Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222379/5/Bm/Pe/Sta

Linz, 26.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.2.2010, Ge96-154-4-2009-Bd/Fs, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.2.2010, Ge96-154-4-2009-Bd/Fs, wurde der Einspruch der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gegen die wegen einer Übertretung der GewO 1994 ergangene Strafverfügung vom 15.1.2010, ge96-154-2009, gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass die Strafverfügung durch Hinterlegung beim Postamt x zugestellt worden sei. Die Bw wohne aber nicht in x, weshalb sich hier ein Umweg über die Zeit hinaus ergeben habe. Weiters wies die Bw darauf hin, dass sie mit der Sache nichts zu tun hätte. Gleichzeitig verwies sie auf ihren Gatten.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist dann, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 19.1.2010 beim Postamt x hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete am 2.2.2010. Die Bw hat ihren Einspruch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 4.2.2010 zur Post gegeben.

 

Mit Schreiben vom 15.3.2010 hat der Oö. Verwaltungssenat der Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung gegeben.

 

Mit Schreiben vom 24.3.2010 wies die Bw abermals darauf hin, dass Herr x Gewerbe- und Konzessionsinhaber sowie Besitzer des Gasthauses war und sie nichts kassiert habe. Angaben zu einer allfälligen Ortsabwesenheit wurden nicht gemacht.

 

Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4.3. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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