Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164792/3/Zo/Ka

Linz, 20.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 18.1.2010, mit Schreiben vom 8.4.2010, eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die von der Erstinstanz verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

       Bezüglich Punkt 1 von 320 Euro auf 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 120      Stunden auf 16 Stunden)

       Bezüglich Punkt 2 von 280 Euro auf 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden auf 36 Stunden)

       Bezüglich Punkt 3 von 320 Euro auf 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden auf 48 Stunden)

      

       Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG 1967 wird in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2007 angewendet.

 

II.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 50 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber (Bw) im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"1.) Aus den Aufzeichnungen der Kontrollgeräte ist ersichtlich, dass Sie die Unterbrechung der Lenkzeiten nach bzw. innerhalb von 4,5 Stunden nicht eingehalten haben. Die Fahrtunterbrechungen dauerten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 7 EG-VO 561/2006

 

2.) Aus den Aufzeichnungen der Kontrollgeräte ist ersichtlich, dass die TAGESLENKZEIT von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten wurde:

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 6 EG-VO 561/2006

 

3.) Aus den Aufzeichnungen der Kontrollgeräte ist ersichtlich, dass die tägliche RUHEZEIT innerhalb 24 Stunden von (8), 9, 11, oder 12 Stunden an folgenden Tagen unterschritten wurde, da Sie folgende Ruhezeiten eingehalten haben:

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 8 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich           Gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

320,00 €              120 Stunden                                     § 134 Abs. 1 KFG

480,00€               168 Stunden                                     § 134 Abs. 1 KFG

320,00 €              120 Stunden                                     § 134 Abs. 1 KFG

1.120,00 €

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

112,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.232,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass es sich in der Zeit vom 23.10.2007 bis 13.11.2007 um einen einzigen Tatzeitraum handelt, weshalb es sich um ein fortgesetztes Delikt handeln würde, welches nur einmal bestraft werden dürfe. Er habe sich in dieser Zeit auf einer Tour befunden, weshalb die Nichteinhaltung der Lenkpausen, die Überschreitung der Tageslenkzeit und das Unterschreiten der täglichen Ruhezeit sich logischerweise gegenseitig ergeben hätten.  Er hätte daher in Wahrheit nur eine Übertretung begangen, welche nicht gesondert drei Mal bestraft werden dürfe.

 

Mit Schreiben vom 8.4.2010 schränkte der Bw die Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Von dieser konnte daher gemäß
§ 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw hielt im Zeitraum vom 23.10.  bis 13.11.2007 als Lenker eines LKW mit dem Kz.: X, Sattelanhänger, Kz.: X in insgesamt 7 Fällen die erforderliche Lenkpause nicht ein. In 8 Fällen wurde die Tageslenkzeit überschritten und in 4 Fällen hielt der Bw keine ausreichende Ruhezeit ein. Diese Übertretungen ergeben sich aus der im Akt befindlichen Auswertung und werden vom Bw auch nicht bestritten. Sie wurden bei einer Kontrolle am 14.11.2007 um 10.00 Uhr auf der A1 bei Strkm.182,500 festgestellt.

 

Der Bw war bis zu diesem Vorfall entsprechend der Aktenlage unbescholten, nach der von der Erstinstanz getroffenen Einschätzung (welcher er nicht widersprochen hat) verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2.  Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung sah eine Höchststrafe von 5.000 Euro, jedoch keine Mindeststrafe, für jede einzelne Übertretung vor. Mit der 30. KFG-Novelle wurde bei gleichbleibender Höchststrafe für die konkreten Delikte jeweils eine Mindeststrafe eingeführt, weshalb diese neue Regelung strenger ist. Es ist daher die Strafnorm zum Tatzeitpunkt heranzuziehen.

 

Bei zu kurzen Lenkpausen, zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten  kommt es zwangsläufig zu einem Nachlassen der Aufmerksamkeit, weshalb derartige Übertretungen durchaus als schwerwiegend anzusehen sind. Übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen verursachen immer wieder schwere Verkehrsunfälle. Es sind daher im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend spürbare Geldstrafen  zu verhängen.

 

Bei der Strafbemessung sind insbesondere die Dauer und Häufigkeit der jeweiligen Überschreitungen zu berücksichtigen. Der Bw hat die erforderlichen Lenkpausen zwar in insgesamt 7 Fällen nicht eingehalten, allerdings hat er in 5 dieser Fälle eine annähernd ausreichende Lenkpause eingehalten (diese war lediglich zwischen einer und drei Minuten zu kurz). Lediglich in 2 Fällen wurde die Lenkpause tatsächlich in einem relevanten Ausmaß unterschritten.

 

Die erlaubte Tageslenkzeit wurde vom Bw in insgesamt 8 Fällen überschritten, wobei die Überschreitung jedoch auch nur in 2 Fälle deutlich war (nämlich einmal 1  Stunde und 59 Minuten und einmal 2 Stunden und 15 Minuten). In den anderen Fällen handelte es sich nur um geringfügige Überschreitungen bzw. wurde in 2 Fällen die vorgeworfene Tageslenkzeit durch eine Wochenendruhezeit unterbrochen.

 

Der Bw hat die vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 9 Stunden in 4 Fällen nicht eingehalten, wobei bei einer Überprüfung der Auswertung festgestellt wurde, dass die Verkürzung der Ruhezeit in 3 Fällen durchaus deutlich, im 4. Fall jedoch nur ganz geringfügig war.

 

Der Unrechtsgehalt der vom Bw begangenen Übertretungen ist daher nicht als so gravierend anzusehen, wie er von der Erstinstanz eingeschätzt wurde, weshalb die Strafen deutlich herabgesetzt werden konnten.  Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Bw und die lange Verfahrensdauer als strafmildernd berücksichtigt, sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände konnten die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen deutlich herabgesetzt werden. Auch die nunmehr herabgesetzten Strafen erscheinen ausreichend, um dem Bw in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entsprechen auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei die oben angeführte erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt wird, weil der Bw dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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