Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222375/2/Kl/Pe

Linz, 30.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.1.2010, Ge96-173-2009DO, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.1.2010, Ge96-173-2009DO, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 iVm § 82b GewO 1994 verhängt, weil sie gewerberechtliche Geschäftsführerin der x KG in x, ist und somit für die Einhaltung der gewerbebehördlichen Vorschriften (Auflagen) innerhalb der gastgewerblichen Betriebsanlage in x, verantwortlich ist. Die x KG ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung Gastgewerbe in der Betriebsart „Bar“, Reg.NR. x, Gew.Reg.Nr. x. Als solcherart Verantwortliche wird Folgendes zur Last gelegt:

Es wurde die erforderliche Prüfbescheinigung nach § 82b GewO 1994, trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels, bis 16.1.2010 nicht vorgelegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass das Lokal seit Oktober 2008 in x, geführt wird. Bei Unterzeichnung des Pachtvertrages beim Gebäudeeigentümer sei die Bw überzeugt gewesen, dass das Lokal genehmigt sei, da vorher eine Diskothek betrieben worden sei. Auch sei im Pachtvertrag zu lesen, dass das Lokal als „Tanzlokal“ geführt werde. Sie sei sich daher keiner Schuld bewusst.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 82b Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 8/2010, hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahren für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlagen aufzubewahren. Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift von der Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde zu übermitteln.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird der Bw vorgeworfen, dass sie die erforderliche Prüfbescheinigung nach § 82b GewO 1994 nicht vorgelegt habe.

 

Nach den Bestimmungen der GewO1994, insbesondere § 82b GewO 1994, besteht keine Verpflichtung, die erforderliche Prüfbescheinigung der Behörde vorzulegen. Vielmehr ist in § 82b Abs.3 GewO 1994 geregelt, dass der Inhaber der Anlage diese Bescheinigung bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Anlage aufzubewahren hat. Es kann daher schon aus diesem Grunde nicht gefunden werden, dass die Bw gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstoßen hat, zumal eine solche gesetzliche Verpflichtung, wie sie die Strafbehörde formuliert, nicht vorgesehen ist.

 

Wenn jedoch die Behörde die Aufforderung zur Vorlage der Prüfbescheinigung vom 19.8.2009 heranzieht, in welcher ein Vorlagetermin bis 30.9.2009 vorgesehen ist, so ist der Behörde entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Aufforderung um keinen Bescheid handelt, in welchem ein Auftrag festgelegt wird. Es wurde daher auch nicht durch die Nichtbeachtung eines Bescheides eine Verwaltungsübertretung gemäß § 368 GewO 1994 erfüllt. Im Übrigen wurde ein solcher Tatvorwurf, nämlich dass ein Bescheid, der aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergangen ist, nicht eingehalten wurde, nicht gemacht.

 

Es hat daher die Bw die ihr vorgeworfene  Tat nicht begangen bzw. bildet der Tatvorwurf keine Verwaltungsübertretung. Es war daher aus diesem Grunde das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage einer Prüfbescheinigung; kein Bescheidauftrag

 

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