Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252093/7/Lg/Ba

Linz, 06.04.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 31. März 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 23. März 2009, Zl. SV96-92-2008, wegen einer Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er es als Betreiber der Pizzeria x, x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von ihm der iranische Staatsangehörige x vom 23.10.2008 bis 4.11.2008 beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale  Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgele­gen seien.

 

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Finanzamtes x vom 4.11.2008, welcher eine Abfrage beim österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger zugrunde liege.

 

2. Dagegen wendet sich die Berufung vom 31.3.2008. Darin wird geltend gemacht, es sei bis 31.10.2008 eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen und der Ausländer habe nicht länger beim Bw gearbeitet. Nach dem 31.10.2008 habe der Ausländer nur an einem Tag dem Bw beim Übersiedeln geholfen.

 

3. Der Bw erschien nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Vertreter des Finanzamtes legte dar, dass für den betreffenden Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung gültig bis 31.10.2008 vorgelegen sei. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens sei der gegenständliche Ausländer vom Masseverwalter per 30.9.2008 von der Sozialversicherung abgemeldet worden, woraufhin die Beschäftigungsbewilligung erloschen sei. Die Argumentation des Bw, wonach er nach diesem Datum den gegenständlichen Ausländer nur einen Tag de facto beschäftigt habe, sei glaubwürdig. Da aber das konkrete Datum des Tages dieser Beschäftigung nicht mehr feststellbar sei, beantragte der Vertreter des Finanzamtes die Einstellung des Verfahrens.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt der Argumentation des Vertreters des Finanzamtes. Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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