Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164667/5/Fra/Ka

Linz, 02.04.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.11.2009, VerkR96-48114-2008-Pm/Pi, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 9 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2 (§ 15 Abs.1 StVO 1960) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 1 keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 2 (§ 15 Abs.1 StVO 1960) einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (8 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (EFS 48 Stunden) und

2. wegen Übertretung des § 15 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er

1. am 13.10.2008 um 11.50 Uhr als Lenker des Fahrzeuges, Kz.: x, PKW, Honda Accord, grün, in der Gemeinde Leonding, Landesstraße Freiland Nr.139 bei km 7.100, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hat und

2. am 13.10.2008 um 11.50 Uhr als Lenker des Fahrzeuges, Kz.: x PKW, Honda Accord, grün, in der Gemeinde Leonding, Landesstraße Freiland Nr.139 bei km 7.100, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zum Faktum 1 (§ 9 Abs.1 StVO 1960):

 

Laut Anzeige der PI Neuhofen/Kr. vom 21.10.2008 hat der Bw als Lenker des in Rede stehenden PKW´s an der Tatörtlichkeit einen Traktor rechts überholt, dazu nach rechts eine Sperrlinie überfahren,  auf der Busspur gefahren und hat dann wieder durch neuerliches Überfahren der Sperrlinie auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Im Rahmen des vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ersucht, die Verordnung betreffend die verfahrensgegenständliche Sperrlinie vorzulegen. Aus Punkt 1 lit.A lit.f der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.11.2003, VerkR10-12-44-1998/2003, geht hervor, dass von km. 6,983 bis km.7,435 re.i.S.d.K. jeweils der rechte auf der B 139 führende Fahrstreifen zum "Fahrstreifen für Omnibusse" (§ 53 Z25 StVO 1960) erklärt wurde. Die Anordnung einer Sperrlinie ist aus dieser Verordnung nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass diese im gegenständlichen Zusammenhang für den Bw keine Rechtswirkung entfalten konnte und daher Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit ausschließen, weshalb in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

 

 

 

Zum Faktum 2 (§ 15 Abs.1 StVO 1960):

 

Der Bw bringt vor, er habe eine Busspur benützt. Diese sei eine von der Fahrbahn abgetrennte andere Verkehrsfläche. Da sich ein auf einer solchen Verkehrsfläche fahrendes Fahrzeug nicht auf derselben Fahrbahn befinde, überhole es nicht. Ohne zu überholen sei ein Verstoß gegen § 15 Abs.1 StVO 1960 nicht möglich. Selbst wenn man die Busspur nicht als eigene Verkehrsfläche, sondern als eigenen Fahrstreifen derselben Fahrbahn betrachten würde, wäre ein Überholen nicht denkbar, weil dann gemäß § 2 Abs.1 Z29 StVO 1960 das Nebeneinanderfahren auch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten zulässig ist.

 

Zu diesem Vorbringen ist seitens des Oö. Verwaltungssenates vorerst festzustellen, dass gemäß § 53 Abs.1 Z25 StVO 1960 das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen anzeigt, für dessen Benützung die Bestimmungen der Ziffer 24 sinngemäß gelten. Es handelt sich auch daher um einen Fahrstreifen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z29 StVO 1960 versteht man unter Überholen das Vorbeibewegen  eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder  auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit im Sinne des § 7 Abs.3a. Von einem Nebeneinanderfahren im Sinne dieser Begriffsbestimmung gibt es laut Aktenlage keine Anhaltspunkte. Auch der Bw spricht in seinem Einspruch vom 7.11.2008 gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.10.2008 noch davon, dass es sich bei dem von über ihn überholten Fahrzeug um einen Traktor handelt. Die Interpretation des Bw, dass ein Traktor die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs in ähnlicher Weise wie Fahrzeuge des Straßendienstes behindere und letztere jedoch gemäß § 15 Abs.2 StVO 1960 auch rechts überholt werden dürfen, ist  nicht schlüssig.

 

Gemäß § 15 Abs.2a StVO 1960 dürfen Fahrzeuge des Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, rechts überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist um links zu überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anders ergibt. Abgesehen davon, dass ein Traktor nicht mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei einer Arbeitsfahrt gleichgesetzt werden kann, ergibt sich das Überholverbot auch aus § 53 Abs.1 Z25 iVm Z24 StVO 1960. Laut § 53 Abs.1 Z24 StVO 1960 zeigt "das Hinweiszeichen Straße für Omnibusse" eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, dass die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugen (zum Beispiel Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für das Zeichen nach Ziffer 25. Nach § 53 Abs.1 Z25 leg.cit. zeigt das Zeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Ziffer 24 sinngemäß gelten. Daraus resultiert (auch) das Verbot des Rechtsüberholens.

 

Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

 

Strafbemessung:

 

Die Strafe ist entsprechend den Kriterien des § 19 VStG im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes unter  Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht unter Zugrundelegung der Lohn/Gehaltsabrechnung vom Februar 2010 davon aus, dass der Bw ein Nettoeinkommen von rund 1.300 Euro monatlich bezieht, weiters davon, dass er für niemanden sorgepflichtig und auch vermögenslos ist. Der Bw weist einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm daher nicht zugute kommen. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mit der verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu rund 5,5 % ausgeschöpft. Die Strafe ist sohin unter Berücksichtigung der oa Kriterien als keinesfalls überhöht anzusehen und ist insbesondere aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung dieser nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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