Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100461/25/Bi/Fb

Linz, 06.09.1994

VwSen-100461/25/Bi/Fb Linz, am 6. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H L, vom 9. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Februar 1992, St.

8.204/91-B, aufgrund des Ergebnisses der am 15. September 1992 und 23. Oktober 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis gilt als aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51 Abs.7 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben be zeichneten Straferkenntnis über Herrn S wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX/1/2 EGVG eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er sich am 12. Juli 1991 um ca 23.34 Uhr in L, A nächst dem Haus Nr. 17, Sicherheitswachebeamten gegenüber, die sich in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes befanden, trotz mehrmaliger Abmahnung äußerst ungestüm benommen hat, indem er lautstark und unsachlich mit den Sicherheitswachebeamten schrie: "Was soll denn das, schämt euch, daß Ihr eine Uniform anhabt, warum halt's uns auf, sperrt's lieber Euren Chef den B ein, der rennt noch immer frei herum" und dgl und dieses Geschrei durch heftiges Gestikulieren mit den Armen bekräftigte. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 50 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstinstanz nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat.

3. Der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers teilte mit Schreiben vom 27. August 1994 dem unabhängigen Verwaltungssenat mit, daß ihm als ausgewiesener Verteidiger das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Oktober 1992 bis zum heutigen Tag nicht zugestellt worden sei, obwohl eine rechtswirksame Zustellung nur zu seinen Handen vorgenommen werden könne.

Sein Mandant vertrete den Standpunkt, daß infolge der mittlerweile abgelaufenen Verjährungsfristen mangels Zustellung des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nunmehr nicht einmal mehr eine Ermahnung ausgesprochen werden dürfe, und ersuche um entsprechende Veranlassung.

4. Bei der Bundespolizeidirektion Linz konnte in Erfahrung gebracht werden, daß das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 23. Oktober 1992, VwSen-100461/23/Bi/Fb, laut Rückschein am 25. Jänner 1993 dem Rechtsmittelwerber persönlich zugestellt wurde, jedoch nicht dem bereits während des gesamten Verfahrens tätig gewordenen Parteienvertreter. Die Gründe dafür sind nicht eruierbar.

Durch das Übergehen des ausgewiesenen Vertreters durch die Zustellung an den Rechtsmittelwerber selbst wurde jedoch keine Rechtswirkung ausgelöst, sodaß das oben angeführte Erkenntnis als nicht erlassen und somit als rechtlich nicht existent anzusehen ist.

Gemäß § 51 Abs.7 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung erlassen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung im März 1992 eingebracht, sodaß im Juni 1993 bereits Verjährung eingetreten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenentfall ist gesetz lich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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