Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390275/9/Bm/Sta

Linz, 07.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2009, EnRo96-1-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem MinroG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.8.2009, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

III.     Der Berufungswerber hat hinsichtlich Faktum 1 keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten; zu Faktum 2 hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren in der Höhe von 140 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. u. I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm § 24, 19, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

Zu III.: §§ 64 bis 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2009, EnRo96-1-2008, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 116 Abs.1 iVm § 193 Abs.1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) BGBl. I Nr. 38/1999 idgF verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der x, Transport und Baggerunternehmen, im Standort x zu vertreten, dass von der x, Transport und Baggerunternehmen, x, im Standort x auf den Gsten Nr. x und x, beide KG. x, Gemeinde x, N x und x, beide KG. x, Marktgemeinde x, sowie Nr. x, wie in einer Privatanzeige vom 23.10.2008 dargelegt, von der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.2.2008, Zahl EnRo20-22-4-2007, Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in folgendem Umfang abgewichen wurde:

I.                    indem wie am19.10.2008 ersichtlich war, von der x, Transport und Baggerunternehmen, das Betonmischwerk im genehmigten Abbaubereich errichtet wurde bzw. so errichtet wurde, dass dieses nun nunmehr ca. 10 m aus der Grube herausragt und insoweit vom genehmigten Abbauprojekt abgewichen wurde;

II.                 indem am Sonntag, den 19.10.2008 von der x Transport und Baggerunternehmen, mit 1 Bagger und 2 Grubenfahrzeugen in diesem Abbaubereich gearbeitet wurde und insoweit von den genehmigten Betriebszeiten (Mo bis Fr 6.00 bis 19.00, (22.00) Sa 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr) abgewichen wurde."

 

 

2. Dagegen wurde vom Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin begründend zu Schuldspruch I vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass die Betonmischanlage 10 m aus der Grube herausrage und dies vom genehmigten Projekt abweiche. Ein Abänderungsprojekt sei bereits eingereicht worden, entsprechende Dokumentationen könnten bei Bedarf vorgelegt werden.

Zu Spruchpunkt II wurde vorgebracht, dass dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen sei, welche Maschine konkret zum angegebenen Zeitpunkt in Betrieb gewesen sei. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, ob tatsächlich ein Mitarbeiter des Betriebes in der Schottergrube tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde auf mehrere Einbrüche in diesem Zeitraum verwiesen. Dies sei auch bei der Polizei angezeigt worden. Weiters bestünden für diesen Zeitraum mehrere Hinweise, dass sich betriebsfremde Personen im Gelände aufgehalten haben.

Aus diesen Gründen werde um Einstellung des Verfahrens ersucht.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.8.2009. Zu dieser Verhandlung ist der Bw trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Herr x wurde unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.2.2008 wurde der von der Firma x, x vorgelegte Gewinnungsbetriebsplan für den Kiesabbau beim Golfplatz x x in x einschließlich der hiefür dienenden Bergbauanlagen gemäß § 116 iVm §§ 80 bis 83, 171 Abs.1 MinroG genehmigt.

Die Betriebszeiten wurden im Bescheid über die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes wie folgt festgelegt:

Montag bis Freitag zwischen 16.00 und 19.00 Uhr, Samstag zwischen 06.00 und 15.00 Uhr.

Am Sonntag den 19.10.2008 wurde im genehmigten Abbaubereich mit einem Bagger und zwei Grubenfahrzeugen und sohin außerhalb der genehmigten Betriebszeiten gearbeitet.

 

Unter Spruchpunkt III. des obgenannten Bescheides vom 21.2.2008 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Produktion von Fertigbeton auf Gst. Nr. x, KG. x, bestehend aus u.a. einer Betonmischanlage, gewerbebehördlich genehmigt.

Im Zuge der am 24.2.2009 behördlich durchgeführten Überprüfungsverhandlung 

wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die Betonmischanlage abweichend vom genehmigten Umfang, nämlich "in der Südostecke der Grube" errichtet wurde; ob das Betonmischwerk aus der Grube herausragt  wurde nicht festgestellt. Ebenso wenig wurden Feststellungen über den genehmigten Standort und dem Standort der Anlage am 19.10.2008 getroffen.       

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus den eindeutigen Aussagen des Zeugen in der Berufungsverhandlung sowie aus der Niederschrift über die am 24.2.2009 vorgenommenen Überprüfungsverhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Die Rechtfertigung des Bw in der Berufung zu Faktum II, es handle sich möglicherweise um Einbrüche bzw. um betriebsfremde Personen, erscheint - auch unter dem Blickwinkel der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, Baggerarbeiten beobachtet zu haben - realitätsfern und ist als Schutzbehauptung zu werten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zu Spruchpunkt I.:

 

5.1.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.     die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.     die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

5.1.2. Diesen Anforderungen wurde im Tatvorwurf zu Spruchpunkt I. nicht entsprochen.

Der Tatvorwurf geht dahin, dass das Betonmischwerk im genehmigten Abbaubereich errichtet wurde und insoweit vom genehmigten Abbauprojekt abgewichen wurde. Aus dem Tatvorwurf geht jedoch nicht hervor, für welchen Standort die Errichtung und der Betrieb des Betonmischwerkes tatsächlich genehmigt worden ist; auch fehlt der tatsächliche konkrete Standort der vorgeworfenen abweichenden Errichtung. Dies ist jedoch im Hinblick auf ein unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat erforderlich. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens konnte auch nicht festgestellt werden, ob zum Tatzeitpunkt das Betonmischwerk tatsächlich 10 m aus der Grube herausgeragt hat.

 

Entsprechende Ergänzungen konnten auf Grund bereits abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist auch nicht vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommen werden.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis in diesem Faktum aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.2. Zu Spruchpunkt II.:

 

5.2.1. Gemäß § 116 Abs.1 MinroG bedürfen Gewinnungsbetriebspläne erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen einer behördlichen Genehmigung.

 

Gemäß § 193 Abs.1 MinroG machen sich Personen, die eine der in § 2 Abs.1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne dass dies durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

5.2.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen festzustellen, dass zum angeführten Tatzeitpunkt außerhalb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.2.2008 genehmigten Betriebszeiten Arbeiten im Abbaubereich durchgeführt wurden und insoweit Tätigkeiten ausgeübt wurden, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt sind.

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im vorstehenden Sinn daher als gegeben zu erachten.

 

5.2.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Bw angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Verwaltungsvorschrift bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Ein Vorbringen zu seiner Entlastung hat der Bw nicht gemacht. Es ist daher im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG auch von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Es war daher das Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.2.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt II. eine Geldstrafe von 700 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro über den Bw verhängt. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 7.000 Euro, keinem Vermögen und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegen getreten. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand. Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass die Verwaltungsübertretung einen schweren Unrechtsgehalt, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter "Leib und Leben, Wasser, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, fremde Rechte", aufweist.

Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.

Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen, sowie den persönlichen Verhältnissen angepasst. Es war somit die verhängte Geldstrafe im Spruchpunkt II. zu bestätigen.

 

5.2.5. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

Linz, 07.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2009, EnRo96-1-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem MinroG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.8.2009, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

III.     Der Berufungswerber hat hinsichtlich Faktum 1 keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten; zu Faktum 2 hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren in der Höhe von 140 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. u. I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm § 24, 19, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

Zu III.: §§ 64 bis 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2009, EnRo96-1-2008, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 116 Abs.1 iVm § 193 Abs.1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) BGBl. I Nr. 38/1999 idgF verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der x, Transport und Baggerunternehmen, im Standort x zu vertreten, dass von der x, Transport und Baggerunternehmen, x, im Standort x auf den Gsten Nr. x und x, beide KG. x, Gemeinde x, N x und x, beide KG. x, Marktgemeinde x, sowie Nr. x, wie in einer Privatanzeige vom 23.10.2008 dargelegt, von der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.2.2008, Zahl EnRo20-22-4-2007, Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in folgendem Umfang abgewichen wurde:

I.                    indem wie am19.10.2008 ersichtlich war, von der x, Transport und Baggerunternehmen, das Betonmischwerk im genehmigten Abbaubereich errichtet wurde bzw. so errichtet wurde, dass dieses nun nunmehr ca. 10 m aus der Grube herausragt und insoweit vom genehmigten Abbauprojekt abgewichen wurde;

II.                 indem am Sonntag, den 19.10.2008 von der x Transport und Baggerunternehmen, mit 1 Bagger und 2 Grubenfahrzeugen in diesem Abbaubereich gearbeitet wurde und insoweit von den genehmigten Betriebszeiten (Mo bis Fr 6.00 bis 19.00, (22.00) Sa 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr) abgewichen wurde."

 

 

2. Dagegen wurde vom Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin begründend zu Schuldspruch I vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass die Betonmischanlage 10 m aus der Grube herausrage und dies vom genehmigten Projekt abweiche. Ein Abänderungsprojekt sei bereits eingereicht worden, entsprechende Dokumentationen könnten bei Bedarf vorgelegt werden.

Zu Spruchpunkt II wurde vorgebracht, dass dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen sei, welche Maschine konkret zum angegebenen Zeitpunkt in Betrieb gewesen sei. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, ob tatsächlich ein Mitarbeiter des Betriebes in der Schottergrube tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde auf mehrere Einbrüche in diesem Zeitraum verwiesen. Dies sei auch bei der Polizei angezeigt worden. Weiters bestünden für diesen Zeitraum mehrere Hinweise, dass sich betriebsfremde Personen im Gelände aufgehalten haben.

Aus diesen Gründen werde um Einstellung des Verfahrens ersucht.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.8.2009. Zu dieser Verhandlung ist der Bw trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Herr x wurde unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.2.2008 wurde der von der Firma x, x vorgelegte Gewinnungsbetriebsplan für den Kiesabbau beim Golfplatz x x in x einschließlich der hiefür dienenden Bergbauanlagen gemäß § 116 iVm §§ 80 bis 83, 171 Abs.1 MinroG genehmigt.

Die Betriebszeiten wurden im Bescheid über die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes wie folgt festgelegt:

Montag bis Freitag zwischen 16.00 und 19.00 Uhr, Samstag zwischen 06.00 und 15.00 Uhr.

Am Sonntag den 19.10.2008 wurde im genehmigten Abbaubereich mit einem Bagger und zwei Grubenfahrzeugen und sohin außerhalb der genehmigten Betriebszeiten gearbeitet.

 

Unter Spruchpunkt III. des obgenannten Bescheides vom 21.2.2008 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Produktion von Fertigbeton auf Gst. Nr. x, KG. x, bestehend aus u.a. einer Betonmischanlage, gewerbebehördlich genehmigt.

Im Zuge der am 24.2.2009 behördlich durchgeführten Überprüfungsverhandlung 

wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die Betonmischanlage abweichend vom genehmigten Umfang, nämlich "in der Südostecke der Grube" errichtet wurde; ob das Betonmischwerk aus der Grube herausragt  wurde nicht festgestellt. Ebenso wenig wurden Feststellungen über den genehmigten Standort und dem Standort der Anlage am 19.10.2008 getroffen.       

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus den eindeutigen Aussagen des Zeugen in der Berufungsverhandlung sowie aus der Niederschrift über die am 24.2.2009 vorgenommenen Überprüfungsverhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Die Rechtfertigung des Bw in der Berufung zu Faktum II, es handle sich möglicherweise um Einbrüche bzw. um betriebsfremde Personen, erscheint - auch unter dem Blickwinkel der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, Baggerarbeiten beobachtet zu haben - realitätsfern und ist als Schutzbehauptung zu werten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zu Spruchpunkt I.:

 

5.1.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.     die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.     die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

5.1.2. Diesen Anforderungen wurde im Tatvorwurf zu Spruchpunkt I. nicht entsprochen.

Der Tatvorwurf geht dahin, dass das Betonmischwerk im genehmigten Abbaubereich errichtet wurde und insoweit vom genehmigten Abbauprojekt abgewichen wurde. Aus dem Tatvorwurf geht jedoch nicht hervor, für welchen Standort die Errichtung und der Betrieb des Betonmischwerkes tatsächlich genehmigt worden ist; auch fehlt der tatsächliche konkrete Standort der vorgeworfenen abweichenden Errichtung. Dies ist jedoch im Hinblick auf ein unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat erforderlich. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens konnte auch nicht festgestellt werden, ob zum Tatzeitpunkt das Betonmischwerk tatsächlich 10 m aus der Grube herausgeragt hat.

 

Entsprechende Ergänzungen konnten auf Grund bereits abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist auch nicht vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommen werden.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis in diesem Faktum aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.2. Zu Spruchpunkt II.:

 

5.2.1. Gemäß § 116 Abs.1 MinroG bedürfen Gewinnungsbetriebspläne erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen einer behördlichen Genehmigung.

 

Gemäß § 193 Abs.1 MinroG machen sich Personen, die eine der in § 2 Abs.1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne dass dies durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

5.2.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen festzustellen, dass zum angeführten Tatzeitpunkt außerhalb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.2.2008 genehmigten Betriebszeiten Arbeiten im Abbaubereich durchgeführt wurden und insoweit Tätigkeiten ausgeübt wurden, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt sind.

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im vorstehenden Sinn daher als gegeben zu erachten.

 

5.2.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Bw angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Verwaltungsvorschrift bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Ein Vorbringen zu seiner Entlastung hat der Bw nicht gemacht. Es ist daher im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG auch von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Es war daher das Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.2.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt II. eine Geldstrafe von 700 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro über den Bw verhängt. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 7.000 Euro, keinem Vermögen und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegen getreten. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand. Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass die Verwaltungsübertretung einen schweren Unrechtsgehalt, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter "Leib und Leben, Wasser, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, fremde Rechte", aufweist.

Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.

Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen, sowie den persönlichen Verhältnissen angepasst. Es war somit die verhängte Geldstrafe im Spruchpunkt II. zu bestätigen.

 

5.2.5. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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