Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281210/5/Kl/Pe

Linz, 08.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.2.2010, Ge96-9-2010/DJ/RJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.2.2010, Ge96-9-2010/DJ/RJ, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 700 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz iVm §§ 87 Abs.5 Z2 und 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der x Gesellschaft m.b.H., FN x, im Standort x, folgende Übertretung des ASchG zu verantworten hat:

Am 5.8.2009 führte ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz auf der Baustelle Seniorenheim x, x, eine Baustellenüberprüfung durch. Bei der Besichtigung wurde festgestellt, dass gesetzliche Bestimmungen nicht erfüllt waren:

Auf der Baustelle Seniorenheim x, x, war ein Arbeitnehmer der Firma x GmbH, x, Herr x, geb. x unmittelbar am Dachsaum des ca. 35° geneigten Daches bei einer Absturzhöhe von ca. 6,0 m mit der Montage der Abläufe für die Gaupen beschäftigt, wobei der Arbeitnehmer nicht mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt war. Geeignete Sicherheitseinrichtungen waren nicht vorhanden.

Dadurch wurde § 87 Abs.5 Z2 BauV übertreten, wonach bei Arbeiten am Dachsaum zwar geeignete Sicherheitseinrichtungen entfallen können, in diesem Fall aber der Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein muss.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt, weil zum Zeitpunkt 5.8.2009 Herr Baumeister x bei der Firma x GmbH beschäftigt und im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen war.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4. Aus dem Firmenbuchauszug samt Gewerberegisterauszug steht als erwiesen fest, dass die x Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in x, unter anderem im Besitz einer gültigen Gewerbeberechtigung für S und D am Standort x, ist. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr x eingetragen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Gesellschaft m.b.H. ist laut Firmenbuchauszug ebenfalls Herr x.

 

Im Grunde eines im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt vorliegenden Aktenvorganges betreffend Abberufung des Herrn x, gab über schriftliche Anfrage des Oö. Verwaltungssenates die x GmbH mit Schreiben vom 22.3.2010 bekannt, dass Herr x erst am 17.3.2010 als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurückgetreten ist. Es steht daher als erwiesen fest, dass zum Tatzeitpunkt 5.8.2009 Herr x wirksam bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer war.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist erwiesen, dass der Bw zum Tatzeitpunkt 5.8.2009 nicht zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der x Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in x bestellt ist. Sowohl nach dem Firmenbuchauszug als auch nach der schriftlichen Auskunft der x GmbH ist zum Tatzeitpunkt Herr x wirksam bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Dieser hat erst am 17.3.2010 seine Funktion zurückgelegt.

Es war daher das gegen den Bw verhängte Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen, weil er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Geschäftsführer, Rücktritt ab Erklärung wirksam

 

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