Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401051/6/SR/Sta

Linz, 05.03.2010

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der am 22. Februar 2010 eingelangten Eingabe des x, geboren am x, mongolischer Staatsangehöriger, zuletzt aufhältig im Polizeianhaltezentrum Steyr, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

 

Das Anbringen wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 AVG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Am 22. Februar 2010 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein Anbringen des x (im Folgenden: Antragsteller) ein. Der Schriftsatz dürfte mittels FAX übermittelt worden sein. Beim Übermittlungsvorgang wurden Teile des Datums unlesbar. Dem Schreiben konnte lediglich die Aktenzahl (Zahl: III-1177303/FrB/09), der Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des vermutlichen Antragstellers entnommen werden. Das Schreiben war nicht in deutscher Sprache verfasst.

 

Trotz der Aktenzahl, die sich auf einen Schubhaftbescheid der BPD Wien bezieht, ging der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von einer Schubhaftbeschwerde gegen einen Schubhaftbescheid der BPD Steyr aus, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einbringung des Schreibens im PAZ S in Schubhaft angehalten wurde.

 

2. Am 22. Februar 2010 langte der vorliegende Schriftsatz beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein.

 

Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 wurde der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung aufgefordert und ihm hiezu eine Frist von einer Woche eingeräumt. Da nicht auszuschließen war, dass es sich bei dem Anbringen um einen Beschwerdeschriftsatz handelt, wurde dem Antragsteller der Verbesserungsauftrag per Fax über die Leitung des PAZ S zugestellt. Das Verbesserungsschreiben wurde vom Antragsteller am 23. Februar 2010 (in der Zeit zwischen 11.31 und 11.44 Uhr) eigenhändig übernommen.

 

Da innerhalb der gewährten Frist dem Verbesserungsschreiben nicht entsprochen worden war, wurde mit der BPD Steyr Rücksprache gehalten. Diese teilte umgehend schriftlich mit, dass der Antragsteller am 23. Februar 2010 um 13.45 Uhr infolge der Haftunfähigkeit (Hungerstreik) aus der Schubhaft entlassen worden war und der derzeitige Aufenthalt unbekannt sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen (Art. 8     B-VG).

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat deren Behebung vielmehr von Amts wegen unverzüglich zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

3.2. Unstrittig hat der Antragsteller das Anbringen nicht in deutscher Sprache verfasst.

 

Da der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gewährten Frist nachgekommen ist, war das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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