Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164470/8/Zo/Jo

Linz, 07.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X vom 14.08.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 24.07.2009 wegen zwei Übertretungen des KFG, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 25.03.2010 eingeschränkt auf die Strafhöhe, durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die zu Punkt 1. verhängte Strafe von 150 Euro auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden) sowie die in Punkt 2. verhängte Strafe von 110 Euro auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 17 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 08.10.2008 um 08.30 Uhr in Neuhofen an der Krems auf der L 534 bei km 11,110 als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen X, Anhänger Kennzeichen X

  1. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, weil er das Ladegut (Dachstuhlholz) nicht entsprechend dem Gewicht gesichert habe. Es seien zu wenig Gurte (Zugfahrzeug zwei Gurte, Anhänger drei Gurte) verwendet worden, weshalb diese nicht in der Lage gewesen seien, das Gewicht der Ladung ausreichend zu sichern. Die Ladung sei daher nicht so gesichert gewesen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten konnte und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

 

  1. Weiters habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, weil beim LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t der Reifen rechts hinten in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2 mm aufgewiesen habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG und zu 2. eine solche nach § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV begangen.

 

Es wurde zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) sowie wegen der zweiten Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 26 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bekämpfte der Berufungswerber im Wesentlichen das Gutachten zur Ladungssicherung. Der Sachverständige sei nicht von den tatsächlichen Gewichtswerten ausgegangen und habe die auf dem LKW und dem Anhänger angebrachten Halterungen nicht berücksichtigt. Weiters habe er nicht berücksichtigt, dass das Ladegut in sich selbst mittels Eisenbänder zusammengezurrt gewesen sei. Lediglich die aufeinandergestellten zusammen gezurrten Rauhschalungsbretter seien dann mit den Gurten festgezurrt worden. Außerdem weise sowohl der LKW als auch der Anhänger entsprechende Halterungen auf, sodass von einem seitlichen Überstehen nicht gesprochen werden könne. Er habe dazu die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Beiziehung eines weiteren kfz-technischen Sachverständigen sowie eines Holzsachverständigen beantragt, um zu beweisen, dass die Ladung für den normalen Fahrbetrieb ausreichend gesichert gewesen sei.

 

Die Behörde hätte diese Beweisanträge zulassen müssen und dabei festgestellt, dass das Ladegut ordnungsgemäß verstaut gewesen sei. Dabei hätte auch das konkrete Ladegewicht festgestellt werden können und dadurch bewiesen werden können, dass die verwendeten Gurte zum sicheren Festzurren der Ladung ausgereicht hätten. Trotz dieser Beweisanträge habe der Sachverständige das Gewicht lediglich geschätzt und dabei die Nutzlast von 5.300 kg beim LKW zugrunde gelegt, ohne das konkrete Gewicht des Holzes zu ermitteln.

 

Bezüglich der zu geringen Profiltiefe wurde diese grundsätzlich eingestanden. Der Berufungswerber verwies aber darauf, dass es sich bei einer Zwillingsbereifung lediglich um den äußeren Reifen gehandelt habe. Es habe daher keine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben.

 

Bei der Strafbemessung habe die Erstinstanz keine strafmildernden Umstände berücksichtigt, obwohl der Berufungswerber verwaltungsrechtlich unbescholten ist. Es hätte daher jedenfalls eine geringere Strafe verhängt werden müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.03.2010. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen und es wurde ein Sachverständigengutachten zur Ladungssicherung erstellt. Die Erstinstanz war entschuldigt. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage, insbesondere des Sachverständigengutachtens, schränkte der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung in beiden Punkten auf die Strafhöhe ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und nicht weiter zu überprüfen.

 

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung bis zu 5.000 Euro.

 

Dem Berufungswerber ist bezüglich beider Übertretungen fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Bezüglich der Ladungssicherung ergab das Sachverständigengutachten, dass ein Herabfallen der Ladung und damit auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht ausgeschlossen werden konnte. Andererseits kann zugunsten des Berufungswerbers berücksichtigt werden, dass er die Ladung zumindest teilweise (wenn auch nicht ausreichend) festgezurrt hat. Außerdem war von vornherein nur eine kurze Fahrtstrecke beabsichtigt. Bezüglich der mangelhaften Profiltiefe handelte es sich nur um einen Reifen einer Zwillingsbereifung, sodass keine tatsächliche Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen ist.

 

Weiters ist entgegen der erstinstanzlichen Begründung der Berufungswerber aktenkundig unbescholten, was einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bildet. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände waren die von der Erstinstanz verhängten Strafen herabzusetzen. Auch die nunmehr verhängten Strafen erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten). Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum