Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100462/2/Weg/Ri

Linz, 08.07.1992

VwSen - 100462/2/Weg/Ri Linz, am 8.Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des S O vom 29. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Februar 1992, VerkR-96/7035/1991-B, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S (im NEF 72 Stunden) verhängt, weil dieser am 26. April 1991 um 15.36 Uhr im Gemeindegebiet P, Autobahn A25, km 5,9, in Richtung W, den PKW , mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Begründet wird dieses Straferkenntnis und insbesondere die Lenkereigenschaft damit, daß der Berufungswerber anläßlich seiner Einvernahme bei der Polizeiinspektion Vilshofen am 17. Dezember 1991 die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten hat.

3. Die Berufung erwies sich als rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der Berufungswerber wendet gegen dieses Straferkenntnis sinngemäß ein, daß die Lenkereigenschaft keinesfalls erwiesen sei und er anläßlich seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion Vilshofen wahrheitsgemäß zum Ausdruck brachte, daß er zwar nicht ausschließen habe können, daß er selber zum Tatzeitpunkt Lenker seines PKW's war, damit aber keinesfalls die Tätereigenschaft eingestanden habe. Er habe anläßlich dieser Vernehmung es mit seinem Gewissen nicht vertreten können, zu behaupten, daß er auf keinen Fall der Lenker gewesen sei.

5. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des PKW's. Dieser PKW wurde zum Tatzeitpunkt auf der eingangs beschriebenen Tatörtlichkeit mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h gelenkt, was durch ein Radargerät festgestellt worden ist. Das letztlich angefertigte Lichtbild, läßt mit Eindeutigkeit lediglich das Heck, die Marke und das Kennzeichen erkennen. Schemenhaft erkennbar ist noch eine am Steuer sitzende Person, sowie ein Beifahrer. Diese Personen sind auf dem Foto lediglich durch dunkle graue Flecke ersichtlich, eine Erkennbarkeit zum Zwecke der Identifizierung ist durch dieses Lichtbild ausgeschlossen. Der Berufungswerber bringt glaubhaft vor, daß er nach so langer Zeit nicht mehr wisse, wer gerade zu dieser Zeit den PKW gelenkt hat, womit zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht wird, daß auf der Rückfahrt von der Computermesse in Wien nicht immer er, sondern offensichtlich auch sein Beifahrer Lenker seines PKW's war. Die Aussage, er könne die eigene Täterschaft nicht ausschließen, kann nicht als zweifelsfreies Geständnis gewertet werden. Es erscheint mit den Denkgesetzen durchaus vereinbar und den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht widersprechend, daß diesen PKW möglicherweise doch die mitfahrende Person gelenkt hat. Auch wenn die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers durchaus im Bereich des Möglichen liegt, ja sogar - ebenfalls nach den Erfahrungen des täglichen Lebens wahrscheinlicher ist - so ist doch umgekehrt die für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendige Zweifelsfreiheit nicht in jenem Grade gegeben, die eine Bestrafung und somit einen wesentlichen Eingriff in die Freiheitssphäre eines Bürgers rechtfertigt.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z. 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Die Beweisführung für die Lenkereigenschaft ist - wie dem oben dargestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu entnehmen ist - nicht gelungen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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