Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522518/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 06.04.2010

                                                                                                                                                        

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung von Frau X, vom 1. März 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. Februar 2010, GZ VerkR21-46-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm

§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.3 und 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 17. Februar 2010, GZ VerkR21-46-2010, Frau X (der Berufungswerberin) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. bei vorheriger freiwilliger Abgabe des Führerscheines ab diesem Datum), entzogen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, ihren Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Schwanenstadt abzuliefern.

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25. Februar 2010, richtet sich die       am 1. März 2010 – und somit rechtzeitig – zur Post gegebene, an die  Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gerichtete Berufung, datiert vom             1. März 2010.

 

Die Berufungswerberin wendet sich darin gegen die Entziehung der Lenkberechtigung und bittet Nachsicht walten zu lassen und von einer Entziehung abzusehen.

 

Begründend bringt sie vor, auf den Führerschein angewiesen zu sein und diesen zu benötigen, um in die Arbeit zu fahren. Am Ort ihres Arbeitsplatzes verkehre kein öffentliches Verkehrsmittel. Ihrer Schuld sei sie sich auch bewusst und es werde nie wieder vorkommen, dass sie so schnell fahre. Leider habe sie bei Nacht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn übersehen. Ein Entzug der Lenkberechtigung würde ihre Existenz bedrohen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 15. August 2009 um 00.46 Uhr den – auf sie zugelassenen – Kombi mit dem Kennzeichen X, in Seewalchen am Attersee, auf der Westautobahn A 1, in Fahrtrichtung Wien. Bei Passieren des Straßenkilometers 234,144 wurde die Geschwindigkeit des von ihr gelenkten Fahrzeuges mittels stationärem Radar MUVR 6FA 1975 mit 126 km/h gemessen. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz war die Berufungswerberin mit einer tatsächlichen vorwerfbaren Fahrgeschwindigkeit von 119 km/h unterwegs und überschritt somit die in diesem Straßenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. November 2009, GZ VerkR96-58462-2009, wurde die Berufungswerberin gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO bestraft. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 9. November 2009 nachweislich im Wege der Hinterlegung zugestellt und ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach der Aktenlage handelt es sich offensichtlich um die erstmalige Begehung einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG insbesondere, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Die Berufungswerberin wurde wegen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 59 km/h am 15. August 2009 um 00.46 Uhr mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. November 2009, GZ VerkR96-58462-2009, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO bestraft.

 

Es ist damit – auf Grund der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung – für die Führerscheinbehörde bindend festgestellt, dass die Berufungswerberin zur Tatzeit am vorgeworfenen Tatort eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat; d.h. im gegebenen Zusammenhang schneller als die erlaubten 60 km/h gefahren ist. In Bezug auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht eine solche Bindungswirkung nicht (vgl. VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261), jedoch hat die Berufungswerberin weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Entziehungsverfahren die Richtigkeit der Messung oder die ihr vorgeworfene Höhe der Überschreitung bestritten.  Die Geschwindigkeit wurde mittels geeichter Radaranlage ermittelt, weshalb die Überschreitung im Ausmaß von 59 km/h (nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz) als erwiesen anzusehen ist.

 

Die begangene Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG dar. Im Hinblick auf die - nach der Aktenlage offenkundig - erstmalige Begehung einer derartigen Übertretung ist ihr gemäß    § 26 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen. Die Entziehungsdauer von zwei Wochen ist gesetzlich bestimmt und war demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die Führerscheinbehörde zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht die Problematik, die sich für die Berufungswerberin aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt,  jedoch rechtfertigen berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit dem zweiwöchigen Entzug verbunden sind, nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Auf derartige Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen. Auch dass die Entziehung der Lenkberechtigung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit der Berufungswerberin erschweren könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG begründet. Auch diese Anordnung erfolgte dem Gesetz nach zwingend. Im vorliegenden Falle tritt die Rechtskraft der Entziehung der Lenkberechtigung mit Erlassung der Berufungsentscheidung  ein. Der Führerschein ist ab diesem Zeitpunkt unverzüglich abzugeben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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