Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522526/2/Fra/Ka

Linz, 02.04.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.2.2010, GZ: VerkR21-722-2009/LL,  betreffend Aufforderung, eine neurologische Stellungnahme beizubringen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung die neurologische Stellungnahme beizubringen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 8 und 24 Abs.4 - FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 21.9.2009, VerkR21-722-2009/LL/KP, den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass von der PI Enns eine Anzeige vorgelegt wurde, woraus hervorgeht, dass der Bw im Zuge einer Amtshandlung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung angehalten wurde und den erhebenden Beamten erklärte, dass er ein Cola brauche, um Tabletten (Magenschutz, wegen  Einnahme starker Schmerztabletten, um schlafen zu  können) einzunehmen, da diese so schneller wirken. Er gab gegenüber den fragenden Beamten jedoch nicht an, um welche Schmerztabletten es sich handelt.

 

Dieser Bescheid wurde am 23.9.2009 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw ist am 30.11.2009 amtsärztlich untersucht worden. Es liegt ein Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, x vom 28.1.2010 vor. In diesem Gutachten kommt Frau x  zum Ergebnis, dass eine Beurteilung durch einen Facharzt für Neurologie erforderlich sei.

 

2. Gegen den oa Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bringt vor, dass er die Tabletten "Trittico" schon seit Oktober 2009 nicht mehr einnehme und er sehe nicht ein, warum er dann ein psychologisches Gutachten beibringen solle. Er verfüge über ein Einkommen von rund 600 Euro monatlich, davon müsse er den Lebensunterhalt bestreiten. Ein Gutachten des Herrn x habe er bereits beigebracht. Aus diesem sei ersichtlich, dass er aufgrund der Medikamente fahrtauglich sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG sieht vor, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist.

 

Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebe geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt im Erkenntnis vom 17.6.2009, 2009/11/0052 mit Vorjudikatur).

 

Der Bw wurde aufgrund des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides vom 21.9.2009, VerkR21-722-2009/LL/KP, am 30.11.2009 amtsärztlich untersucht.

 

Dem Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, x, vom 28.1.2010 ist unter der Rubrik "Anamnese" zu entnehmen, dass der Bw derzeit schon mehrere Monate in Behandlung wegen Mb. Bechterew, KH der Elisabethinen, sei. Er habe derzeit Schmerzen Schlafstörungen, Übelkeit, wenn er zu viele Schmerzmittel brauche. Er brauche auch derzeit Infusionen, in der Früh sei er komplett steif und könne sich nicht rühren. An Medikamenten müsse er einnehmen: Seractil, ein Flascherl mit Schmerzmittel, Trittico, Omec Hexal, Magenmilch, wenn ihm schlecht wird. Das amtsärztliche Gutachten vom 28.1.2010 der Amtsärztin Frau x wird wie folgt begründet: "Herr x wurde amtsärztlich untersucht, weil er im Rahmen einer Kontrolle einerseits gesundheitliche Probleme angegeben hatte, andererseits aber auch durch sein Verhalten auffällig geworden war. Vom Internisten wurde eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Bei der Vorlage der internen Stellungnahme gab er an, seit 1 1/2 Jahren bei Frau x  in Behandlung zu sein. Er könne mit den Tabletten leichter schlafen. Als Medikament gab er Trittico an. Laut  x von der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg ist bei Trittico zu beachten, dass es trotz Einnahme am Abend noch bis zum nächsten Vormittag nachwirken kann. Herr X hatte auch angegeben, dass er am Tag des Vorfalles starke Schmerzen gehabt hätte und 30 Stunden nicht geschlafen hätte. Sowohl starke Schmerzen als auch Schlafentzug können negative Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen haben. Starke Übermüdung kann auch erklären, warum Herr X bei der Anhaltung durch sein Verhalten aufgefallen war. Da aber aufgrund der Erkrankung von Herrn X damit gerechnet werden muss, dass weiterhin Schmerzen bestehen, muss auch damit gerechnet werden, dass auch zusätzliche Schlafstörungen auftreten. Da Schlafstörungen, aber auch deren Behandlung negative Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen haben können, ist eine fachärztliche Beurteilung durch eine Facharzt für Neurologie erforderlich. Herr X hat am 25.1.2010 ein Mail geschickt mit der Feststellung, er nehme seit Oktober kein Trittico mehr, daher könne auch kein Attest mehr erforderlich sein. Aus oa Gründen kann dieser Argumentation aus medizinischer Sicht nicht gefolgt werden………."

 

Die Feststellungen der Amtsärztin sind schlüssig. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Bw – wie er vorbringt – die Tabletten "Trittico" seit Oktober 2009 nicht mehr einnehme. Unstrittig ist, dass der Bw an den oa Krankheiten leidet, die mit Schmerzen und Schlafstörungen verbunden sind, welche negative Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen haben können und deshalb behandlungsbedürftig sind. Wenn daher aufgrund dieser Fakten und Umstände die Amtsärztin nicht in der Lage ist, ihr Gutachten abzuschließen, ist es rechtmäßig, vom Bw die entsprechenden Befunde zu verlangen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

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