Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164949/5/Kof/Gr

Linz, 21.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 25.03.2010, 2-S-943/10, wegen Übertretungen des § 5 und des § 4 StVO, nach der am 20. April 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs- übertretung nach § 5 Abs.1 StVO) wird der Berufung insofern stattgegeben, als der Atemluftalkoholgehalt ................... 0,76 mg/l beträgt.

Unter Anwendung der Strafnorm "§ 99 Abs.1a StVO" wird

die Geldstrafe auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herab- bzw. festgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:    § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO

                                §§ 64 und 65 VStG

 

Die Punkte 2., 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (1.200 + 150 + 150 + 100 =) ....................... 1.600 Euro

-         Verfahrenskosten bei der I. Instanz ................................. 160 Euro

                                                                                                       1.760 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (10 + 3 + 3 + 2 =)   18 Tage.

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 24.12.2009 um 02:15 Uhr in Wels, Fabrikstraße 12, Fahrtrichtung Westen, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt,

 

1.  obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, weil bei der Untersuchung Ihrer Atemluft durch ein von der Behörde besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mit dem Alkomaten der Marke Dräger ARLH-0066 am 24.12.2009 um 08.14 Uhr in Wels, ........., ein Messwert von 0,66 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde, was einem relevanten Wert zur Tatzeit um 02.15 Uhr von 0,96 mg/l Atemluftalkoholgehalt entspricht,

2.  und nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort angehalten haben,

3.  nach einem Verkehrsunfall mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, weil Sie nach dem Verkehrsunfall alkoholische Getränke konsumiert haben,

4.  und nach einem Verkehrsunfall bei dem nur Sachschaden entstanden und mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt,
obwohl Sie dem Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

 

und dadurch Verwaltungsübertretungen nach

1)    § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs. 1 lit. a StVO

2)    § 4 Abs. 1 lit. a StVO

3)    § 4 Abs. 1 lit. c StVO

4)    § 4 Abs. 5 StVO

begangen.

 

Es wird daher

1.)   gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO   eine Geldstrafe von     € 1.700;--

2.)   gemäß § 99 Abs.2 lit. a StVO    eine Geldstrafe von     €    150;--

3.)   gemäß § 99 Abs.2 lit. a StVO    eine Geldstrafe von     €    150;--

4.)   gemäß § 99 Abs.3 lit. b StVO    eine Geldstrafe von     €    100;--

                                  insgesamt                                     €  2.100;--    verhängt.

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

1) 20 Tage;     2) 72 Stunden;    3) 72 Stunden;    4) 48 Stunden

in Kraft.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag nach § 64 Abs.2 VStG beträgt ............... € 210,--.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26.03.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 20. April 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, Vertreter der belangten Behörde, sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI X teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw betreffend
die Punkte 2., 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung zurückgezogen  und  im Übrigen die Berufung aufrecht erhalten.

 

Die Punkte 2., 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.1 lit.c und 4 Abs.5 StVO) sind dadurch
in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO) ist auszuführen:

 

Maßgeblich ist der Atemluftalkoholgehalt im Zeitpunkt des Lenkens bzw. des Verkehrsunfalles (= 02.15 Uhr).

 

Der Alkotest wurde um 08.14 Uhr durchgeführt.

 

Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt 0,10 bis 0,12 Promille. Auf Grund des gesetzlichen Umrechnungsfaktors von 2:1 ergibt sich ein durchschnittlicher stündlicher Verbrennungswert bzw. Abbauwert des Alkohols der Atemluft von 0,05 bis 0,06 mg/l.

VwGH vom 14.12.2007, 2007/02/0023 mit Vorjudikatur;  vom 04.06.2004,
2004/02/0170;  vom 18.07.1997, 97/02/0123;  vom 09.11.1999, 98/11/0257.

 

Der Bw hat nach eigener Angabe zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens bzw. Verkehrsunfalles einerseits und dem Zeitpunkt des Alkotests andererseits (zumindest) eine Flasche Bier konsumiert hat.

 

Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO steht – ebenso rechtskräftig! – fest, dass der Bw einen Nachtrunk konsumiert hat.

 

Der UVS ist an diese rechtskräftige Feststellung gebunden!

 

Eine Flasche Bier ergibt durchschnittlich 0,4 Promille –

dies ist umgerechnet ein Atemluftalkoholgehalt von 0,2 mg/l.

VwGH vom 23. November 1965, 1231/65 - zitiert in Messiner, StVO, 10. Auflage, E 76 zu § 5 StVO (Seite 196).

 

Der Atemluftalkoholgehalt des Bw im Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles
(= 02.15 Uhr) errechnet somit wie folgt:

 

-         Ausgangswert (Messergebnis um 08.14 Uhr) .......................... 0,66 mg/l

-         zuzüglich Abbauwert: 6 Stunden x 0,05 mg/l = .................... + 0,30 mg/l

-         abzüglich eine Flasche Bier ................................................. - 0,20 mg/l

                                                                                                       0,76 mg/l

 

Betreffend Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher der Berufung insofern stattzugeben, als der Atemluftalkoholgehalt ........... 0,76 mg/l beträgt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1a StVO vorliegt.

 

Der Bw war bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten –

dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1a StVO vorgesehenen Mindeststrafen – Geldstrafe: 1200 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage – festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

Beschlagwortung:

Nachtrunk

 

 

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