Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164975/7/Br/Th

Linz, 07.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wels, vom 05. März 2010, Zl. S-552/10, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat dem Berufungswerber mit dem o.a. Bescheid den formal von der Arbeitgeberin des Berufungswerbers (der X GmbH & Co KG) erhobenen Einspruch vom 26. Februar  2010 gegen die Strafverfügung vom 25. Jänner 2010, AZ.:S 0000552/WE/10 01/HAI – dem Berufungswerber bei eingenhändiger Übernahme der RSa-Sendung am 1. Februar 2010 zugestellt - als verspätet zurückgewiesen. 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging jedoch im fünften Satz der Begründung aus unerfindlichen Gründen von einer Zustellung durch Hinterlegung aus und verweist in diesem Zusammenhang auf die Abwesenheit am Tag der Hinterlegung, obwohl sie im zweiten Satz der Begründung die persönliche Übernahme am 1.2.2010 zutreffend feststellte.

Die Behörde erster Instanz ist mit der Zurückweisung im Ergebnis dennoch im Recht.

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht am 12. März 2010 verfassten und an diesem Tag persönlich bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung.

Im Ergebnis trägt er darin jedoch nur vor, dass nicht er, sondern ein X zur fraglichen Zeit der Lenker gewesen wäre, wobei die Firma (X GmbH & Co. KG) ihn irrtümlich als Lenker benannt hätte.

 

2.1. Mit diesem Verbringen tritt er jedoch dem Zurückweisungsbescheid inhaltlich nicht entgegen; eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides vermag er damit nicht aufzuzeigen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung mit dem Vorlageschreiben vom 31.3.2010 – darin jeodch offenbar irrtümlich als gegen ein Straferkenntnis vom 15.01.2010, AZ 2-S-552/10 gerichtet bezeichnet – samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Wels und in Wahrung des Parteiengehörs durch Rücksprache und Einholung einer Stellungnahme vom Berufungswerber am 6.4.2010.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem Parteiengehör die Berufung abzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es daher ob der unstrittig klaren Aktenlage nicht mehr.

 

5. Eingangs ist festzustellen, dass hier die der Berufung zu Grunde liegende Übertretung (Fahrgeschwindigkeit von 54 km/h in einer 30iger-Zone) offenkundig tatsächlich nicht vom Berufungswerber begangen wurde. Die Behörde trug dem offenbar Rechnung und hob mit dem nicht im Akt erliegenden, jedoch vom Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellten Bescheid vom 17. März 2010, den eine Nachschulung anordnenden Bescheid vom 25. Februar 2010 auf. Das damit letzlich auch der Berufungsgegenstand des verspätet erhobenen Einspruches weggefallen wäre, wurde von der Behörde erster Instanz aus unerfindlichen Gründen mit dem Berufungswerber offenbar nicht zur Erörterung gebracht.

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang etwa, dass der Berufungswerber  nicht unverzüglich am 1. Februar 2010 einen Einspruch erhob und ebenso den wider ihn erlassenen Bescheid vom 25. Februar 2010, GZ.:2-VA-5700-03/2010 – mit welchem gestützt auf die Bestrafung eine Nachschulung angeordnet und die Probezeit verlängert wurde – unbekämpft ließ.

Der zuletzt genannte Bescheid wurde dem Berufungswerber in unüblicher Weise im Wege des Arbeitgebers am 26. Februar 2010 per FAX übermittelt. Noch am gleichen Tag erhob der Berufungswerber nach dieser Bescheidübermittlung jedoch ausdrücklich nur gegen die ihm bereits am 1. Februar 2010 zugestellte Strafverfügung vom 25. Jänner 2010 Einspruch.

Dieses Rechtsmittel war demnach klar verspätet.

Offenbar wollte der Berufungswerber das Rechtsmittel primär gegen den Bescheid mit dem die Probezeit verlängert und die Nachschulung angeordnet wurde gerichtet sehen.

Aus § 63 Abs.3 AVG folgt, dass ein Rechtsmittel den Bescheid gegen den es sich richtet zu bezeichnen hat. Die Behörde ist nicht berechtigt ein derart klar bezeichnetes Rechsmittel gegen einen gänzlich anderen Bescheid gerichtet umzudeuten.

Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Zurückweisung des Einspruches wegen verspäteter Einbringung!

Die Behörde erster Instanz hat hier offenbar Aktenteile aus den unter verschiedenen Geschäftszahlen geführten Verfahren (das Verwaltungsstrafverfahren u. Führerscheinverfahren), ob gewollt oder ungewollt sei dahingestellt, miteinander vermengt und dadurch die unübersichtliche Verfahrenslage herbeigeführt.

 

5.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich, wurde die angesprochene Strafverfügung dem Berufungswerber laut Rückschein am 1.2.2009 eigenhändig zugestellt. Sohin begann an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt – mit Ablauf des 15.2.2010.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst, sowohl vom Berufungswerber persönlich als auch von dessen Arbeitgeber am 26.02.2010 – und demnach verspätet – der Bundespolizeidirektion Wels übermittelt.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers  einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Strafverfügung auseinander zu setzen.

Die Bindungswirkung an die Rechtskraft eines Strafbescheides im Administrativverfahren hat hier auf sich zu bewenden (vgl. unter vielen VwGH 6.7.2004, 2004/11/0046).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Abschließend sieht sich die Berufungsbehörde zur Feststellung veranlasst, dass vorgelegte Verfahrensakt nicht die vollständige Faktenlage darlegt. Das Vorlageschreiben verweist darüber hinaus auf ein unzutreffendes Bescheiddatum und ein ebenfalls nicht existentes Straferkenntnis. Erst durch relativ aufwändige Erhebungen konnte der aus der Überzeugung des Berufungswerbers  das Rechtsmittel letztlich als obolet erscheinen lassende tatsächliche Verfahrensstand im Wege des Berufungswerbers in Erfahrung gebracht werden. Dies durch Vorlage des auf § 68 Abs.2 AVG gestützten Bescheides, womit dem Begehren des Berufungswerbers sachlich begründet Rechnung getragen und die Anordnung der Nachschulung  sowie die Verlängerung der Probezeit (der Bescheid vom 25.2.2010) von  amtswegen aufgehoben wurde.

Ein nicht unerheblicher zusätzlicher Verfahrensaufwand wurde der Berufungsbehörde durch die von der Behörde erster Instanz nicht den tatsächlichen Verfahrensstand indizierende Aktenvorlage verursacht. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

                                                           

Dr.  B l e i e r

 

 

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