Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164961/2/Bi/Th

Linz, 06.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 8. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. November 2009, VerkR96-23037-2009-Hai, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet und wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 165 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31. Jänner 2009, 9.29 Uhr, mit dem Pkw X in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, auf der Westautobahn A1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien in einem Bereich, der außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h überschritten habe. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 16,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er lege Widerspruch ein und bitte, sich an seine anwaltliche Vertretung zu wenden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass der Bw mit Schreiben der Erstinstanz vom 26.1.2010 gemäß § 13 Abs.3 AVG unter Rechtsbelehrung zur Verbesserung der Berufung aufgefordert wurde, wobei ihm auch zur Kenntnis gebracht wurde, dass von seinem in der Berufung angeführten Rechtsanwalt keine Berufung eingegangen sei. Das Schreiben wurde dem Bw laut Rückschein am 11. Februar 2010 zugestellt. Er hat darauf nicht reagiert.

Abgesehen davon ist die Rechtsmittelfrist gerechnet ab Zustellung des Straferkenntnisses am 17. September 2009am 1. Oktober 2009 abgelaufen.

In rechtlicher Hinsicht war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum