Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164818/3/Zo/Jo VwSen-164819/2/Zo/Jo

Linz, 08.04.2010

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Mitglieder Hofrat Dr. Bleier und Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X, vom 11.02.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 04.02.2010, Zl. VerkR96-51661-2009, wegen zwei Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1) des Straferkenntnisses (hs. Zl. VwSen-164818) wird die Berufung durch das zuständige Mitglied Mag. Zöbl im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2) des Straferkenntnisses (hs. Zl. VwSen-164819) wird die Berufung durch das zuständige Mitglied Dr. Bleier im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

III.        Hinsichtlich beider Übertretungen wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

 

IV.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis III.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 21 Abs.1 VStG;

zu IV.: §§ 64 ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, X am 26.08.2009 um 09.00 Uhr auf der A1 bei km 251

  1. als Lenker dieses Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 min eingelegt habe, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 25.08.2009 sei nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 10 min lediglich eine Lenkpause von 15 min eingehalten worden;
  2. als Lenker den Zulassungsschein des Anhängers nicht mitgeführt habe.

 

Wegen dieser Übertretungen wurden Geldstrafen in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zu 1. bzw. von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) zu 2., jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen habe bzw. ihn daran kein Verschulden treffen würde. Er habe die vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und Tagesruhezeiten eingehalten und die erlaubte Lenkzeit nur deshalb geringfügig überschritten, weil er keinen geeigneten Parkplatz vorgefunden hatte. Er habe sich deshalb in einer Zwangssituation befunden, welche er nicht beeinflussen habe können. Es sei im Sinne einer umsichtigen Fahrweise notwendig gewesen, mit seinem Sattelkraftfahrzeug bis zum Auffinden eines geeigneten Parkplatzes zu fahren. Es treffe ihn daher kein Verschulden.

 

Den Zulassungsschein hatte er deshalb nicht im Original mitgeführt, weil die Sattelanhänger laufend gewechselt werden. Aus Sicherheitsgründen erhalten die Fahrzeuglenker daher vom Zulassungsbesitzer lediglich eine Kopie des Zulassungsscheines, da sich sämtliche Papiere gemeinsam in einer Ablage befinden und lediglich der Anhänger, nicht jedoch das Zugfahrzeug gewechselt wird. Um zu vermeiden, dass beim Wechsel des Anhängers versehentlich überhaupt kein Zulassungsschein mitgeführt wird, befindet sich eben in der jeweiligen Ablage eine Kopie des Zulassungsscheines.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei  aufgrund der Geschäftsverteilung für die gegenständliche Berufung gegen Punkt 1) (Übertretung der Verordnung (EG) 561/2006) Mag. Zöbl und für die Berufung gegen Punkt 2) (Nichtmitführen des Zulassungsscheines) Dr. Bleier zuständig ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle auf der A1 bei km 251 konnte er lediglich eine Kopie des Zulassungsscheines für den Sattelanhänger vorweisen. Die Auswertung des Schaublattes vom 25.08. ergab, dass der Berufungswerber in der Zeit von 08.35 Uhr bis 15.15 Uhr keine ausreichende Lenkpause eingehalten hat. Auf der Rückseite des Schaublattes befindet sich auch kein Vermerk, dass dies wegen des Nichterreichens eines geeigneten Halteplatzes erfolgt wäre. Allerdings ist aus dem Schaublatt auch ersichtlich, dass der Berufungswerber in der Zeit von 12.20 Uhr bis 13.20 Uhr eine Pause eingehalten hat, welche lediglich durch 4 ganz kurze Fahrbewegungen in der Zeitdauer von jeweils 1 bis max. 3 min unterbrochen wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 25.08.2009 in der Zeit von 08.35 Uhr bis 15.15 Uhr eine Lenkzeit von ca. 5 Stunden und 10 min eingehalten, wobei er in dieser Zeit keine ausreichende ununterbrochene Lenkpause von mindestens 45 min (bzw. zwei ununterbrochene Lenkpausen von 15 und 30 min) eingehalten hat. Er hat bei der Kontrolle den Zulassungsschein des Sattelanhängers nicht mitgeführt sondern lediglich eine Kopie vorweisen können. Er hat damit beide ihm vorgeworfene Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Entgegen seinem Vorbringen trifft ihn daran auch ein Verschulden, weil die Behauptung, keinen geeigneten Halteplatz gefunden zu haben, schon deshalb unglaubwürdig ist, weil er dies auf der Rückseite des Schaublattes nicht vermerkt hat. Im Übrigen war das Fahrzeug von ca. 14.40 Uhr bis 15.00 Uhr abgestellt und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungswerber diese Lenkpause nicht hätte länger gestalten können. Auch bezüglich des fehlenden Zulassungsscheines muss dem Berufungswerber als Berufskraftfahrer bekannt sein, dass eine Kopie des Zulassungsscheines das Original nicht ersetzt. Er hat daher beide Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Wenn – so wie im gegenständlichen Fall – die Sattelanhänger laufend von verschiedenen Sattelzugfahrzeugen gezogen werden, entspricht es einer im Transportgewerbe weit verbreiteten Praxis, lediglich eine Kopie des Zulassungsscheines beim Sattelanhänger zu belassen. Dies entspricht zwar nicht zur Gänze dem Gesetz, wird jedoch von der Exekutive im Allgemeinen toleriert. Auch im gegenständlichen Fall ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungswerber deshalb mit einer Geldstrafe belangt werden soll. Bezüglich der fehlenden Lenkpause ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber das Fahrzeug innerhalb des vorgeworfenen Zeitraumes fast einen Stunde abgestellt hatte, wobei diese Pause lediglich durch 4 ganz kurze Fahrtbewegungen unterbrochen wurde. Dabei dürfte es sich um Rangierbewegungen im Zuge einer Ladetätigkeit oder auf einem Parkplatz gehandelt haben. Diese Unterbrechungen waren aber so kurzfristig, dass sie keinen wesentlichen Einfluss auf die Erholungsfunktion der Lenkpause hatten und die Übertretung daher keinerlei negativen Folgen nach sich gezogen hat. Für beide Übertretungen ist auch von einem geringfügigen Verschulden auszugehen, weshalb in beiden Fällen von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Die Erteilung einer Ermahnung erschien jedoch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Beachtung dieser Vorschriften zu verhalten.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l                                 HR Dr. Hermann  B l e i e r

 

 

 

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