Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590234/2/Sr/MZ

Linz, 12.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, vertreten durch x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. August 2009, GZ 0007057/2009, betreffend die Vorschreibung von Pflege-(Sonder-)Gebühren zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. August 2009, GZ 0007057/2009, wurde dem Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden kurz: Bw) gegen die Pflege-(Sonder-)Gebührenvorschreibung des x (im Folgenden kurz: Krankenanstaltenträger) vom 20. Dezember 2007 in der Höhe von 510, 81 Euro keine Folge gegeben, und die Zahlung des genannten Betrages vorgeschrieben.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch ambulante Aufenthalte des Bw am 9. und am 20. August 2007 beim Krankenanstaltenträger ein Pflegekostenbeitrag von 665,60 Euro aufgelaufen und durch Pflegegebührenvorschreibung vom 17. September 2009 vorgeschrieben worden sei. Mittels Zahlungserinnerung vom 23. November 2007 sei der Bw (nach einer Teilzahlung in der Höhe von 154,79 Euro) aufgefordert worden, den noch ausständigen Betrag von 510,81 Euro zu begleichen. Gegen diese Zahlungserinnerung habe der Bw einen mit 20. Dezember 2007 datierten, am 24. Dezember 2007 eingelangten, näher begründeten Einspruch erhoben, welcher vom Krankenanstaltenträger der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelt wurde.

Nach Mitteilung der belangten Behörde an den Bw, dass sie beabsichtige, die noch ausständigen Kosten für die Behandlung mittels Bescheid vorzuschreiben und nachfolgenden Stellungnahmen durch den Bw und den Krankenanstaltenträger, wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

1.2. Gegen den am 8. September 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 21. September 2009 – und damit rechtzeitig – per Fax eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Bw zusammengefasst vor, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um Pflege-(Sonder-)Gebühren sondern vielmehr um konkrete Entgelte für ärztliche Eingriffe handle. Diese könnten jedoch, da sie aus einem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag stammende Forderungen darstellten, nicht bescheidmäßig (gemäß §§ 55 und 56 KAG) vorgeschrieben werden. Der Krankenanstaltenträger hätte deshalb den Zivilrechtsweg zu beschreiten gehabt.

Der Bw beantragt daher, der Berufung Folge zu geben, den Antrag des Krankenanstaltenträgers zurückzuweisen, in eventu abzuweisen bzw den Kostenbeitrag mit 0 Euro festzusetzen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

2.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 25. November 2009, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 26. November 2009, den von ihr geführten Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist, da im Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz keine anderweitige Regelung getroffen wurde, gemäß § 67a AVG zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig.

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2. dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt. Von der Durchführung der im Rechtsmittel ausdrücklich beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG abgesehen werden.

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:

Mittels mit 17. September 2007 datierter, zu unbekanntem Datum zugestellter Gebührenvorschreibung des Krankenanstaltenträgers wurde dem Bw die Leistung eines Betrages in der Höhe von 665,60 Euro vorgeschrieben. Der Bw leistete am 5. Oktober 2007 eine Zahlung in der Höhe von 154,79 Euro. Mit Schreiben des Krankenanstaltenträgers vom 23. November 2007 wurde dem Bw mitgeteilt, dass mit ihm zwar keine Teilzahlung vereinbart worden sei, eine solche jedoch gewährt werde, und der offene Betrag von 510,81 Euro bis 31. Dezember 2007 zu bezahlen sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007, beim Krankenanstaltenträger eingelangt am 24. Dezember 2007, erhob der Bw "ausdrücklich näher begründeten Einspruch gegen die Zahlungserinnerung vom 23.11.2007", woraufhin der Krankenanstaltenträger bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 15. Jänner 2008 begehrte, dem Bw den aushaftenden Betrag bescheidmäßig vorzuschreiben.

Die Pflege-(Sonder-)Gebührenvorschreibung enthält weder eine Aufforderung, die Zahlung binnen zwei Wochen zu leisten, noch einen Hinweis auf die Vollstreckbarkeitsregelung des § 56 Abs 4 Oö. KAG 1997 bzw die Einspruchsmöglichkeit binnen zwei Wochen nach Abs 7 leg cit.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 - Oö. KAG 1997, LGBl 132 (WV) idF LGBl 2009/85, lauten wie folgt:

§ 55 (1) Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

§ 56 (1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)
Gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu berechnen. In der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.

(2) […]

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)gebühren Verpflichteten ein Zahlungsaufschub eingeräumt oder gestattet werden, dass der ausgewiesene Betrag in Teilbeträgen bezahlt wird. Wurde die Zahlungsfrist erstreckt oder Teilzahlung gewährt, sind die gesetzlichen Verzugszinsen für die Dauer des Aufschubes nicht zu berechnen.

(4) Die in der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung ausgewiesene Forderung ist vollstreckbar

1. entweder nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Abs. 1)

2. oder nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs. 3)

3. oder bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen (Abs. 3) bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages.

(5) Auf Grund von Rückstandsausweisen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten für Pflege-(Sonder-)gebühren ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde. Die Pflege-(Sonder-)
Gebührenrechnung, auf der im Fall des Abs. 4 Z. 3 vom Rechtsträger der Krankenanstalt der aushaftende Betrag zu verzeichnen ist, gilt als Rückstandsausweis.

(6) […]

(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-)gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.

3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurden dem Bw mit Rechnung vom
17. September 2007 Behandlungskosten in Höhe von 665,60 Euro vorgeschrieben. Am 5. Oktober 2007 bezahlte der Bw 154,79 Euro. Diese Zahlung entspricht genau dem unter dem Posten "Nuklearmedizin" in Rechnung gestellten Betrag. Wenn auch – wie sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag ergibt – der Rückstandsausweis vom Krankenanstaltenträger nicht nachweislich zugestellt wurde, geht aus der Leistung des Teilbetrages unzweifelhaft hervor, dass dem Bw spätestens am Tag der Überweisung der Rückstandsausweis zugegangen sein musste.

3.3.2. § 56 Abs 7 Oö. KAG zufolge ist die Vorschreibung von Pflege-(Sonder-)
Gebühren von demjenigen, gegen den sie sich richtet, bei Dissens zu beeinspruchen. Dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach ist dieser Einspruch "binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen […], die die Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung ausgestellt hat."

Wie in Punkt 3.3.1. dargelegt, wurde der hier gegenständliche Rückstandsausweis spätestens am Tag der Teilzahlung, also dem 5. Oktober 2007, zugestellt, und damit auch spätestens an diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist in Gang gesetzt. Der Bw musste somit, wollte er hinsichtlich des aushaftenden Betrages – aus welchem Grund auch immer – mit dem Krankenanstaltenträger respektive in weiterer Folge mit der Behörde in Diskurs treten, bis 19. Oktober 2007 die in Rede stehenden Gebühren schriftlich beeinspruchen. Ein Einspruch gegen diese Vorschreibung erfolgte nicht. Erst nach Zahlungserinnerung des Krankenanstaltenträgers vom 23. November 2007 erhob der Bw mit Schreiben vom 20. Dezember 2007, also etwa 10 Wochen nach erfolgter Zustellung der Vorschreibung, "ausdrücklich einen Einspruch gegen die Zahlungserinnerung vom 23.11.2007".

3.3.3. Die Rechtsfolge bei verfristetem Einspruch wird vom Krankenanstaltengesetzgeber durch § 56 Abs 7 Satz 2 Oö. KAG 1997 unzweideutig geregelt: "Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt."

3.3.4. Vor diesem Hintergrund gelangt man im vorliegenden Fall daher zum Ergebnis, dass mangels eines schriftlichen Einspruchs innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die in der Gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt gilt. Selbst wenn man den schriftlichen Einspruch des Bw vom 20. Dezember 2007 gegen die Zahlungserinnerung vom 23. November 2007 als Einspruch gegen die Gebührenrechnung vom 17. September 2007 wertet, ist dieser schon im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung des Krankenanstaltenträgers verspätet.

Ohne auf die Verfristung einzugehen hat die belangte Behörde dem Bw, gestützt auf § 57 Abs 7 vierter Satz Oö. KAG 1997, die Zahlung des noch ausständigen Restbetrages mittels Bescheid aufgetragen.

Durch diese Vorgehensweise hat die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, welche ihr vom Gesetzgeber (unter diesen Voraussetzungen) nicht eingeräumt wurde. Liegt nämlich kein rechtzeitiger Einspruch des Verpflichteten vor, so ist nicht nach § 56 Abs 7 vierter Satz Oö. KAG 1997, sondern vielmehr gemäß § 56 Abs 4 und 5 leg cit vorzugehen. Danach ist eine Zahlungsverfügung vollstreckbar, wenn sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist beglichen wird, und die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen.

3.3.5. Zu untersuchen bleibt, ob zum einen die "antragslose" Gewährung von Teilzahlung durch den Krankenanstaltenträger vom 23. November 2007 von Relevanz für das erlangte Resultat ist, und zum anderen die Nichteinhaltung der in § 56 Abs 1 Oö. KAG 1997 positivierten Vorschriften einen anderweitigen Schluss fordert.

3.3.5.1. Davon abgesehen, dass der Bw kein Ansuchen auf Gewährung von Teilzahlung eingebracht hat, sondern diese vom Krankenanstaltenträger von sich aus eingeräumt wurde, wäre § 56 Abs 7 Oö. KAG 1997 zufolge ein Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung nicht als Einspruch anzusehen. Selbst wenn der Bw Teilzahlung beantragt hätte, hätte er damit nämlich implizit zu verstehen gegeben, dass er die Gebührenvorschreibung dem Grunde nach akzeptiert. Ob die Gewährung der Teilzahlung durch den Krankenanstaltenträger vor dem Hintergrund des § 56 Abs 3 Oö. KAG 1997 zu Recht erfolgt ist, kann für die hier zu klärende Frage außer Betracht bleiben.

3.3.5.2. Die letzten beiden Sätze des § 56 Abs 1 Oö. KAG 1997 lauten: "In der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen."

Die Tatsache, dass auf der vom Krankenanstaltenträger ausgestellten Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung weder eine Aufforderung, die Zahlung binnen zwei Wochen zu leisten, noch ein Hinweis auf die Vollstreckbarkeitsregelung des § 56 Abs 4 Oö. KAG 1997 bzw die Einspruchsmöglichkeit binnen zwei Wochen nach Abs 7 leg cit zu finden ist, schadet dem oben erlangten Ergebnis nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht: Der Wortlaut des § 56 Abs 7 zweiter Satz Oö. KAG 1997, wonach, wenn nicht binnen offener Frist Einspruch erhoben wird, die in der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt gilt, ist diesbezüglich völlig eindeutig. Bei der Vorgabe des § 56 Abs 1 leg cit handelt es sich daher um eine bloße Obliegenheit des Krankenanstaltenträgers bzw um eine Formvorschrift, deren Nichteinhaltung keinerlei Rechtswirkungen zeitigt.

Dieses Ergebnis stützt die Parallele im Anwendungsbereich des AVG: Nach dessen § 61 Abs 2 ist ein Rechtsmittel, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird, als rechtzeitig eingebracht anzusehen, auch wenn der bekämpfte Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Mangels einer diesbezüglichen Regelung (ausdrücklich anders etwa § 93 Abs 4 BAO) hat also das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsfolgen dahingehend, ob ein Rechtsmittel offen steht respektive binnen welcher Frist es einzubringen ist. Dies ist ausschließlich anhand der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen zu beurteilen (vgl VwGH 14.6.1988, 88/11/0122). Materiell betrachtet ist § 56 Abs 1 letzter Satz Oö. KAG 1997 mit § 61 AVG vergleichbar. Das Fehlen der dort vorgesehenen "Rechtsmittelbelehrung" auf einer Pflege-(Sonder-)
Gebührenrechnung vermag sich aufgrund der klaren Verfahrensbestimmung des § 56 Abs 7 zweiter Satz Oö. KAG 1997 daher nicht auszuwirken.

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt zusammengefasst zu der Auffassung, dass der schriftliche Einspruch des Bw vom 20. Dezember 2007 jedenfalls als verspätet im Sinne des § 56 Abs 7 erster Satz Oö. KAG 1997 anzusehen ist. Die Gebührenvorschreibung gilt daher als endgültig festgesetzt, und der der belangten Behörde vorgelegte Einspruch wäre von dieser zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, welche ihr vom Gesetzgeber unter diesen Voraussetzungen nicht eingeräumt wurde, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Stierschneider

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum