Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300939/5/SR/Sta

Linz, 12.04.2010

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der x, geboren am x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15. Februar 2010, Pol96-1-2009, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15. Februar 2010, Zl. Sich96-538-1-2009, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie es als Aufsichtsperson unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass der ihrer Aufsicht unterstehende Jugendliche x, geboren am x, welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 entsprechend beachte und einhalte, da dieser sich in der Nacht zum 26. April 2009 bis 01.30 Uhr, somit nach Mitternacht ohne in Begleitung einer Aufsichtsperson zu sein, in x, und somit verbotenerweise an einem allgemein zugänglichen Ort aufgehalten habe, obwohl ihm als Jugendlichen unter 16 Jahren in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet sei.  

 

Das Straferkenntnis wurde der Bw am 19. Februar 2010 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2. Dagegen erhob die Bw mit Schreiben vom 8. März 2010 Berufung. Das Rechtsmittel wurde mittels Fax (Kennung: Mar. 08 2010 06:20AM) der belangten Behörde übermittelt.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

3.2. Da sich sowohl aus dem Vorlageschreiben als auch aus dem Vorlageakt der Hinweis auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ergeben hat, wurde eine Anfrage an die x getätigt.

 

Mit FAX vom 7. April 2010 wurde die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes übermittelt. Darauf ist zu ersehen, dass ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Dokument (Absender BH Wels-Land, GZ Pol-96-538-1-2009BP) am 18. Februar 210 hinterlegt, ab 19. Februar 2010 zur Abholung bereitgehalten wurde und der Bw das vorliegende Straferkenntnis am 19. Februar 2010 ausgefolgt und die Übernahme von ihr bestätigt worden ist.

 

3.3. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.3.1. Das dem Verfahren zugrundeliegende Straferkenntnis wurde der Bw am 19. Februar 2010 mittels RSa-Brief an ihre Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt. Die mit 8. März 2010 datierte Berufung wurde am 8. März 2010  mittels Fax eingebracht (FAX-Kennung: Mar. 08 2010 06:20AM).

 

3.3.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Ebenso wenig wurde eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung behauptet.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Die Hinterlegung, die Behebung am 19. Februar 2010 und der Umstand, dass die Bw die Berufung erst am 8. März 2010 mittel Fax und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes und der ergänzenden Erhebung offensichtlich. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 5. März 2010 gewesen.  

 Da die Bw die Berufung erst am 8. März 2010 eingebracht hat, war diese als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum