Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100467/5/Sch/Kf

Linz, 08.10.1992

VwSen - 100467/5/Sch/Kf Linz, am 8.Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M S vom 12. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26. Februar 1992, St.5592/91 (Fakten 1.- 4.), zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 1992, St. 5582/91, über Herrn M S, St, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 13 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 3.) § 4 Abs.5 StVO 1960 und 4.) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 300 S, 2.) 1.000 S, 3.) 800 S und 4.) 2.000 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 12 Stunden, 2.) 36 Stunden, 3.) 30 Stunden und 4.) 2 Tagen verhängt, weil er am 14. Dezember 1991 in St, Kreuzung W/S, als Lenker des PKW's einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat, indem er 1.) nach rechts in die Seifentruhe nicht im kurzen, sondern im weiten Bogen einfuhr, wodurch der linke Außenspiegel eines zum Linksabbiegen angehaltenen PKW's beschädigt wurde. 2.) Nach dem Verkehrsunfall hat er es unterlassen, seinen PKW sofort anzuhalten. 3.) Auch hat er die ihm obliegende Rechtspflicht, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, nicht erfüllt. 4.) An der Feststellung des Sachverhaltes hat er insofern nicht mitgewirkt, als er wenige Minuten nach dem Verkehrsunfall in seiner Wohnung (St, R.straße) Alkohol (3 Glas Cognac) konsumiert hat (Fakten 1.4.).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 410 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 15. September 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat unbestritten belassen, daß er Lenker eines Fahrzeuges war, daß im Tatort- und Tatzeitbereich die Kreuzung St, W/S, passiert hat. Entscheidend für eine Bestrafung wegen der von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Fakten ist der Umstand, ob der Berufungswerber dort tatsächlich nach rechts in großem Bogen eingebogen ist und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht hat.

Folgende Umstände haben den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bewogen, diesbezüglich mit einer Einstellung des Verfahrens unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorzugehen:

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 14. Dezember 1991 um 17.15 Uhr. Es kann als erwiesen angenommen werden, daß zu diesem Zeitpunkt bereits Dämmerung bzw. Dunkelheit herrschte. Weiters ereignete sich der Verkehrsunfall im Gegenverkehr, wo aufgrund der jeweils eingeschaltenen Fahrzeugbeleuchtung eine Identifizierung eines entgegenkommenden Fahrzeuges nach Marke und Type zumindest als problematisch angesehen werden muß. Daß das Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeuges vom Zeugen F H zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles nicht abgelesen werden konnte, steht außer Frage. Der Zeuge gab an, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall sein Fahrzeug gewendet und hinter jenem des Berufungswerbers nachgefahren zu sein. Auch wenn man diese Aussage als glaubwürdig ansieht, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es sich nicht objektiv um das Unfallfahrzeug gehandelt hatte, vielmehr der Zeuge subjektiv der Ansicht war, dies sei das Unfallfahrzeug gewesen. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde festgestellt, daß das vom Zeugen F H geschilderte Umkehrmanöver zwar technisch möglich ist, aber nur, wenn es die Verkehrsverhältnisse gerade zulassen. Da es sich bei der Tatzeit um einen "Einkaufsamstag" vor Weihnachten handelte, muß diesbezüglich von einem stärkeren Verkehrsaufkommen ausgegangen werden, welches ebenfalls einen Irrtum des Zeugen bei der Feststellung des Unfallfahrzeuges durchaus möglich erscheinen läßt. Schließlich spricht noch für den Berufungswerber, daß an seinem Fahrzeug, konkret am linken Außenspiegel, kein Schaden festgestellt werden konnte. Dies wurde sowohl vom Zeugen F H als auch von den einvernommenen Sicherheitswachebeamten bestätigt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß bei einem Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen jeweils im Bereich der Außenspiegeln der eine zerbricht und der andere nicht, genauso kann aber auch das Gegenteil angenommen werden, und zwar in der Form, daß es auch zu einer Beschädigung des anderen Spiegels hätte kommen müssen.

Es muß daher zusammenfassend festgestellt werden, daß zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Berufungswerbers spricht, der Nachweis hiefür - und allein dieser ist für eine Bestrafung entscheidend - konnte jedoch nicht erbracht werden, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Im Hinblick auf die dem Berufungswerber ebenfalls zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 ist eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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