Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164778/8/Fra/Ka

Linz, 02.04.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.1.2010, VerkR96-46539-2009-RM, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid mit der Feststellung aufgehoben, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Juli 2009, VerkR96-46539-2009, mangels rechtswirksamer Zustellung nicht als erlassen gilt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat Herrn x die Strafverfügung vom 30.7.2009, VerkR96-46539-2009 an die Adresse: x lt. Zustellnachweis am 12.9.2009 zugestellt. Aufgrund der Androhung der Exekution der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.1.2010 legte Frau x Einspruch gegen die oa Strafverfügung mit der Begründung ein, sie habe das Fahrzeug nicht gelenkt (mit der oa Strafverfügung wurde eine Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zur Last gelegt).

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.1.2010,  VerkR96-46539-2009-RM, wurde dieser Einspruch vom 18.1.2010 mit dem Argument als verspätet eingebracht zurückgewiesen, dass die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 12.9.2009 zugestellt wurde, demnach die Einspruchsfrist am 28.9.2009 abgelaufen ist, der Einspruch jedoch erst am 18.1.2010 per Fax eingebracht wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die nunmehrige Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw) bringt sinngemäß vor, dass sie in der gegenständlichen Angelegenheit keine Post bekommen hätte, ansonsten sie reagiert hätte. Sie hätte wegen einer Entbindung auch keine Zeit gehabt und ihr Mann habe die Post übernommen.  

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat aufgrund des Vorbringens der Bw ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren hat die Bw sinngemäß glaubhaft vorgebracht, dass sie die Strafverfügung nicht erhalten habe. Diese müsse ihr Mann in Empfang genommen haben und er habe sie davon nicht in Kenntnis gesetzt. Von der Angelegenheit habe sie erst erfahren, als sie von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Androhung der Exekution vom 14.1.2010 erhalten habe.

 

Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die oa Strafverfügung nicht rechtswirksam zugestellt wurde, diese sohin nicht als erlassen gilt. Da die Bw auch zu einem späteren Zeitpunkt davon keine Kenntnis erhalten hat, ist auch keine Heilung des Zustellmangels eingetreten. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid jedoch von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung ausgegangen und daraus resultierend von einer verspäteten Einbringung des Einspruches. Da jedoch die Strafverfügung tatsächlich nie zugestellt wurde, fehlt dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage, weshalb dieser aufzuheben war. Dazu kommt, dass gemäß § 48 Abs.1 Z2 VStG in der Strafverfügung ua der Vor- und Familienname des(r) Beschuldigten korrekt anzugeben ist. Die Strafverfügung wurde an Herrn x zugestellt, tatsächlich handelt es sich bei der Bw um Frau x. Auch aus diesem Grunde liegt keine rechtswirksame Zustellung vor. Es war daher gleichzeitig festzustellen, dass diese Strafverfügung als nicht erlassen gilt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

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