Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164885/5/Zo/Ka

Linz, 21.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X vom 18.2.2010, gegen Punkt II. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.1.2001, Zl. S-2292/08-4, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 13.4.2010 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die im Punkt II. verhängte Geldstrafe von 180 Euro auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 82 Stunden auf 50 Stunden herabgesetzt.

             

              Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG 1967 wird in der Fassung BGBl. I Nr.57/2007 angewendet.

 

II.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für Punkt II. reduzieren sich auf     10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber (Bw) im angefochtenen Straferkenntnis in Punkt I. das Nichteinhalten von Lenkpausen in insgesamt 5 Fällen, in Punkt II. das Überschreiten der Tageslenkzeit in 3 Fällen sowie in Punkt III. das Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit in 3 Fällen vorgeworfen. Bezüglich der Tageslenkzeiten (Punkt II.) wurde eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 82 Stunden, gemäß § 134 Abs.1 KFG  verhängt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass eine Gutachtensergänzung notwendig sei. Weiters würden die Taten nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprechen, weil die Zeitangaben nur als "ca.-Zeiten" formuliert sind. Eine Korrektur dieses unzureichenden Tatvorwurfes sei wegen der eingetretenen Verjährung auch nicht mehr möglich.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.4.2010. An dieser haben ein Vertreter des Bw sowie der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Verfahrensakt, insbesondere das darin befindliche Sachverständigengutachten und die Schaublätter erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Bw lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei der Kontrolle auf der A7 bei km.5,8 wurden die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltenen Übertretungen anhand der Schaublätter festgestellt. Die Überprüfung dieser Tatvorwürfe anhand des Sachverständigengutachtens und der im Akt befindlichen Schaublätter ergab, dass diese im Wesentlichen richtig sind. Nach einer ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Vertreter des Bw hinsichtlich der Punkte I. und III. die Berufung zurück und schränkte diese hinsichtlich des Punktes II. auf die Strafhöhe ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Festzuhalten ist, dass aufgrund der Zurückziehung die Punkte I. und III. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bereits rechtskräftig sind. Bezüglich II. wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, sodass auch diesbezüglich der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. In diesem Punkt ist jedoch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung sah eine Höchststrafe von 5.000 Euro, jedoch keine Mindeststrafe, für jede einzelne Übertretung vor. Mit der 30. KFG-Novelle wurde bei gleichbleibender Höchststrafe für die konkreten Delikte jeweils eine Mindeststrafe eingeführt, weshalb diese neue Regelung strenger ist. Es ist daher die Strafnorm zum Tatzeitpunkt heranzuziehen.

 

Bei zu langen Lenkzeiten kommt es zwangsläufig zu einem Nachlassen der Aufmerksamkeit, weshalb derartige Übertretungen durchaus als schwerwiegend anzusehen sind. Übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen verursachen immer wieder schwere Verkehrsunfälle. Es sind daher im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend spürbare Geldstrafen  zu verhängen.

 

Bei der Strafbemessung sind insbesondere die Dauer und Häufigkeit der Lenkzeitüberschreitungen zu berücksichtigen. Der Bw hat in insgesamt 3 Fällen die Lenkzeit überschritten, wobei die Überschreitungen jedoch nur zwischen 26 Minuten und 1 Stunde und 54 Minuten betragen haben. Diese Überschreitungen sind insgesamt nicht als besonders schwerwiegend anzusehen.

 

Bei der Strafbemessung war auch die aktenkundige Unbescholtenheit des Bw und die lange Verfahrensdauer als strafmildernd zu berücksichtigen, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Unter Abwägung all dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Auch diese Strafe entspricht den persönlichen Verhältnissen des Bw, wobei von einem monatlichen Einkommen von 1.000 Euro, bei Sorgepflichten für 1 Kind auszugehen ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum