Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164960/4/Kof/Th

Linz, 22.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, pA. X GmbH, X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3. März 2010, GZ: S 360/ST/10, wegen Übertretung des GGBG, nach der am 22. April 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass  anstelle der Wendung:
"§ 9 Abs.2 VStG"  die Wendung: "§ 9 Abs.1 VStG"  gesetzt wird.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG,

   BGBl I Nr. 145/1998  zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 63/2007

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe …………………………………………………………......... 110 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 11 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz .................................. 22 Euro

                                                                                                     143 Euro     

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .................................................. 2 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

"Sie haben am 16. November 2009 um 14.00 Uhr in Steyr, B 122 km 28,8, Fahrtrichtung Behamberg, als handelsrechtlicher Geschäftsführer – und somit
als gemäß § 9 Abs.2 VStG nach außen hin zur Vertretung berufenem Organ
der X GmbH – in Ihrer Funktion als BEFÖRDERER den Bestimmungen des ADR/GGBG insofern zuwidergehandelt, als Sie als Beförderer der gefährlichen Güter iSd. § 3 Z1 GGBG, nämlich

-         UN 1001 Acetylen, gelöst 2.1, 2 Flaschen, Brutto gesamt: 132 kg,

-         UN 1006 Argon, verdichtet 2.2, 2 Flaschen, Brutto gesamt: 126 kg,

-         UN 1956 verdichtetes Gas, N.A.G. (Argon + Kohlendioxid) 2.2,

      11 Flaschen, Brutto gesamt: 576 kg,

-         UN 1072 Sauerstoff, verdichtet 2.2 (5.1), 1 Flasche, Brutto gesamt: 35 kg,

-         UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, N.A.G. (Gemisch C)   

      2.1, 3 Flaschen, Brutto gesamt: 72 kg,

-         Leeres Gefäß, 2 Flaschen 2.2,

-         UN 1263 Farbzubehörstoffe 3, II, 2 Kanister,

      Einzelverpackung, je Kanister 5 Liter

mit der Beförderungseinheit LKW, amtliches Kennzeichen x befördert haben.

Die Beförderungseinheit war mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet.

Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie es als Beförderer unterlassen haben, die in den gemäß § 7 Z1 GGBG  angeführten Vorschriften einzuhalten und sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel hat.

Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrenzettel.

Bei den zwei Einzelverpackungen (Kanister), UN 1263, Farbzubehörstoffe, 3, II, fehlte der Gefahrzettel Nr. 3 (rot), "UN 1263" war auf den Kanistern angebracht.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 13 Abs.1a Z3 iVm. § 15a Abs.3 GGBG iVm. Absatz 5.2.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe            falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

110 Euro              2 Tage                                     § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  121 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 10. März 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 22. März 2010 erhoben:

 

"Unser Kraftfahrer, Herr X wurde am 16. November 2009 beauftragt,
bei unserem Lieferanten in X  zwei Kanister Farbzusatzwerkstoff abzuholen und bei einem unserer Kunden in Oberösterreich auszuliefern.

Der Fahrer ist von unserer Firma direkt vom Lieferanten gleich weiter zum Kunden nach Oberösterreich gefahren.

Da der Fahrer es unterlassen hat, die Versandstücke genau zu kontrollieren, wird die Strafe von Herrn X auch bezahlt.

Ich als Geschäftsführer bin nicht in der Lage, bei 15 LKW, die täglich in Österreich ausliefern, jedem nachzufahren und zu kontrollieren, ob die Versandstücke, die unterwegs abgeholt werden, in Ordnung sind.

Dafür ist in diesem Fall der Kraftfahrer verantwortlich.

 

Weiters ersuche ich Sie, mich für die Verhandlung beim UVS zu benachrichtigen."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der letzte Satz in der Berufung ist als "Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung" zu werten.

 

Am 22. April 2010 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, zu welcher der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

Ist der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153;  vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

          vom 30.01.2004, 2003/02/0223;  vom 03.09.2003, 2001/03/0178 ua.

                   

Dass beim verfahrensgegenständlichen Transport auf den Versandstücken die Gefahrzettel gefehlt haben, wurde vom Bw in der Berufung nicht bestritten.

 

Der objektive Tatbestand wurde somit verwirklicht.

 

Bei den Vorschriften über die Anbringung des entsprechenden Gefahrzettels handelt es sich um Regelungen, welche die Einhaltung bestimmter Formen gebieten, damit die Art des beförderten gefährlichen Gutes jederzeit sofort erkennbar ist.

Diese Formvorschriften – welche im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen stehen – sind einzuhalten.

Gerade derartige Formvorschriften, aus denen sich ganz bestimmte – eine Schutzfunktion erfüllende – Informationen nach außen ergeben, sind ihrem Zweck entsprechend genauestens einzuhalten; VwGH v. 19.03.2003, 2001/03/0009.

 

Der Bw hat in der Berufung – im Ergebnis – vorgebracht, dass ihn an der gegenständlichen Übertretung des GGBG kein Verschulden treffe.

 

Dem Bw – als handelsrechtl. Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma X. GmbH – trifft nicht die Verpflichtung, jede einzelne in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verladung persönlich zu kontrollieren.

Der Bw hat jedoch – um glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Übertretung des GGBG, bei dem es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd
§ 5 Abs.1 VStG handelt, kein Verschulden trifft – darzulegen, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte.

Nach der zum GGBG ergangenen Rechtsprechung des VwGH liegt ein solches Kontrollsystem aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.

Um mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können, wäre es daher am Bw gelegen, initiativ alles darzulegen, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat;

VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0176 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Es ist bzw. wäre Aufgabe des Bw (gewesen) das angewendete wirksame Kontrollsystem der Behörde im Einzelnen darzulegen und es obliegt nicht der Behörde, von Amts wegen diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen;

VwGH v. 17.06.2004, 2002/03/0200 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat in der Berufung das Bestehen eines derartigen Kontrollsystems nicht behauptet, geschweige denn ein solches vorgelegt!

 

 

 

 

Eine Überwälzung der den Beförderer treffenden Verpflichtungen auf den – ohnedies separat unter Strafsanktion stehenden – Lenker ist rechtlich nicht möglich;  VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen,
dass anstelle  der Wendung: "§ 9 Abs.2 VStG",  die Wendung: "§ 9 Abs.1 VStG" gesetzt wird.

 

Das Fehlen der Bezettelung auf einem Versandstück ist gemäß § 15a Abs. 3 GGBG in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

Wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs.1a GGBG befördert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist – wenn gemäß § 15a leg. cit. in Gefahrenkategorie II einzustufen ist – nach § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro zu, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Da die belangte Behörde die Mindeststrafe verhängt hat, war die Berufung auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 %  und  für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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