Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231091/2/SR/Sta

Linz, 07.04.2010

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über den Antrag des x, geboren am x, x, auf Gewährung der Verfahrenshilfe (Verfahrenshilfeverteidiger) im unter der Zl. Sich96-236-2009/WIM gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Straferkenntnis vom 16. Februar 2010, Sich96-236-2009/WIM), zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1 Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat mit Strafverfügung vom
4. September 2009, Zl. Sich96-236-2009/WIM, über den Antragsteller wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 170 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden vorgesehen.

 

Dabei wurde dem Antragsteller folgender Vorwurf gemacht:

"Sie haben sich am 20.08.2009, von 08.46 Uhr bis 08.50 Uhr in x, x gegenüber Haus Nr. x trotz vorangegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben im Zuge einer Verkehrskontrolle wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem sie nach Information über den Grund der Anhaltung erzürnt aus dem PKW sprangen, wild vor dem Gesicht des Polizeiorgans umher gestikulierten und lautstark schrieen: `Ich bezahle sowieso nicht. Zeigen Sie mich ruhig an, dass ich nicht lache. Sie müssen dort kontrollieren, wo es notwendig ist, aber nicht hier. Lassen Sie die Staatsbürger doch in Ruhe,´ und indem Sie die nochmalige Aufforderung, Ihr Verhalten einzustellen wieder ignorierten und schrieen: `Ich will von beiden Beamten die Dienstnummer haben, aber in Kartenformat!´ wurden Sie von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt."

 

1.2.         Innerhalb offener Frist hat der Antragsteller dagegen einen mehrseitigen begründeten Einspruch eingebracht.

 

1.3.         Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde dem Antragsteller das Verfahrensergebnis zur Kenntnis mitgeteilt, ihm Akteneinsicht gewährt und die Abgabe einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

 

1.4.         Am 19. November 2009 erschien der Antragssteller bei der belangten Behörde. Seine Stellungnahme wurde in Form einer Niederschrift festgehalten.

 

1.5.          Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis hat die belangte Behörde über den Antragsteller wegen  Verletzung des § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von 170 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden vorgesehen.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Antragsteller am 20. Februar 2010 durch Hinterlegung zugestellt.

 

1.6. Innerhalb offener Frist hat der Antragsteller am 3. März 2010 bei der belangten Behörde vorgesprochen und die Beigebung eines Verteidigers beantragt. Den Antrag, der in Form einer Niederschrift aufgenommen worden ist, hat der Antragsteller ausschließlich mit seiner tristen finanziellen Situation begründet.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Antrag samt den zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte über diesen Antrag durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51a Abs.3 VStG).

 

2.3. Der Verfahrenshilfeantrag wurde innerhalb der Berufungsfrist eingebracht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diesen Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs. 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen.

 

Neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers ist auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigebung eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert.

 

Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Beigebung eines Verteidigers bewilligen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

3.2. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wirft keine besonders schwierige oder komplexe Sach- bzw. Rechtsfrage auf, welche zu klären wäre und die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich machen würde.

 

4. Da bereits die Voraussetzung – Erforderlichkeit im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem in Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung – nicht gegeben ist, war der Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen und ein Verfahrenshilfeverteidiger nicht beizugeben.

 

5. Da der Antragsteller bei der innerhalb der Berufungsfrist stattfindenden Vorsprache vor der belangten Behörde am 3. März 2010 lediglich einen Antrag gemäß § 51a VStG eingebracht hat, wird er abschließend auf die Rechtsmittelbelehrung des angeführten Straferkenntnisses, somit auf die Möglichkeit der Berufungseinbringung und die dabei zu beachtende Frist hingewiesen.

 

Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die "Beigebung eines Verteidigers" beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt wird. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf "Beigebung eines Verteidigers" abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen (§ 51 Abs. 5 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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