Verfahrensakt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Berufung zurückzuweisen ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Nach § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG   hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Die im § 356 Abs.1 GewO zusätzlich zum Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde vorgesehenen Publizitätsformen des Anschlags der Bekanntmachung in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bzw. persönlichen Verständigung  der Nachbarn stellen eine "in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene besondere Form" der Kundmachung dar. Erfolgen daher die Kundmachungen und Verständigungen über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung (Genehmigung der Änderung) einer gewerblichen Betriebsanlage in der den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 ihre (ex lege bestehende) Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Solche Einwendungen müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig sein, um den Verlust  der Parteistellung zu verhindern (Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, § 356 Rz 6).

  

5.2. Im vorliegenden Fall ist eine solche den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Kundmachung bzw. Verständigung über die Anberaumung der dem Bescheid vom 7.7.2003, Ge20-25-2003, zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung am 2.6.2003 erfolgt.

 

Mit Eingabe vom 26.3.2003 hat die x., x, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Erweiterung der Lagerhalle für Rohstoffe und den Einbau von Räumen für die Anwendungstechnik und Produktentwicklung auf Gst. Nr. x, KGx, angesucht.

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 23.5.2003 eine mündliche Verhandlung für den 2.6.2003 an Ort und Stelle anberaumt.

In der Kundmachung wurde zum einen auf die Stellung der Nachbarn als Parteien und zum anderen auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen.

Diese Kundmachung erging unter anderem an die Stadtgemeinde x mit dem Ersuchen

     -   an der Verhandlung teilzunehmen;

-         weitere von der Betriebsanlage betroffene Nachbarn, die versehentlich von der Bezirkshauptmannschaft nicht geladen wurden, mittels beiliegender Kundmachung nachweisbar einzuladen;

-         eine Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen und die Projektsunterlage zur Einsicht für die Beteiligten während der Amtsstunden aufzulegen;

-         eine Ausfertigung der Kundmachung in den unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen (§ 356 GewO 1994);

-         bei der Verhandlung dem Verhandlungsleiter folgende Unterlagen zu übergeben:

-         - die Verständigungsnachweise

-         - die Nachweise über den Anschlag in den benachbarten Häusern;

-         - die mit der Anschlagsklausel versehene Kundmachung;

-         - die Projektsunterlage.

 

In Entsprechung dieses Ersuchens wurde von der Stadtgemeinde x die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Gewerbeverhandlung an der Amtstafel angeschlagen und weiters diese Kundmachung den berufungsführenden Nachbarn nachweislich zugestellt; von der Stadtgemeinde x wurden die diesbezüglichen Nachweise der Bezirkshauptmannschaft Freistadt auch vorgelegt. Diese Unterlagen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit dem Eingangsvermerk 2.6.2003 zum Akt genommen.

Nach den beiliegenden Zustellnachweisen, die den Vermerk "(Gewerber. u. Bauverh.)" enthalten, wurde die Kundmachung am 28.5.2003 den Bw zugestellt.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nach der hierüber aufgenommenen Verhandlungsschrift vom Verhandlungsleiter bekannt gegeben, dass die Verhandlung mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.5.2003, Ge20-25-2003, ausgeschrieben wurde und hat der Verhandlungsleiter die Verlautbarung der Kundmachung und die Auflage der Projektsunterlagen beim Stadtgemeindeamt x sowie die ordnungsgemäße Verständigung der bekannten Beteiligten festgestellt.

 

Im vorliegenden Fall wurde sohin die am 2.6.2003 abgehaltene mündliche Verhandlung im Sinne des § 42 AVG durch Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde und persönliche Verständigung der berufungsführenden Nachbarn ordnungsgemäß kundgemacht und erfüllt die Kundmachung auch die erforderlichen Formerfordernisse (Hinweis auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen).

 

5.3. Die Bw haben trotz der nachweislich zugestellten Kundmachung bis zum Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 2.6.2003 keinerlei schriftliche Stellungnahme bei der Behörde eingebracht. Ebenso wenig haben die berufungsführenden Nachbarn an der Verhandlung teilgenommen und im Rahmen dieser Einwendungen erhoben.

 

Die Bw haben somit ihre Parteistellung durch Präklusion im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen verloren. Mangels aufrechter Parteistellung waren die Bw nicht berechtigt ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 7.7.2003  zu erheben, weshalb auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum