Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522514/2/Fra/Ka

Linz, 12.04.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.2.2010, VerkR20-249456-2009, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, EzC1 und EzC (Gruppe 2), zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 und § 8 Führerscheingesetz – FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Herrn x (Berufungswerber: Bw) vom 15.7.2009 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, EzC1 und EzC (Gruppe 2) – mangels gesundheitlicher Eignung – abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid  - zugestellt am 19.2.2010 – hat der Bw die mit 1.3.2010 datierte Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg am 3.3.2010 eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Perg nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG). 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war, die im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde (§ 67d Abs.1ff AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw beantragte am 15.7.2009 die Erteilung der Lenkberechtigung für die oa Klassen. Mit Schreiben vom 12.10.2009, VerkR20-249456-2009, teilte die Bezirkshauptmannschaft Perg dem Bw mit, dass er im Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C und E durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen habe, dies deshalb, weil am 5.10.2009 der Bezirkshauptmannschaft Perg der Abschlussbericht über den Verkehrsunfall vom 6.5.2009 auf der B 124, Strkm. 7,753, übermittelt wurde, wo er als Lenker des PKW´s, Kz.: x, einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem der Mitfahrer x verletzt und der PKW total beschädigt wurde. Bei diesem Verkehrsunfall sei offensichtlich überhöhte Fahrgeschwindigkeit die Unfallursache gewesen. Überdies habe er Fahrerflucht begangen. Am 20.12.2008 habe er auf der Gutauer Straße in Bad Zell grundlos auf Herrn x eingeschlagen und ihn verletzt. x habe ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.

 

Der Bw wurde am 18.12.2009 verkehrspsychologisch untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung, durchgeführt vom Institut "Angewandte Psychologie und Forschung GmbH, Landesstelle Salzburg und Oö., Alpenstraße 54/1/5a, 5020 Salzburg, lautet, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Bw derzeit insgesamt gegeben ist, jedoch aufgrund des Ergebnisses der erhobenen Befunde sowie der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht angenommen werden kann. Der Bw ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 2, Klassen C und E derzeit nicht geeignet. In der Begründung wird ua darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des auffälligen Trinkmusters des Bw mit funktionalem Einsatz von Alkohol noch keine hinreichende Verhaltensänderung fassbar ist. Aufgrund der erhobenen Befunde ist aus vekehrspsychologischer Sicht eine eindeutige Bewährung des Klienten innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs sowie die Einhaltung unauffälliger Alkoholkonsumgewohnheiten unbedingt zu fordern, da ansonsten ein sicheres Verhalten im Straßenverkehr gefährdet ist. Eine Bereitschaft zur verkehrsangepassten Verhalten kann sohin derzeit nicht angenommen werden. Eine Wiedervorstellung erscheint ehestens in neun Monaten bei unauffälligem Verhalten innerhalb und außerhalb des Straßenverkehrs sowie regelmäßig erbrachten unauffälligen alkoholsensitiven Laborbefunden als sinnvoll.

 

Unter Berücksichtigung ua dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme gelangte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft x Frau Dr. x, im amtsärztlichen Gutachten vom 23.12.2009 zum Ergebnis, dass der Bw gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2, Klassen C und E, nicht geeignet ist. Der Begründung des amtsärztlichen Gutachtens ist zu entnehmen, dass der Bw amtsärztlich untersucht wurde, weil er einen Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasssen C und E eingebracht hat. Beim Bw bestehe eine massiv verkehrsauffällige Vorgeschichte und am 20.12.2008 habe er grundlos Herrn x geschlagen. Weiters verweist die Amtsärztin auf die oa verkehrspsychologische Stellungnahme und kommt zu Ergebnis, dass diese Stellungnahme gut mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung korreliert. Vor einer neuerlichen Beurteilung ist eine kontrollierte Alkoholabstinenz nachzuweisen. Zum Nachweis der Abstinenz sind regelmäßig -  mindestens in achtwöchigen Abständen - die alkoholspezifischen Laborparameter bestimmen zu lassen und  gebündelt bei der amtsärztlichen Untersuchung vorzulegen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung. Der Bw verfügt nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens, welche sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 18.12.2009 stützt, wegen mangelnder psychologischer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht die gesetzlich gebotene gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C und E. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass sowol das amtsärztliche Gutachten als auch die diesem Gutachten zugrunde liegende verkehrspsychologische Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Laut verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann derartigen Gutachten nur durch solche, die auf gleicher fachlicher Ebene erstellt wurden, entgegengetreten werden. Der Bw hat weder gegen das amtsärztliche Gutachten noch gegen die verkehrspsychologische Stellungnahme einen inhaltlichen Einwand erhoben, sodass beide der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, das der Bw nach den gutachtlichen amtsärztlichen und verkehrspsychologischen Feststellung derzeit nicht aufweist. Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfen nur solche Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind. Der verfahrensgegenständlichen Berufung musste aus den genannten Gründen ein Erfolg versagt werden.

 

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder auch familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der Nichterteilung der  Lenkberechtigung verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit ist auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dem Bw steht es frei, wieder die Lenkberechtigung für die oa  Klassen zu beantragen. Es wird ihm jedoch dringend geraten, der Bezirkshauptmannschaft Perg die alkoholspezifische Laborbefunde vorzulegen.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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