Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222376/2/Kl/Pe

Linz, 30.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.1.2010, Ge96-58-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 31, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.1.2010, Ge96-58-2009, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen von 300 Euro in neun Fällen, Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Tagen in neun Fällen, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z25 GewO 1994 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH, x, zu verantworten hat, dass wie im Rahmen einer behördlichen Überprüfung der Betriebsanlage in x, auf Gst.Nr. x und x, KG x, am 27.10.2008 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erhoben wurde, dass näher angeführte Auflagenpunkte des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.4.1999, Ge20-15-1999, nicht erfüllt waren.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nachträglich den einzelnen Auflagepunkten entsprochen worden sei bzw. den Bw kein Verschulden an der Verletzung der Auflagen treffe. Um Anwendung des § 21 VStG wurde ersucht. Schließlich wurde die Sorgepflicht für zwei Kinder vorgebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

5.2. Im Grunde des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.12.2009, Ge96-58-2009, dem Bw als Beschuldigtem erstmals der Tatvorwurf der Nichteinhaltung von Bescheidauflagen gemäß § 367 Z25 GewO 1994 gemacht. Der Tatzeitpunkt ist mit 27.10.2008 festgelegt. Es sind daher seit der Tatbegehung am 27.10.2008 mehr als ein Jahr bis zur ersten Verfolgungshandlung, nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung, verstrichen. Es ist daher gemäß § 31 VStG Verjährung eingetreten. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

Hingegen kann das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.10.2008, Ge20-80-2008, mit welchem die am 27.10.2008 festgestellten Mängel zur Kenntnis gebracht wurden, nicht als Verfolgungshandlung gewertet werden. Es wurde der Bw nicht gemäß § 32 Abs.1 und 2 VStG als Beschuldigter benannt und wurde auch nicht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung geäußert.

 

5.3. Im Übrigen ist aber auch aus weiteren Gründen Verfolgungsverjährung eingetreten und war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich beim Tatvorwurf der Nichteinhaltung von Bescheidauflagen erforderlich, dass neben der wörtlichen Zitierung der konkreten Bescheidauflage auch eine nähere konkrete Tatumschreibung zu erfolgen hat, wodurch die näher angeführte Bescheidauflage nicht erfüllt wurde. Eine solche Tatkonkretisierung fehlt ebenfalls in den einzelnen Punkten des angefochtenen Straferkenntnisses. Die Bescheidbegründung kann hingegen nicht den Spruch des Straferkenntnisses ersetzen. Die Bescheidbegründung dient lediglich der Auslegung des Bescheidspruches. Im Übrigen ist der Bescheid außerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Verfolgungshandlung, Verjährung

 

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