Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164870/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 19.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vom 1. März 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. Februar 2010, GZ VerkR96-4526-2009, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 7 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10. Februar 2010, GZ VerkR96-4526-2009, Herrn X (dem Berufungswerber) vorgeworfen, es als Zulassungsbesitzer des Pkws, Audi B4 8C N Avant, Kennzeichen X, bis zum 14. August 2009 unterlassen zu haben, trotz rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Juli 2009, GZ VerkR30- UU-73KY-2009, die Kennzeichentafel(n) und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs.4 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden, verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 15. Februar 2010, richtet sich die durch den Berufungswerber am 1. März 2010 – und somit rechtzeitig – per       E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erhobene Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er irrtümlich den Pkw, Kennzeichen X nicht abgemeldet habe. Daher habe er die Kennzeichentafeln selbst vom Pkw abgenommen. Das Fahrzeug sei nachweislich in der Garage des Hauses X gestanden. Dort seien auch die Kennzeichen und der Zulassungsschein an die zuständigen Beamten übergeben und am nächsten Werktag die Eintragung im Typenschein bei der Behörde veranlasst bzw. durchgeführt worden.

 

Der Pkw sei die letzten sechs Monate weder auf öffentlichen Straßen noch auf privaten Verkehrsflächen benützt worden. Demnach habe er auch niemanden schädigen, gefährden bzw. sonstigen nachteiligen Folgen aussetzen können.

 

In den letzten 40 Jahren habe er viele Pkws besessen und es habe niemals einen derartigen Irrtum gegeben. Er sei in jeder Hinsicht unbescholten. Aus heutiger Sicht benötige er keinen Pkw mehr und daher werde diese Sache einmalig bleiben. Aus dem genannten Grund könnten daher auch künftighin die Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen ausgeschlossen werden. Somit liege höchstens ein geringfügiges Verschulden vor und es seien die Folgen der Übertretung aufgrund der Feststellungen nicht bedeutend.

 

Der Berufungswerber beantragte das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. aufgrund des geringfügigen Verschuldens von einer Strafe abzusehen oder eine Ermahnung auszusprechen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem zugrundeliegenden Verfahrensakt ergibt und überdies von keiner  Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt wurde.  

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war Zulassungsbesitzer des Pkws, Audi, B4 8C N Avant, Kennzeichen X.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21. Juli 2009, GZ VerkR30-UU-73KY-2009, hob die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Zulassung für diesen Pkw auf und forderte den Berufungswerber als bisherigen Zulassungsbesitzer auf, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dieser bescheidmäßigen Aufforderung leistete der Berufungswerber bis zum 14. August 2009 nicht Folge. 

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt aus dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafakt und wird vom Berufungswerber grundsätzlich nicht bestritten. Er kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44 Abs.4 KFG hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

5.2. Der Berufungswerber hat es – unbestritten – als bisheriger Zulassungsbesitzer des Pkws mit dem Kennzeichen X trotz rechtkräftiger Aufhebung der Zulassung mittels Bescheid vom 21. Juli 2009 bis zum 14. August 2009 unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dieses Fahrzeuges unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs.4 KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Im Verfahren ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln nachzukommen. Auch der Berufungswerber hat keine Umstände vorgebracht, welche sein Verschulden an der Übertretung ausschließen würden. Er hat die Verwaltungsübertretung deshalb auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von fahrlässigem Verhalten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 44 Abs.4 KFG sind gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Tatzeitpunkt  verwaltungsstrafrechtlich aktenkundig unbescholten. Diese Tatsache bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund, der bereits von der Erstinstanz im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung fand. Sonstige Milderungs- oder auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Im Hinblick darauf, dass die Zulassungsdokumente und die Kennzeichentafeln doch noch innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von etwa drei Wochen nach Bescheiderlassung der Behörde zurückgestellt wurden und der Berufungswerber überdies glaubhaft versichert hat, dass der Pkw bereits in den letzten sechs Monaten vor Aufhebung der Zulassung und auch danach nicht mehr verwendet wurde, erscheint im vorliegenden Fall eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 70 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden gerechtfertigt und vertretbar. Auch die nunmehr festgesetzte Geldstrafe wird im konkreten Fall als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, künftighin seinen gesetzlichen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG lagen nicht vor. Das Verfahren hat insbesondere auch keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Verschulden des Berufungswerbers wesentlich niedriger ist, als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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