Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164882/5/Zo/Jo

Linz, 12.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vom 26.02.2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 12.02.2010, Zl. VerkR96-17693-2009, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 08.02.2010 gegen die Strafverfügung vom 10.12.2009, Zl. VerkR96-17693-2009, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er seinen Einspruch rechtzeitig eingebracht habe. Die Hinterlegung der Strafverfügung sei erst nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle wirksam geworden. Weiters habe es die Behörde unterlassen, ihn dazu zu befragen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Berufungswerbers und Wahrung des Parteiengehörs an die Erstinstanz. Bereits daraus ergibt sich, dass der angefochtenen Bescheid aufzuheben ist, weshalb gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems verhängte gegen den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 10.12.2009 mehrere Geldstrafen wegen verschiedener verkehrsrechtlicher Übertretungen. Diese Strafverfügung wurde am 21.01.2010 beim Postamt X in X hinterlegt. Der Berufungswerber brachte seinen Einspruch per E-Mail am 08.02.2010 ein, wobei er darauf hinwies, dass die Strafverfügung wegen seiner Ortsabwesenheit erst am 25.01. zugestellt wurde.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens gab der Berufungswerber zur Frage der Zustellung an, dass er sich vom 20.01.2010 bis 25.01.2010 auf einer Tour nach Griechenland befunden habe. Er sei erst am 25.01.2010 um 03.45 Uhr nach Lambach zurückgekehrt. Dazu legte er auch eine entsprechende Touren- und Tankliste vor, mit welcher er diese Fahrt belegte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der Berufungswerber befand sich zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 20.01.2010 mit seinem LKW bereits auf der Fahrt nach Italien. Er fuhr noch am selben Tag mit der Fähre nach Griechenland und kehrte erst in der Nacht vom 24. zum 25.01.2010 von Griechenland nach Österreich zurück. Er kam also erst wieder am 25.01.2010 an seine Abgabestelle, weshalb die Rechtsmittelfrist gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz erst am 26.01.2010 zu laufen begonnen hat. Sein Einspruch vom 08.02.2010 ist daher rechtzeitig erfolgt, weshalb seiner Berufung stattzugeben war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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