Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522556/2/Kof/Gr

Linz, 22.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau X vertreten durch Rechtsanwälte X & Kollegen, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.02.2010, VerkR21-91-2010 betreffend Anordnung eines Fahrsicherheitstrainings, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 30a Abs.2 Z12  iVm  §§ 30b Abs.1 Z.1 und 30b Abs.3 Z3 FSG

   BGBl I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 93/2009

§ 30b Abs.4 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides

-         ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b FSG-DV zu absolvieren und

-         der belangten Behörde eine Bestätigung über die Teilnahme und Mitarbeit
an diesem Fahrsicherheitstraining vorzulegen.

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw – sowohl persönlich, als auch durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter – innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) nicht erforderlich, da weder die Bw, noch deren Rechtsvertreter eine mVh beantragt haben;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017. 

 

Die Bw lenkte am 13.10.2009 um 16:55 Uhr einem den Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr im Ortsgebiet von Braunau am Inn.

 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde an diesem PKW eine Vielzahl von Fahrzeugmängeln festgestellt, ua. dass

-         die Feststellbremse nicht funktionierte,

-         die Betriebsbremse hinten nur eine Wirksamkeit von einem Drittel der vorgeschriebenen Gesamtwirkung hatte und

-         die Lenkgelenke/Lenkgestänge ein erhebliches Spiel zwischen Spurstangenkopf und Achsschenkel aufwiesen.

 

Die belangte Behörde hat über die Bw mit Strafverfügung vom 20. Oktober 2009, VerkR96-9276-2009 unter anderem wegen der Verwaltungsübertretungen nach

-         § 102 Abs.1 KFG iVm § 6 Abs.1 KFG

-         § 102 Abs.1 KFG iVm § 6 Abs.1 KFG

-         § 102 Abs.1 KFG iVm § 8 Abs.1 KFG

Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Auf Grund des rechtzeitig erhobenen – nur gegen das Strafausmaß gerichteten – Einspruchs gegen diese Strafverfügung wurden mit Bescheid der belangten Behörde die Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) herabgesetzt.

 

Die Schuldsprüche der Strafverfügung sind somit – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026  und  vom 18.10.1999, 98/17/0364.

 

In dieser Strafverfügung wurde auch ausgeführt, dass mit Rechtskraft dieses Strafbescheides die Begehung dieser Delikte mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt werden.

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Lenkberechtigung ist
an diese rechtskräftige Strafverfügung gebunden;   

VwGH v. 17.12.2007, 2007/03/0201; v. 11.7.2000, 2000/11/0126; v. 27.5.1999, 99/11/0072;  vom 12.4.1999, 98/11/0255;  vom 22.2.1996, 96/11/0003  uva.

 

Am 1. Juli 2005 ist das sogenannte "Vormerksystem" in Kraft getreten. –

§§ 30a und 30b FSG  idF  7. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 15/2005.

 

Die Bw ist Inhaberin einer deutschen Lenkberechtigung und hat ihren Wohnsitz in Deutschland.

 

Gemäß dem "Territorialitätsprinzip" – siehe dazu ausführlich: VwGH vom 27.10.1997, 96/17/0348 – richten sich die österreichischen Rechtsvorschriften an alle Personen, welche sich im Staatsgebiet befinden.

 

Dieses Vormerksystem gilt daher

-         sowohl für Inhaber einer österreichischen Lenkberechtigung,

-         als auch für Personen, welche im Ausland eine Lenkberechtigung erworben haben;

unabhängig davon, ob diese einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder nicht.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z.12 FSG gelten als "Vormerkdelikte":

Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor dem Fahrtantritt hätten auffallen müssen.

 

Die Bw hat – wie dargelegt – am 13. Oktober 2009 um 16:55 Uhr in Tateinheit  insgesamt drei Vormerkdelikte iSd § 30 Abs.2 Z. 12 FSG verwirklicht.

 

Nach § 30b Abs.1 Z.1 FSG ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 leg. cit. anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der in § 30a Abs.2 FSG genannten Delikte
in Tateinheit begangen werden.

 

Nach § 30b Abs.3 Z.3 FSG kommt als besondere Maßnahme: die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b FSG-DV in Betracht.

 

Da die Anordnung der Absolvierung eines Fahrsicherheitstraining rechtlich zwingend vorzunehmen ist, hat die belangte Behörde völlig zu Recht die Bw verpflichtet

-         innerhalb einer näher bezeichneten Frist ein Fahrsicherheitstraining gemäß
 § 13b FSG – DV zu absolvieren  und

-         eine Bestätigung über die Teilnahme und Mitarbeit an diesem Fahrsicherheitstraining vorzulegen (§ 30b Abs.4 FSG).

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren von 20,40 Euro (Stempelgebühren 13,20 Euro und 2 Beilagen 7,20 Euro) angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Vormerksystem gemäß §§ 30a und 30b FSG gilt auch für Personen mit ausländischer Lenkberechtigung und/oder Wohnsitz im Ausland.

 

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