Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252324/5/Lg/Hue/Ba

Linz, 26.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei x, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. November 2009, Zl. BZ-Pol-76054-2009, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung der Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis vom 4. September 2009, Zl. BZ-Pol-76054-2009, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. §§ 66 Abs. 4, 71 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 30. Oktober 2009 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis vom 4. September 2009, Zl. BZ-Pol-76054, abgewiesen.

 

Begründend wird auf § 71 AVG i.V.m. § 24 VStG hingewiesen, wonach gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Der Bw habe im Wiedereinsetzungsantrag angegeben, dass er wenige Tage nach Erhalt des Straferkenntnisses Kontakt mit seinem Rechtsvertreter aufgenommen und diesem um Erstattung einer fristgerechten Berufung ersucht habe. Der Rechtsvertreter habe zunächst auf die offen aushaftenden Kosten sowie auf den Umstand des aufgelösten Vollmachtsverhältnisses verwiesen. Die Auflösung der Vollmacht sei auch der Behörde bekannt gegeben worden. Die Erstattung der Berufung sei dem Rechtsvertreter lediglich möglich, wenn der Bw einerseits bis zum Ende der Berufungsfrist einen erheblichen Teil der Kosten bezahle und andererseits das Straferkenntnis umgehend übermittle, damit genügend Zeit zur Einbringung eines Rechtsmittels bleibe. Aufgrund dieses Telefonats habe der Bw das Straferkenntnis per Mail an seinen Rechtsvertreter mit der Ankündigung übermittelt, eine Teilzahlung der Kosten zu bezahlen. Deshalb sei der Bw davon ausgegangen, dass der Rechtsvertreter fristgerecht und eigenständig Berufung erheben werde. Diese Art der Vorgehensweise sei im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Rechtsvertreter so üblich gewesen, weshalb  der Bw davon ausgegangen sei, keine weitere Nachricht von seinem Rechtsvertreter erhalten zu werden. Dies deshalb, da der Rechtsvertreter in den Verwaltungsstrafakt ausführlich eingearbeitet gewesen sei und auch bisher stets sämtliche Fristen ohne Nachfrage (durch den Bw) gewahrt worden seien. Offenbar aufgrund technischer Probleme habe der Rechtsvertreter diese Mail nie erhalten, ohne dass dieser Umstand dem Bw bekannt geworden wäre.

Der Rechtsvertreter sei daher davon ausgegangen, in dieser Angelegenheit nicht weiter tätig werden zu müssen. Auch als einige Zeit später die Frage der offenen Honorarkosten geklärt worden sei, sei dieser Umstand für den Vertreter kein Anlass gewesen nachzufragen, ob Berufung erhoben werden solle, da das Straferkenntnis durch den Bw nicht übermittelt worden sei. Der Rechtsvertreter sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Bw einen anderen Anwalt mit der Einbringung einer Berufung beauftragt habe. Erst als dem Bw die Mahnung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen zugestellt worden sei, sei diesem bewusst geworden, dass der Rechtsvertreter keine Berufung erhoben hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich das Missverständnis zwischen dem Bw und seinem Anwalt aufgeklärt.

Der Bw sei aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses verhindert gewesen, für eine fristgerechte Berufung Sorge zu tragen. So sei er aufgrund der Mail und der Regelung der offenen Honorarfrage davon ausgegangen, seine Rechtsvertretung mit der Erstattung der Berufung beauftragt zu haben, wobei er nicht gewusst habe, dass seine Mail nicht beim Rechtsanwalt eingelangt sei. Aus diesen Gründen treffe den Bw lediglich ein Grad minderen Versehens, weil er aufgrund der bisherigen und teilweise sehr intensiven Zusammenarbeit mit seiner Rechtsvertretung davon ausgehen habe können, dass seine E-Mail ankomme und die Berufung fristgerecht erstattet werden würde.

 

Die belangte Behörde führt weiters aus, dass der anwaltliche Vertreter in Kenntnis des Verfahrensstandes (Die Kontaktaufnahme des Bw mit dem Rechtsvertreter sei innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt) vorsorglich Berufung hätte erheben müssen, um so die Interessen des Bw wahren zu können, da der Bw ausdrücklich um fristgerechte Einbringung des Rechtsmittels ersucht habe.

Dass der Rechtsvertreter die Erhebung der Berufung von der Bezahlung des Honorars und der Übermittlung des Straferkenntnisses abhängig gemacht habe, widerspreche zudem § 11 RAO.

Der Hinweis im Wiedereinsetzungsantrag, dass auch die Klärung der Honorarfrage, was jedenfalls auch für das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses spreche, für den Rechtsvertreter keinen Anlass gebildet habe, nachzufragen, ob Berufung erhoben werden solle, da das Straferkenntnis noch nicht übermittelt worden sei, stelle auch nicht glaubhaft dar, dass ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis der Berufungserhebung entgegen gestanden sei, zumal der Rechtsvertreter in den Verwaltungsstrafakt eingearbeitet gewesen und ihm auch die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der Behörde offen gestanden sei. Sei die Berufungsfrist versäumt worden, obwohl der Rechtsvertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert gewesen sei, müsse dies der Wiedereinsetzungswerber gegen sich gelten lassen.

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw vor, dass die belangte Behörde richtig erkannt hätte, dass aufgrund des aufgelösten Vertretungsverhältnisses das gegenständliche Straferkenntnis dem Bw direkt zugestellt worden sei. So habe zum Zeitpunkt des Anrufes des Bw beim Rechtsvertreter kein Vollmachtverhältnis mehr bestanden, weshalb dieser auch nicht gegen § 11 RAO verstoßen habe. Mangels Säumigkeit des Rechtsvertreters könne sohin auch dem Bw diesbezüglich keine Säumigkeit zugerechnet werden. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Rechtsvertreter unvorhergesehen oder unabwendbar an der Einbringung einer Berufung gehindert gewesen sei. Vielmehr habe der Bw entsprechend seinem Wiedereinsetzungsantrag zu verantworten, dass er das Straferkenntnis per Mail an den Rechtsvertreter übermittelt und darauf vertraut habe, dass der Rechtsvertreter – in Entsprechung der Bestimmungen der RAO – den Aufträgen fristgerecht und sorgfältig nachkommt, wovon der Bw aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit ausgehen habe können. Der Bw habe lediglich unberücksichtigt gelassen, dass die Mail, mit welcher er das Straferkenntnis dem Rechtsvertreter übermittelt habe, aufgrund unvorhergesehener technischer Probleme nicht angekommen sei; lediglich deshalb sei die Berufungsfrist versäumt worden. Dies stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, an dem den Bw nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

 

Beantragt wurde die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages, im Stattgebungsfalle die Anberaumung einer Berufungsverhandlung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mittels Straferkenntnis vom 4. September 2009, Zl. BZ-Pol-76054-2009, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft. Dieses Schriftstück wurde am 14. September 2009 vom Bw eigenhändig übernommen und damit rechtgültig zugestellt.

 

Nach einem Mahnschreiben der belangten Behörde vom 14. Oktober 2009 an den Bw ist einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 27. Oktober 2009 zu entnehmen, dass der (nunmehrige) Vertreter des Bw angerufen und mitgeteilt habe, dass sich der Bw nach Kündigung des Mandates doch entschlossen habe, sich vertreten zu lassen. Der Bw könne das Straferkenntnis nicht mehr finden und ersuche deshalb um Übermittlung (einer Kopie) im E-Mail-Wege.

Das Straferkenntnis wurde daraufhin dem Vertreter des Bw am 28. Oktober 2009 per E-Mail übermittelt.

 

Daraufhin brachte der Rechtsvertreter des Bw eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis ein und stellte den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag. Dieser wurde damit begründet, dass der Rechtsvertreter nach seiner Rechtfertigung im Strafverfahren vom 27. Juli 2009 die Vollmacht zum Bw aufgrund Nichtzahlung offener Honorarforderungen aufgekündigt habe, was auch gegenüber der Erstbehörde bekannt gegeben worden sei. Aus diesem Grund sei das Straferkenntnis korrekter Weise auch dem Bw direkt zugestellt worden. Wenige Tage nach Erhalt des Straferkenntnisses habe der Bw Kontakt zum Rechtsvertreter aufgenommen und diesen um Erstattung einer fristgerechten Berufung ersucht. Der Rechtsvertreter habe zunächst auf die offen aushaftenden Kosten sowie auf den Umstand verwiesen, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei. Eine Erstattung der Berufung sei dem Rechtsvertreter daher lediglich möglich, wenn der Bw einerseits bis Ende der Berufungsfrist einen erheblichen Teil der Kosten bezahlen und andererseits das Straferkenntnis umgehend übermitteln würde, damit dem Rechtsvertreter genügend Zeit für eine Berufung blieben. Aufgrund dieses Telefonats habe der Bw das Straferkenntnis per Mail an seinen Rechtsvertreter mit der Ankündigung übermittelt, eine Teilzahlung auf die Kosten bezahlen zu werden. Aufgrund dieser Mail sei der Bw davon ausgegangen, dass der Rechtsvertreter fristgerecht und eigenständig eine Berufung erheben werde. Diese Art der Vorgehensweise sei im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Rechtsvertreter so üblich gewesen, weshalb der Bw davon ausgegangen sei, keine weitere Nachricht von seinem Rechtsvertreter erhalten zu haben. Dies deshalb, weil der Rechtsvertreter in den Verwaltungsstrafakt ausführlich eingearbeitet gewesen sei und es auch im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit stets der Fall gewesen sei, dass sämtliche Fristen ohne Nachfrage selbständig gewahrt worden seien. Offenbar aufgrund technischer Probleme habe der Rechtsvertreter diese Mail des Bw nie erhalten, ohne dass dieser Umstand dem Bw bekannt geworden wäre. Der Rechtsvertreter sei daher davon ausgegangen, dass er in der Angelegenheit nicht weiter tätig werden solle. Auch als einige Zeit später die Frage der offenen Honorarkosten geklärt worden seien, sei dieser Umstand für den Vertreter kein Anlass gewesen nachzufragen, ob Berufung erhoben werden solle, dass das Erkenntnis durch den Bw nicht übermittelt worden sei. Der Rechtsvertreter sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Bw einen anderen Anwalt mit der Erstattung der Berufung beauftragt habe. Erst als dem Bw die Mahnung vom 14. Oktober 2009 zugestellt worden sei, sei ihm bewusst geworden, dass der Rechtsvertreter keine Berufung erhoben habe. Erst zu dieser Zeit habe sich das Missverständnis zwischen Bw und Anwalt aufgeklärt.

So sei der Bw aufgrund seines Mails und der Regelung der offenen Honorarfrage davon ausgegangen, seinen Rechtsvertreter mit der Erstattung einer Berufung beauftragt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass seine Mail in der Kanzlei seiner Rechtsvertretung nicht eingelangt ist. An diesem unvorhergesehenen Ereignis treffe den Bw lediglich einen Grad minderen Versehens, weil er aufgrund der bisherigen und teilweise sehr intensiven Zusammenarbeit mit seiner Rechtsvertretung davon ausgegangen sei und davon ausgehen habe können, dass seine Mail ankomme und die Berufung fristgerecht erstattet werde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Auf Anforderung übermittelte der Vertreter des Bw mittels Schreiben vom 30. Dezember 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Sendebestätigung einer E-Mail des Bw an seinen (jetzigen) Rechtsvertreter vom 23. September 2009, in der sieben Dokumente (Dokumentseiten) als Beilage übermittelt wurden. Gleichzeitig verzichtete der Vertreter des Bw auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gem. § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

5.2. Der Bw selbst geht von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus und fokussiert das Rechtsproblem darauf, dass die E-Mail vom 23. September 2009, mit der das Straferkenntnis zu übermitteln versucht worden sei, den Rechtsvertreter nicht erreicht habe. Aus diesem Grund sei ein Rechtsmittel gegen den Strafbescheid durch den (späteren) Rechtsvertreter erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht worden.

 

Der Grundsatz, dass die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde der Absender zu tragen hat, gilt sinngemäß auch für Anbringen, die per E-Mail oder Telekopie oder sonst in einer "technischen Form" bei der Behörde eingebracht werden (VwGH 2003/06/0043 v. 30.3.2004). Da die Übermittlung einer Eingabe in einer (modernen) technischen Kommunikationsform (Telefax, elektronische Form) fehleranfällig ist, trifft den Absender eine besondere Verpflichtung zur Kontrolle der technischen Zusendung. Er hat sich zu vergewissern, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch wirklich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH 2003/06/0043 v. 30.3.2004, 2005/07/0104 v. 15.9.2005 und 2002/09/0015 v. 22.2.2006). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen immer, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (VwGH 2005/09/0015 v. 22.2.2006, 2004/07/0100 v. 8.7.2004 und 2005/07/0104 v. 15.9.2005). Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Eingaben an die Behörden oder auch Mitteilungen an ihren Vertreter in technischer Form übermittelt wurden und die Partei nicht überprüft hat, ob die Übertragung der Nachricht richtig und erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 41 und 66; Stand: 1.4.2009).

 

Vom Bw selbst wurde nie behauptet, das Einlangen seiner E-Mail vom 23. September 2009 bei seinem (späteren) Rechtsvertreter überprüft zu haben. Vielmehr führt er in seiner Berufung aus, dass ihm erst nach Einlangen der Mahnung vom 14. Oktober 2009 bewusst geworden ist, dass ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis nicht eingebracht wurde. 

 

Im Hinblick auf die vorgenannte Judikatur hätte der Bw etwa durch geeignetes Nachfragen innerhalb der Berufungsfrist sicherstellen müssen, dass seine E-Mail und damit die erforderlichen Unterlagen zur Einbringung eines Rechtsmittels seinen (späteren) Rechtsvertreter auch erreichen. Diese zumutbare und der Sachlage nach gebotene Überwachungspflicht hat der Bw jedoch gänzlich vernachlässigt, was als verschuldet iSd § 71 Abs. 1 AVG anzusehen ist.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

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