Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252388/5/Py/Hu

Linz, 07.04.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Dezember 2009, SV96-10-2007, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG),  zu Recht erkannt:

 

I.       Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Dezember 2009, Az. SV96-10-2007, zugestellt am 12. Februar 2010, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "x", mit Sitz in x,  wegen Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen befugte Organ der Fa. 'x' mit dem Sitz in x, zu verantworten (ein gem. § 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF – AuslBG, verantwortlich Beauftragter wurde der Finanzbehörde nicht mitgeteilt), dass

1. der rumänische Staatsbürger x, geb. x und

2. der polnische Staatsbürger x, geb. x,

am 26.3.2007 am Platz hinter dem x in x mit dem Aufbau von Regalen beschäftigt wurden, obwohl für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4 c AuslBG), eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) ausgestellt wurde. Eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§§ 15 und 4 c AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4 c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' lagen nicht vor.

Die unerlaubte Beschäftigung wurde am 26.3.2007 von Beamten des Finanzamtes Salzburg-Land an Ort und Stelle festgestellt."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass unbestritten feststehe, dass der Bw zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x war. Weiters stehe fest, dass am Tatort zwei Arbeitnehmer angetroffen werden konnten, die beide die Firma x als Arbeitgeber nannten, die Arbeitsanweisungen vom Bw bzw. einem Angestellten des Bw bekamen und das Werkzeug vom Bw zur Verfügung gestellt wurde. Aufgrund der weiteren Feststellungen war hinsichtlich der ausgeführten Tätigkeiten aufgrund der ausgeprägten und charakteristischen Merkmale, etwa eine gewisse Dauer der Tätigkeit, der Weisungsgebundenheit, der Zurverfügungstellung von Material und Werkzeug durch die Firma x, von einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen und habe der Bw durch seine als Schutzbehauptung zu wertenden Rechtfertigungen mangelndes Verschulden nicht darlegen können.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass als mildernd nur die Sorglosigkeit des Bw zu werten war, straferschwerende Gründe seien nicht vorgelegen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen am 12. Februar 2010 durch Beamte der Polizeiinspektion Schärding persönlich ausgehändigt und somit wirksam zugestellt wurde, brachte der Bw mit Schreiben vom 15. Februar 2010 Berufung ein. Darin führt er aus, dass der rumänische Staatsbürger x einen österreichischen Gewerbeschein besessen habe, den er bei der Kontrolle auch vorgezeigt habe. Der polnische Staatsbürger x sei bisher nicht befragt worden weshalb er dessen Einvernahme beantrage.

 

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 17. Februar 2010, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 24. Februar 2010, die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Unmittelbar nach Einlangen der Berufung wurde diese im Rahmen des Parteiengehörs der am Verfahren beteiligten Abgabenbehörde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Im Schreiben vom 4. März 2010, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 5. März 2010, führte das Finanzamt Salzburg-Land zum Berufungsvorbringen unter Hinweis auf die mit den beiden ausländischen Staatsangehörigen bei der Kontrolle am 26. März 2007 aufgenommenen Niederschrift aus, dass nicht bestritten werde, dass die beiden ausländischen Staatsangehörigen im Besitz eines Gewerbescheines waren, jedoch ergebe sich gemessen am wahren wirtschaftlichen Gehalt der von ihnen verrichteten Tätigkeit keine selbstständige Tätigkeit.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

In dem gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw die unberechtigte Beschäftigung zweier ausländischer Staatsangehöriger am 26. März 2007 zur Last gelegt. Dieser Vorwurf wird vom Bw in seiner Berufung bestritten und gleichzeitig die Einvernahme des polnischen Staatsangehörigen x als Zeuge beantragt.

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen bei Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit. darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Aufgrund des für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeitsprinzips ist dieser gemäß § 51g Abs.1 VStG gehalten, im Rahmen des Berufungsverfahrens die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Dies bedeutet, dass der UVS selbst alle maßgeblichen Beweise aufzunehmen hat. Aufgrund des Berufungsvorbringens sowie der dazu von der am Verfahren beteiligten Organpartei abgegebenen Stellungnahme stellte sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unter Ladung des vom Bw beantragten sowie der übrigen für den gegenständlichen Tatvorwurf maßgeblichen Zeugen für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch den Unabhängigen Verwaltungssenat als unabdingbar heraus. Im Hinblick auf die dafür erforderlichen Ladung sowohl der Verfahrensparteien als auch der Zeugen unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen Vorbereitungszeit war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht möglich, innerhalb des dem UVS für seine Entscheidung verbleibenden Zeitraumes von rd. drei Wochen ein den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechendes Berufungsverfahren durchzuführen, zumal der Bw anlässlich der Zustellung des Straferkenntnisses angab, dass er sich hauptsächlich an seiner Wohnadresse in Tschechien aufhält und nur für ein bis zwei Tage im Monat an der Adresse x anzutreffen ist. Eine Ladung des Bw an seinem von ihm bekannt gegebenen Hauptwohnsitz in Budweis in der Tschechischen Republik wäre jedoch aufgrund der bekannten Schwierigkeiten bei Zustellungen im Ausland jedenfalls nicht innerhalb der dem UVS verbleibenden Entscheidungsfrist möglich gewesen.

 

Da seit dem dem Bw zur Last gelegten Tatzeitpunkt inzwischen mehr als drei Jahre vergangen sind, ist gemäß § 31 Abs.3 VStG Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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