Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222374/7/Bm/Sta

Linz, 15.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.1.2010, Ge96-106-4-2009,  zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden, herabgesetzt wird.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.1.2010, Ge96-106-4-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, x, welche im Besitz des Fleischergewerbes ist, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die x betreibt im Standort x, auf den Grundstücken Nr. x, alle KG. x, eine gewerbliche Betriebsanlage. Die Behörde hat zuletzt mit Bescheid vom 8. Jänner 2010, Ge20-95-2007, eine Änderung dieser Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 3. Mai 2004, Ge20-48-4-2004-Hd, die Errichtung und den Betrieb von Nachreiferäumen im Standort x, x, gewerbebehördlich genehmigt. In den Projektsunterlagen ist die Errichtung einer EAL-Anlage (erweiterte automatische Löschhilfeanlage) vorgesehen. In Punkt 6 der Anlagenbeschreibung der EAL wird ausgeführt:

'Die Sprinkleranlage wird nach der Richtlinie TRVB 122, erweiterte automatische Löschhilfeanlagen, herausgegeben vom Österreichischen Bundesfeuerwehr­verband sowie den Österreichischen Brandverhütungsstellen, geplant.' Im Punkt 7 'Schutzumfang' wird angegeben:

'Manipulation, Rauch-, Kühl-, Lager- und zugehörige  Nebenräume.' Weiters ist den Projektsunterlagen unter anderem ein hydraulisches Schema über die erweiterte automatische Löschhilfeanlage angeschlossen. Unter Punkt 12 'Funktion der Anlage' des Bescheides aus dem Jahr 2004 wird ausgeführt.

'Im Alarmfall – bei Öffnen eines oder mehrerer Sprinkler – fällt der Druck im Rohrnetz ab und durch die Druckschalter startet die Pumpe automatisch. Mit dem Öffnen einer Alarmventilstation tritt die hydraulische Alarmglocke und die Alarmanzeige an der Brandmeldezentrale in Funktion. Die gestartete Sprinklerpumpe kann nur händisch abgeschaltet werden. Für die Überwachung der wesentlichen Teile der Sprinkleranlage, die eine Funktionsuntüchtigkeit bewirken können, ist eine selbsttätige Meldung auf die  Sprinklerüberwachungszentrale  und als Summenmeldung auf die Brandmeldezentrale installiert. Ein Brandschutzbeauftragter muss über die Bedienung der Anlage eingewiesen werden.'

 

Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Bescheid vom
12. August 2006, Ge20-40-9-2006-Hd, über Antrag der x die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort x, x, auf den Grundstücken Nr. x, KG. x, durch die Vergrößerung der Reifehalle gewerbebehördlich genehmigt. Diesem Bescheid liegt eine  Allgemeine Betriebsbeschreibung zu Grunde, der unter anderem eine Technische Beschreibung einer Kleinsprinkleranlage (EAL) angeschlossen ist. Gemäß Punkt 1) 'Vorschriften' der Technischen Beschreibung wird die Kleinsprinkleranlage (EAL) nach den Vorschriften für die Errichtung von erweiterten automatischen Löschhilfeanlagen TRVB 122 geplant. Die Dimensionierung der Sprinklerpumpe, der Wirkflächen und der Rohrnetze erfolgt jedoch nach TRVB 127. Im Punkt 3 'Schutzumfang' wird ausgeführt. 'Die Sprinkleranlage für den Zubau wird als Vollschutz geplant, ausgenommen sind nur die zulässigen Ausnahmen laut TRVB'. Im Punkt 7 wird zur Aufgabe und Funktion der Sprinkleranlage ausgeführt: 'Die Sprinkleranlage ist eine selbsttätige Brandschutzeinrichtung. Sie hat die Aufgabe einen Entstehungsbrand rasch zu erkennen und unter Kontrolle zu halten. Die Sprinkleranlage kann daher weder Löschkräfte noch sonstige Maßnahmen zur Brandbekämpfung ersetzen. Sie schafft die Voraussetzung, dass die Brandbekämpfung auch in schwierigen Situationen mit Erfolg durchgeführt werden kann. Die Sprinkler sind im Bereitschaftszustand der Sprinkleranlage ständig geschlossen und öffnen sich erst, wenn sie auf ihre Öffnungstemperatur von 68 °C erwärmt sind. Im Brandfalle öffnen daher nicht alle Sprinkler, sondern nur jene, welche im Bereich des Brandherdes die Auslösetemperatur  erreicht haben. Im Alarmfall – bei Öffnen eines oder mehrerer Sprinkler – fällt der Druck im Rohrnetz ab. Die Sprinklerpumpe wird gestartet und mit dem Öffnen der Alarmventilstation tritt die hydraulische Alarmglocke und die Alarmanzeige an der Brandmeldezentrale in Funktion. Der Beginn des Löschvorganges erfolgt mit dem Wasseraustritt an den geöffneten Sprinklern. Der Löschvorgang wird erst durch manuelles Schließen des Absperrschiebers und Abschalten der  Sprinklerpumpe beendet. Ein Brandschutzbeauftragter wird in die Bedienung der Sprinkleranlage  eingewiesen.' Der Betriebsbeschreibung ist ein hydraulisches Schema über die Sprinkleranlage angeschlossen.

 

Bei einer gewerbebehördlichen Verhandlung am 27. November 2008 wurde festgestellt, dass die in den Bescheiden vom 3. Mai 2004 sowie vom 18. August 2006 vorgesehene EAL-Anlage nicht errichtet wurde. Der anlagentechnische Amtssachverständige führte dazu aus:

'Durch das Fehlen der entsprechenden in den Bescheiden geforderten EAL-Anlage und den im Brandschutzkonzept dargelegten Fluchtweglängen (OG ca. 60 m) kann im Zuge eines Brandfalles jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Fluchtwegbereiche durch Rauch wesentlich beeinträchtigt werden. Durch diese Verrauchung der Fluchtwege ist einerseits eine Vergiftungsgefahr für die Mitarbeiter und andererseits für die Einsatzkräfte nicht auszuschließen.'

 

In der Verhandlung am 28. Oktober 2009 wurde festgestellt, dass mit der Errichtung der EAL-Anlage bereits begonnen wurde. Augenscheinlich waren die einzelnen Rohrleitungen im Erd- und Obergeschoss schon ersichtlich. Die ausführende Firma arbeitete mit Hochdruck an der  Fertigstellung der Anlage. Der Umstand, dass die EAL-Anlage nicht errichtet wurde, stellt eine wesentliche Änderung der Betriebsanlage dar. Durch die angeführten Änderungen bzw. das Betreiben der Betriebsanlage ohne die Errichtung der EAL-Anlage ist die abgeänderte Betriebsanlage geeignet, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden sowie die Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen. Dies schon allein deshalb, weil im Zuge eines Brandfalles nicht ausgeschlossen werden kann, dass Fluchtwegebereiche durch Rauch wesentlich beeinträchtigt werden. Für den Betrieb der Anlage ohne EAL-Anlage wäre daher eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich gewesen. Eine solche Genehmigung lag nicht vor.

 

Die Betriebsanlage wurde daher in der Zeit vom 27. November 2008 bis jedenfalls 29. Oktober 2009 ohne die in den Bescheiden vom 3. Mai 2004 und 18. August 2006 genehmigte EAL-Anlage betrieben. Es wurde daher in der Zeit vom 27. November 2008 bis zum 29. Oktober 2009 die bescheidmäßig genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nach einer Änderung betrieben."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht begangen habe. Er sei mit der Behörde in laufendem Kontakt gestanden und habe über sämtliche Aktivitäten zur Umsetzung der EAL-Anlage berichtet.

Da das Brandschutzkonzept und die EAL-Anlage reduziert worden seien – speziell im Altbau seien die ganzen Technikräume ausgenommen – seien die Pläne zuerst umgezeichnet und das Projekt neu ausgeschrieben worden. Danach seien die Arbeiten zügig begonnen und fertig gestellt worden.

Der Beschuldigte habe sämtliche ihm möglichen Aktivitäten gesetzt, um diese Ausschreibungen durchzuführen und die Auftragserteilung und Auftragsdurchführung und Fertigstellung voranzutreiben, sodass ihm auch kein Verschulden zur Last zu legen sei. Der Beschuldigte habe kein Verschulden zu verantworten, wenn es ihm trotz dieser intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen sei, die Auflagen rechtzeitig einzuhalten, weil dies nicht nur von seinem Willen abhängig sei, sondern er Unternehmungen finden müsste, die bereit und in der Lage seien, innerhalb einer angemessenen Frist Anbote zu stellen, Aufträge zu übernehmen und diese Aufträge auch ordnungsgemäß durchzuführen.

Darüber hinaus sei das Strafausmaß wesentlich überhöht.

 

Aus diesen Gründen stellt der Beschuldigte die Berufungsanträge

- eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem UVS anzuberaumen und

- der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung  vom 26.1.2010 dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.3.2010, zu welcher der Bw und sein anwaltlicher Vertreter erschienen sind.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Straferschwerend oder strafmildernd wurde kein Umstand angenommen und ging die Behörde auf Grund des langen Tatzeitraumes von einem hohen Unrechtsgehalt aus.

Wenngleich der Bw tatbestandsmäßig gehandelt hat, ist ihm jedoch zuzubilligen, dass die Nichterrichtung der EAL-Anlage nicht ausschließlich auf in der Person des Bw gelegene Umstände zurückzuführen ist, der Bw bemüht war, einen konsensgemäßen Zustand herzustellen und die Nichterrichtung der Anlage auch nicht in wirtschaftlichen Gründen gelegen war

 

Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände dieses Falles sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlasst, die verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch festgesetzte  Ausmaß herabzusetzen.

 

II. Da der Berufung zumindest teilweise stattgegeben wurde, entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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