Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164909/6/Ki/Gr

Linz, 09.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, X, X, vom 8. März 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. September 2009 (zugestellt am 1. März 2010), VerkR96-2722-2009, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben bis 7. August 2009 als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen X, die Verlegung Ihres Hauptwohnsitzes von X, nach X, der Zulassungsbehörde nicht innerhalb einer Woche angezeigt, obwohl Sie seit 14. November 2008 mit Hauptwohnsitz in X, X, gemeldet sind."

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 21. September 2009, VerkR96-2722-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe bis 7.8.2009 die Standortverlegung des PKW, Kennzeichen X, von X, nach X, der Zulassungsbehörde nicht innerhalb einer Woche angezeigt, obwohl er seit 14.11.2008 mit Hauptwohnsitz in X, gemeldet war. Er habe dadurch § 42 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 8. März 2010 Berufung mit nachstehender Begründung:

"Im Straferkenntnis vom 21.9.2009 (Hinterlegt am 1.3.2010!!!) heißt es im Spruch, ich hätte meinen Hauptwohnsitz am 14.11.2008 von X nach X verlegt und der Zulassungsbehörde diesen Umstand bis 7.8.2009 nicht angezeigt.

In der Strafverfügung von 7.8.2009 heißt es, ich hätte die Standortverlegung meines Pkw am 18.11.2008 durchgeführt und bis zum 7.8.2009 diese Standortverlegung der Zulassungsbehörde nicht angezeigt!

Wie konnte ich mich also vom 7.8.2009 bis zum 1.3.2010 rechtfertigen, wenn die Unterbehörde behauptet, die Standortverlegung wäre am 18.11.2008 vorgenommen worden wenn diese tatsächlich aber bereits am 14.11.2008 erfolgte.

Zum Datum 14.11.2008 hätte ich mich rechtfertigen können – nicht aber zum Datum mit 18.11.2008, weil ich an diesem Tag weder einen Standortwechsel noch eine Wohnungsänderung oder einen Wohnsitzwechsel durchführte.

Beweis: Auszug aus dem ZMR

Die belangte Behörde hat es zusammenfassend nicht geschafft, innerhalb der gesetzlichen Fallfristen (§ 31 VStG – Verjährung) eine Konkretisierung der Tatzeit iS des § 44a VStG festzulegen.

Im Übrigen werden in der Begründung nur allgemeine Behauptungen ohne jeglichen gesetzlichen Legaldefinitionen angeführt.

So wurden zB. meine familiären und finanziellen Verhältnisse nie hinterfragt, obwohl dies gem. § 19 VStG als vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen erachtet wird.

Weiters wird auch bei den Kosten auf keine korrekte, gesetzliche Bestimmung hingewiesen.

Geflissentlich hat X in der Begründung im Straferkenntnis "vergessen", dass ich mit 21.11.2009 eine Zahlungsaufforderung erhielt, weil genau dieses geg. Verwaltungsstrafverfahren angeblich bereits am 21.9.2009 rechtskräftig geworden sei.

Darüber hinaus besaß die belangte Unterbehörde auch noch die Unverfrorenheit, mir mit Schreiben vom 16.1.2010 die Exekution wegen angeblicher Rechtskraft der geg. C anzudrohen!!!

Was bildet sich die BH-Perg überhaupt ein???

Aus den angeführten Gründen ersuche ich, meiner Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren aufzuheben."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2010. Die Parteien sind zur Verhandlung nicht erschienen, die BH Perg hat sich entschuldigt, der Berufungswerber hat überhaupt nicht reagiert.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut ZMR (Stand 20. Juli 2009) hat der Berufungswerber mit Wirkung vom 14. November 2008 den Hauptwohnsitz in X, abgemeldet und gleichzeitig mit Wirkung vom 14. November 2008 den neuen Hauptwohnsitz in X, angemeldet.

 

Laut einem Aktenvermerk vom 7. August 2009 wurde anlässlich der Bearbeitung eines Verwaltungsaktes bei Überprüfung der Zulassungsdaten festgestellt, dass die Standortänderung des Kraftfahrzeuges X nicht in der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wurde.

 

Am 7. August 2009 erließ die Bezirkshauptmannschaft Perg gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-2722-2009). Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 18.11.2008 den Standort des PKW-Kennzeichen X von X nach X verlegt und bis 7.8.2009 diese Standortverlegung der Behörde nicht angezeigt.

 

Der Berufungswerber hat gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben und es wurde letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, welches erst am 1. März 2010 zugestellt wurde.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen, der Berufungswerber bestreitet den Tatvorwurf im Grunde nicht, er bemängelt, dieser Vorwurf sei nicht hinreichend konkretisiert bzw. insgesamt die Vorgangsweise der Erstbehörde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem er aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber seiner diesbezüglichen Verpflichtung innerhalb des im Straferkenntnis bezeichneten Zeitraumes nicht nachgekommen ist und er ist diesem Umstand dem Grunde nach auch nicht entgegen getreten. Die – teilweise nicht sachbezogenen - Ausführungen in der Berufungsbegründung, insbesondere auch hinsichtlich Datum der Änderung des Hauptwohnsitzes, stehen diesem Umstand nicht entgegen, weshalb der Berufungswerber die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung aus objektiver Sicht verwirklicht hat. Umstände, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, wurden nicht behauptet und es sind auch solche nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Spruchkorrektur betrifft kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, war aber zur Konkretisierung des Tatvorwurfes i.S.d.§ 44a VStG erforderlich. Eine Verjährung im Sinne des § 31 VStG liegt nicht vor.

 

3.2. Zur Straffestsetzung § (19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die soziale und wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers berücksichtigt hat. Der Berufungswerber hat diesbezüglich – auch in der Berufung – keine konkreten Angaben gemacht. Mildernde oder erschwerende Umstände wurden nicht gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus generalpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung zur Einhaltung der Vorschriften entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens hat die Erstbehörde bei der Strafbemessung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt, eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nicht in Erwägung gezogen

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Erstbehörde diesbezüglich die Rechtsgrundlage im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich zitiert hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten und unter Hinweis auf den der do. Vollstreckung gleichfalls unterliegenden, zusätzlich auferlegten Kostenbeitrag.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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