Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530971/3/Re/La/Ba

Linz, 07.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn x und x, x, vom 2. August 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. Juli 2009, Ge20-4101/43-2007, betreffend Feststellungen über die Durchführung eines vereinfachten Betriebesanlagengenehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 sowie vorliegende Parteistellungen zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird in Bezug auf Spruchteil I als unbegründet abgewiesen und die getroffene Feststellung bestätigt.

 

II.         Spruchteil II wird anlässlich der Berufung behoben und der, auch in der Berufung gestellte Antrag betreffend die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d und 68 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 359b Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Bescheid vom
22. Juli 2009, Ge20-4101/43-2007, über Antrag der Berufungswerber vom 19. Juni 2009 festgestellt, dass das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren betreffend die Errichtung (Neubau) und den Betrieb eines Heizkraftwerkes „x“ auf den Grundstück Nr. x KG x, Marktgemeinde x, zu Recht als vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 durchgeführt worden ist und dass keine Parteistellung im nach § 359b Abs.1 GewO 1994 durchgeführten gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren, betreffend die oben zitierte Betriebsanlage, vorliegt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Mai 2009, VwSen-530876/11, VwSen-530919/2, werde festgestellt, dass den Berufungswerbern im gegenständlichen Verfahren zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, eine eingeschränkte Parteistellung zukommt. Im Rahmen dieser Parteistellung sei mit Schreiben vom 5. Juli 2009, Ge20-4101/37-2007, Gelegenheit zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen gegeben und hievon mit Eingabe von 19. Juli 2009 Gebrauch gemacht worden. Der UVS habe im oben zitierten Erkenntnis nach Einholung eines ergänzenden luftreinhaltetechnischen Gutachtens die Möglichkeit einer Immissionserhöhung bei der Liegenschaft der Berufungswerber nicht vollständig ausgeschlossen und Nachbarstellung im Grunde des § 75 Abs.2 sowie eingeschränkte Parteistellung zur Klärung, ob ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen sei, zuerkannt. Festgestellt werde, dass das vereinfachte Verfahren zu Recht durchgeführt worden sei, da die kumulativ geforderten Voraussetzungen des § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994, bezogen auf die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage, vorlägen. Auch seitens der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde sei die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens bestätigt worden. Es handle sich beim gegenständlichen Heizwerk um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs.1 GewO 1994 und sei die Anlage grundsätzlich geeignet, Gefährdungen, Belästigungen etc. im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 hervorzurufen. Die Betriebsanlagengenehmigung sei nach Einholung von Sachverständigengutachten erteilt worden, dies unter Vorschreibung von Auflagen, die eine Gefährdung nach § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 ausschließen und unzumutbare Belästigungen nach § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränken. Die erforderlichen Aufträge zum Schutz der wahrzunehmenden Interessen seien auch im Verfahren nach § 359b Abs.1 vorgeschrieben. Demnach liege ein hinreichender Belästigungsschutz im Sinne von § 77 Abs.2 GewO 1994 vor. Das vereinfachte Verfahren war daher zu Recht im Sinne des § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 durchzuführen.

 

Zum Spruchteil II wird begründend ausgeführt, nach Studium des Erkenntnisses des UVS vom 15. Mai 2009, Vwsen-530876/11, VwSen-530919/2, sei festzuhalten, dass demnach den Berufungswerbern zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, eine eingeschränkte Parteistellung zukomme. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sei zwar der bekämpfte Bescheid vom 3. Dezember 2008, Ge20-4101/31-2007, behoben, jedoch nicht auch gleichzeitig die Parteistellung in diesem Verfahren zuerkannt worden . Unmissverständlich sei vom UVS festgestellt worden, dass die Berufungswerber als Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994 anzusehen seien, jedoch, da zulässigerweise ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 durchzuführen gewesen sei, ex lege keine Parteistellung in diesem Verfahren bestehe sondern lediglich Anhörungsrechte (Seite 10 des Erkenntnisses des UVS vom 15. Mai 2009).

 

2. Gegen diesen Bescheid haben x, x, mit Schriftsatz vom 2. August 2009, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben am 3. August 2009 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben.

Dies zu Spruchpunkt I im Wesentlichen mit der Begründung, das als Prognoseentscheidung bezeichnete Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen sei bereits in mehreren Schriftsätzen in Zweifel gezogen und auch als nicht nachvollziehbar bezeichnet worden. Auf eine aufwändige Ausbreitungsrechnung sei verzichtet worden. Eine Abschätzung von Immissionen sei nicht ausreichend, ein vereinfachtes Verfahren nach § 359b GewO 1994 durchzuführen. Die Gesetzesbestimmung des vereinfachten Verfahrens gehe zweifelsfrei davon aus, dass alle Belästigungen, also auch zumutbare Belästigungen ausgeschlossen seien. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht dezidiert ausgeschlossen worden. Im Umkehrschluss sei bei Nichteinhalten von Auflagen von unzumutbaren Belästigungen auszugehen. Die Behörde habe auch verabsäumt, vom Konsenswerber eine Fertigstellungsanzeige einzufordern, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen. Mehrere Personen, die ihren Wohnsitz innerhalb eines Umkreises von 100m zur Anlage hätten, seien ebenfalls ihrer gesetzlichen Rechte verwehrt worden. Der Kreis möglicher von der gegenständlicher Anlage betroffener Personen sei nicht nur nach möglichen NO2-Zusatzbelastung, sondern auch nach allen übrigen Emissionen festzulegen. Das vereinfachte Verfahren sei daher zum Nachteil von Nachbarn durchgeführt worden.

 

Zum Spruchpunkt II wird begründend ausgeführt, es werde an der Rechtsansicht festgehalten, dass den Berufungswerbern Parteistellung auch im eigentlichen Genehmigungsverfahren zukomme. Dies, da Belästigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können und Nachbarstellung vorliege. Die Parteistellung sei von der Klärung der Frage abhängig, ob die Bestimmungen des § 359b GewO zu Recht angewendet worden seien. Der Unabhängige Verwaltungssenat habe in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2009 lediglich aus formellen Gründen entschieden. Die Berufung sei abgewiesen worden, da eine Zustellung an die Berufungswerber nicht vorgenommen worden sei. Die Berufung sei als unzulässig zurückgewiesen worden, eine Entscheidung in Bezug auf Parteistellung habe der UVS nicht getroffen.

 

Beantragt werde eine Feststellung, dass das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich als vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 durchgeführt worden sei, sowie dass Parteistellung in diesem Verfahren zu gewähren sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­österreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-4101-2007.

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.       jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.       das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Dem bisherigen Verfahrensgang ist zu entnehmen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bereits mit Erkenntnis vom 15. Mai 2009 eine Berufungsentscheidung über Berufungen der auch verfahrens­gegenständlichen Berufungswerber x betreffend Entscheidungen der belangten Behörde im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren getroffen hat. Auf die inhaltliche Wiederholung der wesentlichen Aussagen dieser Berufungsentscheidung wird verzichtet und an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dieses Erkenntnis vom 15. Mai 2009, VwSen-530876/11, VwSen-530919/2, sämtlichen Verfahrens­parteien zugestellt wurde, somit bekannt ist und nicht weiter bekämpft wurde.

 Ausgesprochen wurde mit dieser Berufungsentscheidung unter I. ausdrücklich, dass den Berufungswerbern im gewerberechtlichen, nach § 359b Abs.1 Z 2 GewO 1994 anhängigen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung (Neubau) und den Betrieb eines Heizkraftwerkes "x" auf dem Grundstück Nr. x der KG. x, Marktgemeinde x, eine eingeschränkte Parteistellung zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die geltende und aktuelle Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Demnach haben im Verfahren nach § 359b Abs.1 GewO 1994 Nachbarn, wie bereits aus­drücklich der zit. Gesetzesstelle zu entnehmen ist, im vereinfachten Verfahren ex lege grundsätzlich keine Parteistellung sondern kommen ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zu.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3. März 2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar dieser Ausschluss der Parteistellung zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungs­widrig ist, davon jedoch zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraus­setzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer geboten verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO. Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens – welches nach Auffassung des Unabhängigen Verwal­tungssenates des Landes Oberösterreich im Zuge des anhängigen vereinfachten Genehmigungsverfahren durchgeführt wird – ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

 

Die im oben zitierten Verfahren von der belangten Behörde ausgesprochene, als unzulässig formulierte Zurückweisung des Antrags der Berufungswerber auf Zuerkennung der Partei­stellung zur Klärung der Vorfrage, ob das gewerberechtliche Genehmigungs­verfahren im gegenständlichen Fall in Form eines vereinfachten Verfahrens zulässig sei, erfolgte daher zu Unrecht, da sie mangels Nachbarstellung im Zusammenhalt mit § 75 Abs.2 GewO 1994 ausgesprochen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bereits in diesem Berufungs­erkenntnis vom 15. Mai 2009 begründet davon ausgegangen, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren im gegenständlichen Falle in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb des Heizkraftwerkes "x" auf dem Grundstück Nr. x der KG. x, zu Recht durchgeführt worden ist. Denn nur für diesen Fall, dass dieses Verfahren zu Recht durchgeführt worden ist, ist auch auszusprechen, dass Nachbarn eine allfällige – wenn auch eingeschränkte - Parteizustellung zukommt. Würde man im gegen­ständlichen Falle davon ausgehen, dass ein vereinfachtes Genehmigungs­verfahren zu Unrecht durchgeführt werde, hätte die Berufungsbehörde bereits in dieser Entscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf hingewiesen und die erforderlichen Aussagen zum allenfalls erforderlichen Umstieg ins "ordentliche" Genehmigungsverfahren mit voller Parteistellung ausgesprochen.

 

Dies hat auch die belangte Behörde entsprechend aufgefasst und daher zu Recht mit dem nunmehr bekämpften Bescheidausspruch unter I. festgestellt, dass das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu Recht als vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 durchgeführt worden ist.

 

Im bekämpften Bescheidspruchteil II. wird von der belangten Behörde festgestellt, dass keine Parteistellung im nach § 359b Abs.1 GewO 1994 durchgeführten gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Heizkraftwerkes vorliege. Diesem Ausspruch liegt der Antrag der Berufungswerber zugrunde, die Parteistellung im gegenständlichen Genehmigungsverfahren zuzuerkennen.

 

Nach § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der  §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Aufgrund der auch gegen den oben zitierten Spruchteil II eingebrachten Berufung ist insofern auf den vorliegenden Verfahrensakt zu verweisen, als die Klärung dieser Frage von den Berufungswerbern bereits mit Berufung vom
22. Dezember 2008 gegen den Bescheid vom 3.12.2008 beantragt wurde. Ausdrücklich wurde dort unter II beantragt: "der Bescheid der do. Behörde vom 3.12.2008, Ge20-4101/31-2007, mit welchem unser Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im gewerbe­behördlichen Genehmigungsverfahren bzw. auf Zuerkennung der Parteistellung zur Klärung der Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 359b GewO 1994 zurückgewiesen wurde, möge ersatzlos behoben und uns die beantragte Parteistellung eingeräumt werden."

 

Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Mai 2009 wurde diesen Berufungsanträgen Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 3. Dezember 2008 in seinen Spruchpunkten I. und II. (betreffend die Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung) behoben. Auch in Erledigung des Berufungsantrages wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Spruchteil I. des Erkenntnisses vom 15. Mai 2009 gleichzeitig festgestellt, dass den Berufungswerbern im gegenständlichen Verfahren zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, insofern eine eingeschränkte Parteistellung zukommt.

 

Da somit zur Frage der Parteistellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung in Form einer ausdrücklichen Feststellung getroffen wurde, war der nunmehr neuerliche Antrag, dieselbe Rechtsfrage betreffend, bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage als bereits entschiedene Sache zurückzuweisen.

 

Zur Klarstellung der Frage der Parteistellung wird – wiederholt – festgehalten: Grundsätzlich liegt entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut des § 359b Abs.1 GewO 1994 eine Parteistellung von Nachbarn in diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht vor. Erst durch die Vollziehung dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in einem konkreten Verfahren – wie oben bereits ausführlich zitiert – festgestellt, dass bei verfassungskonformer Auslegung den Nachbarn im Genehmigungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung dahingehend zukommt, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht zur Anwendung gelangt. Eine darüber hinausgehende Parteistellung liegt nach einschlägiger Judikatur der obersten Gerichtshöfe sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Verfahren nach § 359b GewO 1994 jedoch nicht vor.

 

Insgesamt war jedenfalls aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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